RE: Dürfen im schriftlichen Examen andere Themen dran kommen
Verfasst: Fr 2. Apr 2004, 00:22
Hallo Prue.
Ich stimme Fibula insoweit zu, dass die Ausbilder gar keine Hinweise auf Prüfungsthemen geben müssen. Es ist sogar Fraglich ob sie dies dürfen.
Sind allerdings Themeneingrenzungen vorgenommen worden stellt sich die hochinteressante Frage, ob diese Themeneingrenzungen stimmen müssen.
Diese Frage kann man sowohl mit Ja als auch mit Nein beantworten und dementsprechend juristisch Untermauern.
Leider sind mir im Moment weder Urteile noch juristische Kommentare zu dieser spezifischen Fallkonstellation bekannt. Trotzdem stelle ich mich auf den Standpunkt von Fibula, dass diese Themeneingrenzungen keine Auswirkungen auf die Prüfung haben.
Zur Begründung ziehe ich u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 02.06.1993 (10 K 3921/90 EzB) heran:
Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Prüfungsentscheidungen nicht im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Zulässiger Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der gesamte Inhalt des Rahmenlehrplans, auch soweit er nicht im Berufsschulunterricht durchgenommen wurde. Ausbildungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer sich an die Ausbildung anschließenden Prüfungsentscheidung.
Entscheidend ist hier die Aussage ... Zulässiger Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der gesamte Inhalt des Rahmenlehrplans,.... Das der Prüfungsstoff aus dem gesamten Inhalt des Rahmenlehrplans stammt und der Lehrende auf diesen Rahmenlehrplan keinen unmittelbaren Einfluss besitzt, dürfte selbst Auszubildenden klar sein, die nur juristische Grundkenntnisse besitzen. Insofern muss den Auszubildenden aus meiner Perspektive klar sein, dass es sich bestenfalls um unverbindliche Empfehlungen handelt. Sie können sich aber nicht darauf Verlassen, dass es sich Tatsächlich um den Prüfungsstoff handelt.
Allerdings gibt es auch Urteile und juristische Kommentare, welche die andere Seite stützen.
MfG DH
Zum Thema passend und zur Abwechslung mal wieder ein Juristenwitz:
Zwei Bundesrichter gehen in der Mittagspause im Park spazieren. Plötzlich kommt ein junger Mann atemlos auf sie zugestürzt und wirft einem der Juristen vor: "Ihr Hund hat soeben meine Hose zerrissen." Der gibt ihm ohne große Diskussion 200 für den Kauf einer neuen Hose. Als der junge Mann wieder weg ist, fragte der Kollege erstaunt: "Seit wann hast du denn einen Hund?" Der Bundesrichter antwortet: "Ich habe keinen Hund. Aber man weiß ja nie, wie die Gerichte entscheiden."
Ich stimme Fibula insoweit zu, dass die Ausbilder gar keine Hinweise auf Prüfungsthemen geben müssen. Es ist sogar Fraglich ob sie dies dürfen.
Sind allerdings Themeneingrenzungen vorgenommen worden stellt sich die hochinteressante Frage, ob diese Themeneingrenzungen stimmen müssen.
Diese Frage kann man sowohl mit Ja als auch mit Nein beantworten und dementsprechend juristisch Untermauern.
Leider sind mir im Moment weder Urteile noch juristische Kommentare zu dieser spezifischen Fallkonstellation bekannt. Trotzdem stelle ich mich auf den Standpunkt von Fibula, dass diese Themeneingrenzungen keine Auswirkungen auf die Prüfung haben.
Zur Begründung ziehe ich u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 02.06.1993 (10 K 3921/90 EzB) heran:
Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Prüfungsentscheidungen nicht im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Zulässiger Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der gesamte Inhalt des Rahmenlehrplans, auch soweit er nicht im Berufsschulunterricht durchgenommen wurde. Ausbildungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer sich an die Ausbildung anschließenden Prüfungsentscheidung.
Entscheidend ist hier die Aussage ... Zulässiger Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der gesamte Inhalt des Rahmenlehrplans,.... Das der Prüfungsstoff aus dem gesamten Inhalt des Rahmenlehrplans stammt und der Lehrende auf diesen Rahmenlehrplan keinen unmittelbaren Einfluss besitzt, dürfte selbst Auszubildenden klar sein, die nur juristische Grundkenntnisse besitzen. Insofern muss den Auszubildenden aus meiner Perspektive klar sein, dass es sich bestenfalls um unverbindliche Empfehlungen handelt. Sie können sich aber nicht darauf Verlassen, dass es sich Tatsächlich um den Prüfungsstoff handelt.
Allerdings gibt es auch Urteile und juristische Kommentare, welche die andere Seite stützen.
MfG DH
Zum Thema passend und zur Abwechslung mal wieder ein Juristenwitz:
Zwei Bundesrichter gehen in der Mittagspause im Park spazieren. Plötzlich kommt ein junger Mann atemlos auf sie zugestürzt und wirft einem der Juristen vor: "Ihr Hund hat soeben meine Hose zerrissen." Der gibt ihm ohne große Diskussion 200 für den Kauf einer neuen Hose. Als der junge Mann wieder weg ist, fragte der Kollege erstaunt: "Seit wann hast du denn einen Hund?" Der Bundesrichter antwortet: "Ich habe keinen Hund. Aber man weiß ja nie, wie die Gerichte entscheiden."