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Frage
Verfasst: Mi 11. Okt 2006, 18:49
von yanl
Hallo Leute!
Ich habe folgende Frage an euch!
Hat ein Bevollmächtigter eines Bewohner das Recht(der Bewohner hat keinen Betreuer)selbstständig(mit dem Arzt?)die Frage zu klären,ohne(oder mit)dem Vormundschaftsgerichtm,ob sie dem Bewohner künstliche Ernährung zustellen oder abbrechen dürfen?
Bitte helft mir bei dieser Frage!
Ich danke euch im Vorraus!
AW: Frage
Verfasst: Fr 13. Okt 2006, 09:36
von *Angie*
Hallo Yanl!
Es kommt darauf an, ob der Bewohner ihm eine Generalvollmacht ausgestellt hat ( z.B. Patientenverfügung ) worin er diesen Menschen auch darin bevollmächtigt hat, solche Dinge zu klären und zu entscheiden.
Hat dieser Mensch nicht die Vollmacht dafür, solches zu tun, muß erstmal eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht beantragt werden und jemand die Betreuung für die Gesundheitssorge dieses Bewohners erhalten.
Am Ende ist aber immer erstmal entscheidend, ob der Bewohner in der Lage ist , seine Situation einschätzen zu können und orientiert ist. Dann zählt die alleinige Entscheidung des Bewohners.
so haben wir es in Rechtskunde gelernt...
Ich hoffe, ich konnte Dir n bissel Klarheit verschaffen?
LG, A.
AW: Frage
Verfasst: Fr 13. Okt 2006, 10:56
von Teddy
AW: Frage
Verfasst: Fr 13. Okt 2006, 19:26
von *Angie*
Och Teddy, des weiß ich doch,ggg
Im Beitrag war aber nicht von DER Vollmacht die Rede (nämlich Vorsorgevollmacht), die es neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung gibt, sondern der Mensch wird lediglich betitelt als Bevollmächtigter...
Z B kann ich Dich ja auch bevollmächtigen, 500 Euro von meinem Konto abzuholen - tu ich aber nicht,ggg.
Du verstehst...da wird weder näher bezeichnet, ob eine Vorsorgevollmacht besteht oder welche "Bevollmächtigung" dieser Mensch ansonsten hat...so bin ich von einer privaten Bevollmächtigung von Mensch zu Mensch ausgegangen.
....kann auch nix dafür, wenns da net steht! SO! ggg
Yanl - vielleicht biste nächstes Mal (oder auch dieses) so nett und erläuterst mir/uns die Bevollmächtigung etwas genauer?
Danke schön, Grüßle,A.