Hallo vielleicht könnt ihr mir weiter helfen. Ich habe ein Problem. Am ersten September fange ich meine Ausbildung als Altenpfegerin an und werde erst dort wahrscheinlich meinen Praktischen Ausbildungsvertrag bekommen. nun zu der eigenliche Sache. Meine Bank braucht eine Imformation wieviel ich im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung ist, weil vorkurzen mein Auto kaputt gegangen ist und deshalb mir ein neues anschaffen mußte. Denn ich brauche es um mein Altenheim zu erreichen. Könnt mir deshalb sagen was man in Bayern im ersten Ausbildungsjahr verdinnt. Hoffentlich könnt ihr mir weiter helfen danke
Michi
Vielleicht könnt ihr mir noch mir Tips geben für meine Anfang der Ausbildung
Ausbildungsvergütung
- Marcell
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Hallo
Es kommt darauf an ob das Heim einen Tarif Vertrag hat oder ein Privat Träger ist der keinen Tarif hat. Wenn dein AG nicht nach Tarif bezahlt muss er dir mindestens 70% des Tarif Lohnes bezahlen alles darunter ist gesetzlich verboten. Nach Tarif erhältst du folgendes
Edit: Das sind Brutto Angaben, also geht noch ein kleiner Teil für Steuer und Co drauf.
Tipps zur Ausbildung gibt es viele, am besten liest du ein wenig im Forum mit oder schaust dir auch ältere Themen zum Thema an, bei deiner unspezifischen Frage kann man immer schlecht antworten.
Viel Erfolg und Spaß in der Ausbildung.
Grüße
Marcell
Es kommt darauf an ob das Heim einen Tarif Vertrag hat oder ein Privat Träger ist der keinen Tarif hat. Wenn dein AG nicht nach Tarif bezahlt muss er dir mindestens 70% des Tarif Lohnes bezahlen alles darunter ist gesetzlich verboten. Nach Tarif erhältst du folgendes
Quelle: showthread.php?t=1210Original von Angie
aktuelle Leistungen sind:
Sofern Altenpfleger/innen die praktische Ausbildung beispielsweise bei Trägern im Bereich des Öffentlichen Dienstes absolvieren oder bei Trägern, die sich an die Tarife des Öffentlichen Dienstes anlehnen, erhalten sie analog zur Ausbildung in der Krankenpflege folgende Ausbildungsvergütungen (gültig ab 01.05.04, Beträge gerundet):
Westliche Bundesländer
1. Ausbildungsjahr: € 729
2. Ausbildungsjahr: € 788
3. Ausbildungsjahr: € 884
Östliche Bundesländer
1. Ausbildungsjahr: € 674
2. Ausbildungsjahr: € 729
3. Ausbildungsjahr: € 818
Edit: Das sind Brutto Angaben, also geht noch ein kleiner Teil für Steuer und Co drauf.
Tipps zur Ausbildung gibt es viele, am besten liest du ein wenig im Forum mit oder schaust dir auch ältere Themen zum Thema an, bei deiner unspezifischen Frage kann man immer schlecht antworten.
Viel Erfolg und Spaß in der Ausbildung.
Grüße
Marcell
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Sittenwidriges Arbeitsentgelt
Hallo.
Ausschnitt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.3.2004, 5 AZR 303/03
Sittenwidriges Arbeitsentgelt
... d) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293). ...
...Ob diese Grundsätze entsprechend auf die Prüfung des Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt anzuwenden sind und auch weitere Umstände, wie die absolute Höhe des jeweils vereinbarten Entgelts, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Hanau EWiR 2002, 419, 420, der innerhalb einer Spanne von 50 bis 70 % des üblichen Entgelts die Umstände des Einzelfalls, wie die absolute Höhe der Vergütung, berücksichtigen will), bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung....
Die 1/3 Regel wird zwar gerne verwendet. Sicher ist es deshalb nicht. Zudem im Einzelfall auch immer wieder darüber gestritten wird, was denn nun als Vergleichsmaßstab herangezogen wird.
MfG DH
Zitat:
Das strengste Gericht ist das Gewissen. - Graham Greene
Hier ist Vorsicht geboten. Denn so Pauschal stimmt die Aussage nicht!@Marci
...Es kommt darauf an ob das Heim einen Tarif Vertrag hat oder ein Privat Träger ist der keinen Tarif hat. Wenn dein AG nicht nach Tarif bezahlt muss er dir mindestens 70% des Tarif Lohnes bezahlen alles darunter ist gesetzlich verboten....
Ausschnitt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.3.2004, 5 AZR 303/03
Sittenwidriges Arbeitsentgelt
... d) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293). ...
...Ob diese Grundsätze entsprechend auf die Prüfung des Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt anzuwenden sind und auch weitere Umstände, wie die absolute Höhe des jeweils vereinbarten Entgelts, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Hanau EWiR 2002, 419, 420, der innerhalb einer Spanne von 50 bis 70 % des üblichen Entgelts die Umstände des Einzelfalls, wie die absolute Höhe der Vergütung, berücksichtigen will), bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung....
Die 1/3 Regel wird zwar gerne verwendet. Sicher ist es deshalb nicht. Zudem im Einzelfall auch immer wieder darüber gestritten wird, was denn nun als Vergleichsmaßstab herangezogen wird.
MfG DH
Zitat:
Das strengste Gericht ist das Gewissen. - Graham Greene
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