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AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 07:05
von Fressfeind
@ Griesuh: Also wie gesagt, ich habe wenig Ahnung von der Gesetzgebung und ich gebe auch zu, dass ich keine Lust habe mich da reinzulesen. Ich vertraue da immer auf meinen gesunden Menschenverstand und den des Gutachters.
Ob der betreffende Bew. Die PS3 bekommen könnte ist natürlich schwer zu beurteilen, da fehlen noch so einige Informationen, aber darum geht es ja jetzt nicht
(Ich halte sogar einen Härtefall für realistisch, Stichwort: Selbstgefährdung).

@ Florentina: Bitte um Antwort, umso besser kann man Dir helfen!

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 07:17
von Griesuh
Eben drum Fressfeind ist es nicht angebracht, wenn man sich in und bei etwas nicht auskennt, einfach mal nach gesundem Menschenverstand eine
" Prognose" abgibt und schreibt er müsste sogar Härtefall erhalten Stichwort-Selbstgefährdung.)
Gerade im Bereich der Einstufungen gibt es dann lange Gesichter, da einem der Menschenverstand, der weit entfernt von den BRI liegt, in die irre geführt hat.
Ohne deine pflegerischen Qualitäten in Zweifel zu ziehen, ist es auch Sinnvoll sich in solche "Sachen" zumindest in Grundzügen einzulesen.
Denn wir alle werden in der Pflege tgl. aufs neue mit Gesetzen u. Richtlinien konfrontiert. Und da sollte schon eine gewisse Grundkenntnis der Gesetze und Richtlinien vorhanden sein.
Leider reicht heute eine gute Pflegequalität alleine nicht mehr aus.

Hier einmal der Auszug aus der BRI was Härtefall bedeutet:

3. Verfahren zur Feststellung eines Härtefalles
Liegt bei einem Antragsteller ein Hilfebedarf der Pflegestufe III vor, hat der Gutachter
entsprechend den nachstehenden Merkmalen (Ziffer 4) aufgrund konkreter
Tatsachen nachvollziehbar festzustellen, ob ein außergewöhnlich hoher
bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt und dokumentiert dies im Gutachten zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI.
Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft die Pflegekasse auf der Grundlage
des Gutachtens des MDK.

4. Merkmale für einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand
Der Pflegeaufwand wird bestimmt durch die Art, die Dauer und den Rhythmus
der erforderlichen Pflegemaßnahmen. Dieser kann sich aufgrund der individuellen
Situation des Pflegebedürftigen als außergewöhnlich hoch bzw. intensiv
darstellen, wenn die täglich durchzuführenden Pflegemaßnahmen das übliche
Maß der Grundversorgung im Sinne von Ziffer 4.1.3 (Pflegestufe III) der
Pflegebedürftigkeits-Richtlinien quantitativ oder qualitativ weit übersteigen.
Das ist der Fall, wenn
– Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6
Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei
Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf
Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.
oder
– die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren
Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das zeitgleiche
Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfordert,
dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts
neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson,
die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z. B. Angehörige),
tätig werden muss.
Zusätzlich muss ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich
sein.
Ein solch außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand kann insbesondere
bei folgenden Krankheitsbildern vorliegen:
– Krebserkrankungen im Endstadium
– AIDS-Erkrankungen im Endstadium
– hohe Querschnittslähmung und Tetraplegie
– Enzephalomyelitis disseminata im Endstadium
– Wachkoma
– schwere Ausprägung der Demenz
–bei schweren Fehlbildungssyndromen und Fehlbildungen im Säuglings- und
Kleinkindalter
– schwerste neurologische Defektsyndrome nach Schädelhirnverletzungen
– Endstadium der Mukoviszidose
5. Anerkennung des Härtefalles bei Pflegebedürftigen in vollstationären
Pflegeeinrichtungen

Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalles ist, dass stationär versorgte
Schwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand (Ziffer 4)
zur Deckung ihres Pflegebedarfs zusätzliche Kosten aufbringen müssen. Das
kann der Fall sein, wenn sich die vollstationäre Pflegeeinrichtung konzeptionell
auf einen Personenkreis mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand spezialisiert
hat (z. B. auf Wachkomapatienten) und einen Pflegesatz der Pflegeklasse III berechnet,
der den verbundenen personellen Mehraufwand von vornherein einkalkuliert
und deutlich über den Pflegesätzen der Pflegeklasse III liegt, die in nicht
spezialisierten vollstationären Pflegeeinrichtungen erhoben werden. Dies gilt
auch für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine wirtschaftlich getrennt geführte,
selbständige Abteilung für Schwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich
hohem Pflegeaufwand und eigenständigem Pflegesatz eingerichtet haben,
der über dem außerhalb dieser Abteilung berechneten Satz der Pflegestufe
III liegt.

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 07:34
von Fressfeind
@ Griesuh: Du hast ja recht, ich habe auch ein schlechtes Gewissen, dass ich mir nicht mehr Mühe gebe. Zum Beispiel mich mehr zu belesen. :(

Auf deinem Profil steht ja "ehemaliger" MDK-Gutachter. Du betonst aber auch immer wieder die regionale Unterschiede.
Ich kann nur aus meiner Erfahrung nach sagen, dass der MDK längst nicht das Monster ist, was uns die Chefetage verbildlichen will.
Ich hatte da fast immer kooperative, gute Menschen, die verstanden haben worum es geht und ich habe fast immer die PS begründen können und bekommen.
Bremen ist halt immer noch dass kleinste aber feinste Bundesland...=D
Und meiner Erfahrung nach wurde der Bew. In diesem Beispiel LOCKER die PS3 bekommen. Wenn er schon in einer geschlossenen Abteilung leben muss?

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 07:49
von Griesuh
Fressfeind, PS 3 +Härtefall hat nichts mit einer geschlossenen Station zu tun, aber wirklich rein gar nichts.
Härtefall:
Das ist der Fall, wenn
Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6
Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist

.......die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren
Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann.


....Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalles ist, dass stationär versorgte
Schwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand (Ziffer 4)
zur Deckung ihres Pflegebedarfs zusätzliche Kosten aufbringen müssen.


Aber nochmals zu der vernachlässigten Aufsichtspflicht: solange kein richterlicher Beschluss zu einer Unterbringung in einer geschlossen Station und in Beschluss zu FeM vorliegt, hat jeder das Recht sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Das bedeutet er darf nicht gegen seinen Willen beim verlasen der Station und des Geländes in irgend einer Form daran gehindert werden.

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 08:13
von Fressfeind
Was die FeM. betrifft, bin ich zum ersten Mal einer Meinung mit Griesuh! :D

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 16:55
von Florentina
@fressgfeind
Laut Aussage der Pfleger soll mein Onkel sich am Zaun hochgezogen haben. Es sind keine Drahtseile sondern der Zaun ist oben herum spitz. Gesehen habe ich diesen jetzt nicht. Habe ich auch gar nicht dran gedacht. Es war mit wichtiger meinen Onkel zu waschen und mit ihm an die Luft zu gehen. Er hat gestunken das war eckelhaft. Richtig säuerlich. Kümmern die sich anscheint auch nicht um die Pflege???

In meinen Augen liegt hier ganz klar eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Denn die Abteilung ist geschlossen die Tür zum Garten auch. Diese wird von der Pflegerin geöffnet wenn ein paar Leute rauchen wollen. Aber sie bleibt dann nicht dabei sondern geht. Die sind nicht nur unterbesetzt sondern auch faul. Die Tür zum schwesterzimmer hat in der Mitte ein Glas was aber durch eine Platte abgedeckt wurde. Als ich dort anklopfte musste ich ca. 10 Minuten warten und dann fragte man mich noch frech was ich möchte. Und das war durchgehend so.

Heute rief der bereichsleiter wieder an weil er erfahren hat das wir schon aktiv nach einer neuen Unterbringung suchen und er möchte noch mal mit uns sprechen.

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 17:05
von Florentina
Der Beschluss vom Gericht für die geschlossene Abteilung liegt vor. Ohne diese würde er dort ja ach nicht sein.

