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Verfasst: Fr 18. Nov 2005, 12:25
von schensi
Hallo,
wieviel Zeit du für Pflegehandlungen hast, ergibt sich aus den "R i c h t l i n i e n
der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches". Diese Richtlinien werden zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Wie der Titel schon richtig sagt, sind dies aber Richtlinien - über die Diskrepanz zwischen Theorie (MDK-Richtlinien) und Pflegealltag muss man hier nicht diskutieren. Prnzipiell solltest du soviel Zeit für die Pflege eines Bewohners / Patienten aufwenden, wie dieser tatsächlich benötigt, aber...... Theorie und Praxis.

Wenn andere deine Pflegeleistungen abzeichnen, stellt das für den Straftatbestand der Urkundenfälschung dar.

Was ich mich aber frage, ist, wieso andere deine Leistungen abzeichnen: damit die Dokumentation lückenlos geführt wird? weil es aus Versehen passiert? oder Weil du eigentlich Tätigkeiten durchführst, die in den Verantwortungsbereich einer exam. Pflegekraft fallen würden und der Anschein der rechtlichen Korrektheit gewahrt werden soll, da du diese Leistungen eigentlich nicht erbringen dürftest?

Jens

Verfasst: Fr 18. Nov 2005, 23:13
von schensi
Naja ich denke wegen der lückenlosen Dokumentation.
Wieso dokumentierst du das, was du erbringst nicht selbst?
die kriegen doch mehr Leistungen wenn es eine exm. Kraft macht nicht
Nein, dem ist nicht so. Die Sätze, die ein Pflegeheim monatlich abrechnen kann, werden zuvor für einen festgelegten Zeitraum mit den Kostenträgern verhandelt - und zwar für jede Pflegestufe. Verhandelt werden Kostensätze für Pflege, Unterkungt & Verpflegung und innvestive Kosten. Dazu kommt noch eine kleine Zulage für die Ausbildung von Altenpflegeschülern. Aus diesen Werten berechnet sich dann der Tagessatz, den ein Bewohner in der jeweiligen Pflegestufe zahlen muss. Dieser Tagessatz wird dann auf den Monat umgerechnet. Von diesen monatlichen Kosten übernimmt die Pflegekasse einen Festbetrag von 1023 € (Pflegestufe I), 1279 € (Pflegestufe II) bzw. 1432 € (Pflegestufe III). Was dann von den Heimkosten noch übrig bleibt, trägt der Bewohner selbst, sofern er über entsprechend viel Geld verfügt. Hat der Bewohner nicht genügend Geld, müssen ggf. die Angehörigen oder Sozialhilfeträger "aushelfen".

Somit ist es unerheblich, wer die Leistungen am / mit dem Bewohner erbringt. Jedoch darf jeder Mitarbeiter nur die Leistungen erbringen bzw. die Tätigkeiten durchführen, die er auf Grund seiner Qualifikation (AP, AP-Schüler etc.) ausführen darf.

Jens

Verfasst: So 20. Nov 2005, 23:51
von doedl
Hi Chris,

ich entnehme Deinen Postings, dass Du noch in der Ausbildung bist. Also wird man Dir nicht alle behandlungspflegerischen Tätigkeiten ohne fachliche Aufsicht zuordnen wollen. Daher wird wohl auch die zuständige Pflegefachkraft für Dich abzeichnen. Was die Vergütung der Pflegeleistungen angeht, hat Schensi ja schon ausführlich erläutert, dass es nicht mehr oder weniger an Geld gibt in der stationären Pflege...........

Gruß Doedl

Verfasst: Mo 28. Nov 2005, 13:34
von schnitte
also vieles darf man ja als schueler offiziell noch nicht unbeaufsichtigt machen, dementsprechend kürzelt auch eine fachkraft diese aufgaben ab.

aber eigentlich müsste es ganz korrekt dann so ablaufen, dass du abzeichnest und die fachkraft auch.

gruß schnitte

Verfasst: Mo 28. Nov 2005, 23:32
von schensi
aber eigentlich müsste es ganz korrekt dann so ablaufen, dass du abzeichnest und die fachkraft auch.
Seh ich ganz genauso.

Jens