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Entlastungbeweise/ Exculpation nach § 831 BGB

Verfasst: Mo 19. Apr 2004, 07:06
von jesusfreak
Betreff: Entlastungsbeweis/ Entlastung

Hallo ihr da, lieber Dirk

ich brauch mal nen guten fundierten Rat bzw, ne Info...
im Deliktsrecht gibts den Entlastungbeweis gem. § 831 BGB
bei der Auswahl und Beobachtung notwendige sorgfalt etc...

aber unsre Fachkraft in der Schule schreibt in ihrem skript, auch die HEpperin bzw AP könnte sich bei der deliktischen Haftung in der Rolle als Verrichtungsgehilfin entlasten..das stimmt doch so nicht..wie auch..oder?!

original text...:

".Die HEP wird als VG tätig. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und die HEP hat die Möglichkeit sich zu entlasten."

Gibt leider kein Fallbeispiel, steht nur so im Skript.

Später kommt nochmal kurz die Entlastung des Trägers extra aufgeführt.

wäre dir sehr dankbar, wenn da mal Licht drauf fiele, weil sie manchesmal die Details net so genau plaziert...

Jesusfreak-

RE: Entlastungbeweise/ Exculpation nach § 831 BGB

Verfasst: Mo 19. Apr 2004, 23:35
von Dirk Höffken
Hallo Jesusfreak.

Dem Verrichtungsgehilfen steht ein Entlastungsbeweis i.e.S. innerhalb des § 831 BGB nicht zur Verfügung.

Zugunsten des Geschädigten existiert hier eine Beweislastumkehr, die darin ihren Ausdruck findet, dass zur Inanspruchnahme des Geschäftsherrn nicht dessen deliktisches Verhalten bewiesen werden muss, sondern dass es zur Haftung ausreicht, wenn es dem Geschäftsherrn nicht gelingt, zu beweisen, dass auf seiner Seite kein deliktisches Verhalten vorgelegen hat.

Der § 831 S. 2 BGB umfasst drei Fälle:
1. fehlerfreie Auswahl und Überwachung des Gehilfen
2. fehlerfreie Beschaffung oder Leitung von Vorrichtungen oder Gerätschaften
3. keine Kausalität zwischen Fehler und Schaden
Kann der Geschäftsherr einen ggf. zwei dieser Fälle geltend machen, ist er exkulpiert, der Anspruch aus § 831 S. 1 BGB scheitert.

Da sich die Überwachung in Großunternehmen durch den Betriebsinhaber nicht auf alle Arbeitnehmer erstrecken kann, hat die Jurisprudenz den sog. dezentralisierten Entlastungsbeweis eingeführt. Hiernach genügt es, wenn sich der Geschäftsherr hinsichtlich des ihm direkt untergeordneten Arbeitgebers exkulpiert. Dies ist in der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen.

Der Verrichtungsgehilfe kann versuchen sich durch die Behauptung zu entlasten, der Geschäftsherr habe sich nicht Entlastet. Durch diese Behauptung wird es für den Geschäftsherrn etwas Schwieriger den eigenen Entlastungsbeweis zu führen. Das sich der Verrichtungsgehilfe in diesem Falle evtl. selbst als „Ungeeignet“ bezeichnen muss, dürfte aufgrund der gravierenden Folgen im Falle einer Verurteilung das kleinere Übel sein.

Dies ist aber allenfalls i.w.S. ein Entlastungsbeweis. Zudem es dann auch noch Fraglich bleibt, ob eure Dozentin dies so Gemeint hat.

MfG DH

Zitat:
Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muss Gesetz sein, weil es recht ist. - Charles-Louis de Montesquieu

RE: Entlastungbeweise/ Exculpation nach § 831 BGB

Verfasst: Mo 26. Jul 2004, 21:41
von Dirk Höffken
Hallo Mathias.

Zu § 831 BGB habe ich nichts anderes behauptet. Hier gilt es genau auf meine Wortwahl zu achten.

§ 823 BGB kam in der Frage nicht vor.

MfG DH

Zitat:
Eine kühne Behauptung ist der Hecht im Karpfenteich unserer trägen Gedanken und Meinungen. - Charles Tschopp (1899-1982), schweizer. Aphoristiker

RE: Entlastungbeweise/ Exculpation nach § 831 BGB

Verfasst: Di 27. Jul 2004, 09:38
von jesusfreak
hat sich alles geklärt...mein Jurastudium ist schon lange her...

aber jetzt dämmerts wieder..

Danke UND hier wird net gestritten....haha

JF