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Do 15. Mai 2014, 18:20
von Florentina
Der Beschluss vom Gericht für die geschlossene Abteilung liegt vor. Ohne diese würde er dort ja ach nicht sein.

Ohne Aufforderung würde mein Onkel sich nicht waschen, seine Medikamente kann er sich selbst auch nicht geben. Er weiß ja gar nicht was er da nimmt und warum. Er hat zwar gespeichert das sein Kopf kaputt ist aber wodurch oder was passiert ist weiß er nicht bzw. er macht nichts wirklich Bewusst. Er hat schon einen großen Hirnschaden durch den Herzinfarkt erlitten. Er ist alleine nicht selbstständig und würde sich sogar selbst in Lebensgefahr bringen.

Es gibt aber manchmal Tage an denen er frisch geduscht und angezogen ist, aber das macht er nicht bewusst sondern weil ihm dann die Erinnerung kommt. Ich weiß nicht wie ich das genau erklären soll. Er durchlebt jeden Tag seine Vergangenheit. Morgens steht er auf und will zur Schule oder zum Bund. Mittags sucht er seine Ex- Frau oder seine verstorbene Mutter. Dann erzählt er das er gerade mit seinem verstorbenen Bruder eine Mauer gebaut hat etc....

Ich persönlich würde eine PS 3 geben. Wir kommen aus marl (kreis Recklinghausen). Keine Ahnung wie es hier läuft. Können wir den selber den mdk beauftragen? Besteht die möglichkeit ihn zuhause pflegen zu lassen[/QUOTE]

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Fr 16. Mai 2014, 06:58
von Griesuh
Ich weis, es ist nicht nachvollziehbar ist aber so.
Selbst bei einem vorliegenden richterlichen Beschluss und einer vorliegenden amtl. bestellten Betreuung, darf keiner zu seinem "Glück" gezwungen werden.
Das bedeutet, wenn dein Onkel es ablehnt sich zu waschen oder die Tabletten zunehmen, so darf er nicht zwangsweise gewaschen werden und gezwungen werden die Medikamente einzunehmen. Würde das erfolgen wäre das ein schwerer Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte, trotz Beschluss und das Personal macht sich strafbar.
Denn die persönlichen Freiheitsrechte stehen höher als alle richterlichen Beschlüsse. ( was anderes wäre es wenn ein Urteil gefällt worden wäre)

Hier ein paar Auszüge aus dem Gesetz dazu:

Rechtsgrundlage: § 1901 BGB

Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Regelungen zur Ausführung des Art. 13 Grundgesetz fehlen. Zimmermann meint ja, wenn der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheit, Zutritt zur Wohnung“ eingerichtet ist[1], führt aber auch die gegenteilige Meinung an.[2]
Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist kein „Freibrief“. Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung strafbar machen.

Der Betreuer darf gegen den Willen des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind (§ 1901 Abs. 2 BGB), wobei das Wohl des Betreuten in erster Linie durch ihn selbst zu bestimmen ist. Denn zum Wohl gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten (§ 1901 BGB). Die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht stellten klar: „Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.“, wenn er über einen „freien Willen“ verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker zuständig’.

Einwilligungsunfähigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Hierin scheinen die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu.

Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt.

Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann.[5] Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden

Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann.

Nochmals soviel zur angeblichen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Mit deiner Eingabe wirst du nicht weit kommen, da die gültige Rechtslage hier klare Aussagen gibt.

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Fr 16. Mai 2014, 07:20
von Griesuh
Klar könnte er zuhause betreut und versorgt werden, solange die häusliche Versorgung und Betreuung gesichert werden kann..
Es gibt ambul. Pflegdienste, Tages und oder Nachtpflege, Betreuungsgruppen, ambulante Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen usw.

