Seite 1 von 1

RE: Prüfung

Verfasst: Mo 22. Mär 2004, 19:25
von andrea
:wave
anfechten kann man die Note schon,das wird dann erneut von der Schule überprüft und wenn man hier weiterhin der Ansicht ist dass die Note berechtigt ist, geht das Ganze an das zuständige Schulamt. Ja und da wird dann wiederum geprüft und eine Entscheidung gefällt. Ich glaube gegen diese Entscheidung kann man auch angehen benötigt aber dann einen Rechtsanwalt. Weiß deine Schwester denn sicher dass sie die Note 5 bekommen hat. Ich würde an ihrer Stelle mit der Schulleitung sprechen die sicher den genauen Ablauf eines Widerspruchs kennt. Man hat nach dem man das Zeugnis hat 4 Wochen Zeit den Widerspruch einzulegen.

RE: Prüfung

Verfasst: Mo 22. Mär 2004, 22:10
von youngold
Hallo,
die mündl., schriftl. und praktische Examensnoten werden voneinander
getrennt. Mündl. und schriftl. hat deine Schwester also schon mal.
Wenn die praktische Prüfung tatsächlich 5 ist, wäre sie im praktischen
Teil des Examens durchgefallen und müsste nur diesen praktischen Teil
wiederholfen (meist etwa nach 6 Monate. Das legt der Prüfungsausschuss
vorsitzende (Zuständige Person von der Bezirksregierung/Schulamt) im Benehmen mit der Schule fest. Da sollte sie sich dann binnen 4 Wo. Einsicht in das Protokoll geben lassen und genau hinterfragen, wie die Prüfer zu dieser Note kamen. Klagen könnte sie ggfs., wenn zum Beispiel keine einheitlichen (gleichen) Bedingungen für alle Prüflinge vorhanden waren. Dann ist noch ein Rechtsanwalt nötig. Erfahrungs gemäß haben solche Klagen Erfolg.

Auf jeden Fall alles Gute, dir und deiner Schwester!
Viele Grüße
Friedhelm Henke
http://www.gutes-alter.de

RE: Prüfung

Verfasst: Di 23. Mär 2004, 00:50
von Dirk Höffken
Hallo.

1. Widerspruchsverfahren
Der Klage geht ein verwaltungsinternes Widerspruchsverfahren voraus. Wie bereits in einem Beitrag erwähnt wurde, sollte deine Schwester Einsicht in die Prüfungsakten verlangen. Ist sie dann immer noch der Ansicht die Bewertung sei ungerecht, sollte sie einen begründeten Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde einlegen. Diese Widerspruchsbehörde hat gemäß § 68 VwGO die Entscheidung umfassend und auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens sind die bisherigen Prüfer einzubeziehen und das Überdenken der Prüfungsentscheidung hat durch die ursprünglichen Prüfer zu erfolgen. Aus dem Recht auf Überdenken der Bewertung entsteht für den Prüfling, der die Bewertung einer Prüfung beanstandet, aber die Pflicht, konkrete und substantiierte Einwendungen vorzubringen. Die Prüfer sind nämlich nur dann verpflichtet, ihre Prüfungsentscheidung zu überdenken, soweit sie wirkungsvolle Hinweise bekommen und substantiierte Einwendungen erhoben wurden, die konkret und nachvollziehbar sind (siehe dazu z.B. BverwG - Urteil vom 24. Februar 1993).

2. Chancengleichheit
Zwar ist ein zentraler Grundsatz des Prüfungsrechtes das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Chancengleichheit. Jedem Examenskandidaten sind durch das Prüfungsverfahren die gleichen Erfolgsaussichten einzuräumen und eine Prüfung oder Bewertung, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist rechtswidrig.

Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. So findet auch im Prüfungsverfahren der Grundsatz „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ seine Anwendung. Wird ein Mitprüfling also unzulässig begünstigt, so ist nur dessen Verfahren fehlerhaft, nicht aber das eines Prüflings, der die Begünstigung nicht erfahren hat. Mit einer Rüge der sog. unzulässigen Drittbegünstigung kann daher die eigene Bewertung grundsätzlich nicht beeinflusst werden.

Wobei hier einige Verwaltungsgerichte eigene Wege gehen. So geht z.B. das OVG Magdeburg davon aus, dass ein Prüfling der durch die rechtswidrige Begünstigung anderer Prüflinge verunsichert wird und deshalb unter erhöhtem Prüfungsdruck die Prüfung ablegen muss, sich auf einen Prüfungsmangel berufen kann, obwohl dessen Prüfung im Grunde ordnungsgemäß ablief.

Am Rande sei hier Angemerkt, dass das OVG Magdeburg sich mit dieser Entscheidung meiner Meinung nach einiges an Problemen geschaffen hat.

Bevor man sich zur Klage vorm Verwaltungsgericht entscheidet, sollte man Chance und Risiken gegeneinander abwägen. Denn es Besteht die nicht geringe Möglichkeit den Prozess zu verlieren. Im übrigen muss man sich im ersten Rechtszug, also vorm Verwaltungsgericht, nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Erst ab den Oberverwaltungsgerichten besteht „Anwaltszwang“ nach § 67 VwGO. Ob die Angelegenheit jedoch bis dahin kommt, wage ich mal zu Bezweifeln.

MfG DH

Zitat:
In eigener Sache kann niemand Richter sein. (alter Rechtsspruch)

Verfasst: Mi 24. Mär 2004, 08:08
von youngold
Hallo,
da deine Schwester noch nach dem alten Gesetz
ausgebildet worden sein muss, gibt es je nach
Bundesland unterschiedliche Richtlinien. Daher
die Frage: Um welches Bundesland handelt es
sich? Was ich oben geschrieben habe gilt für
NRW.

Viele Grüße
Friedhelm Henke
http://www.gutes-alter.de
:wave