Der MDK wird nicht aktiv wenn dort von privat Personen Anträge zur Einstufung gestellt werden.
Der Antrag zur Einstufung ist IMMER über die Pflegekasse zu beantragen. Diese beauftragt dann den MDK zur Begutachtung.
Das ist egal wo u wohnst, dies ist Bundeseinheitlich so geregelt. Auch ist in den Begutachtungsrichtlinien (BRI), deren Link ich schon eingestellt hatte und Auszüge daraus zitierte was PS 3 + voraussetzt, bundeseinheitlich geregelt. Was jedoch letztendlich der jeweilige Gutachter daraus macht ist wider eine ganz andere Geschichte.
Aber mach dir wirklich keine Hoffnungen auf ein PS 3. oder gar 3+, denn nach den BRI ist die Voraussetzung, so wie du deinen Onkel beschreibst, für PS 3 nicht gegeben. Eine PS 2 ist möglich durch den hohen Betreuungsbedarf, wozu in diesem Fall noch die Anerkennung nach § 45b SGB XI der zusätzlichen Betreuungsleistungen käme. Das wären entweder 100 oder 200€/Monat, die jedoch nur durch zugelassene Einrichtungen die Betreuungsleistungen anbieten abgerechnet werden könnten.
Eine Barauszahlung dieser Betreuungsgelder an den Pflegebedürftigen erfolgt nicht. Das Pflegegeld ( wenn nur privat gepflegt wird) oder die Kombileistung ( wenn privat und mit einer zugel. Pflegeeinrichtung versorgt wird) ist bei Anerkennung nach 45b etwas höher. Hier zu schaue im Internet ( https://www.aok-gesundheitspartner.de/b ... 03328.html) nach.

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Fr 16. Mai 2014, 08:58
von Florentina
Danke für die hilfreichen Antworten.

Selbstverständlich weiß ich das man niemanden zu etwas zwingen darf. Aber mal ganz ehrlich...Hygiene, Medikamente Einnahme etc sind Lebensnotwendig...und meinen Onkel kannst Du so leicht umstimmen. Der sagt zwar "nö ich gehe nicht duschen" (er denkt aber meistens sogar das er schon duschen gewesen ist) aber dann erklärt man es ihm kurz oder sagt auch das er Besuch bekommt etc..pp... und dann klappt es. Man brauch ihn noch nicht einmal lange zu überreden.

Dann werden wir es mal über die Pflegekasse probieren...Drückt uns die Daumen...

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: Fr 16. Mai 2014, 22:26
von Erbsenbrotsuppe
Wie von Florentina geschildert ist der Träger der betreffenden Einrichtung der LWL, das ist ein Landschaftsverband, also ein überörtlicher Sozialhilfeträger. Das deutet darauf hin, dass es sich hier um eine SGB-IX-Einrichtung handelt (Stichwort "Eingliederungshilfe"). Insofern ist die Frage nach einer Pflegestufe für diese Einrichtung tatsächlich zweitrangig und nicht ausschlaggebend. Eine Pflegestufe kann sowieso nicht per Ferndiagnose ohne konkrete Kenntnisse des Einzelfalls "beurteilt" werden. Um andere Wohnformen in der Nähe zu suchen kann eine Pflegestufe natürlich nützlich sein und sollte insofern auch mal beantragt werden, insbesondere mit dem Hintergrund der eingeschränkten Alltagskompetenz.

Die geschilderten Rahmenbedingungen der aktuellen Einrichtung lassen ja durchaus Rückschlüsse auf eine nicht allzu gut geführte Einrichtung zu.

Interessant hier, zur Empfehlung einer geeigneten Wohnform, wären die Hauptdiagnosen des Patienten. Vielleicht kann Florentina hierzu etwas sagen?

AW: Verletzung der Aufsichtspflicht?

Verfasst: So 18. Mai 2014, 15:56
von Sa-Biene
Florentina, du kannst dich in Marl beraten lassen, im Rathaus sitzen z.B. zwei Damen -oder du gehst in die Verbraucherzentrale im Marler Stern, die haben auch eine Adresssammlung dort - oder rufst bei der Sozialstation der Diakonie oder der Caritas an ....
Mehr gern per PN, bin nur gerade ca. 1000 km von Marl entfernt am Finis Terrae :)