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AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 08:56
von IMC
Himmela****,die Rechtsgrundlage findest Du im Krankenpflegegesetz und natürlich im SGB,hier hat Griesuh recht !
Dein Einwand der "unvorhergesehenen" Reaktionen / Komplikationen ist soweit berechtigt,dass diese immer vorkommen können,nur ist hier das Stoppen der Infusion die einzig richtige Sofortmaßnahme und dazu ist wohl jeder in der Lage. Die Folgebehandlung muß eh durch einen Arzt erfolgen.
Anders ist es bei der Erstgabe einer i.v.-Antibiose,diese muss der Arzt selbst anhängen und überwachen,denn hier besteht,im Gegensatz zur normalen Infusion,ein potenzielles Risiko auf einen Zwischenfall. Steht wiederrum auch im Krankenpflegegesetz.
Und nein,ich mache mir jetzt nicht die Mühe,entsprechende Textteile daraus zu zitieren,denn als AG solltest Du intellektuell in der Lage sein,lieber Kollege Johannes,dies selbst nachzulesen.
Ich weiß echt nicht,warum hier nun diskutiert wird,denn Pflegefachkräfte mit Leitungsausbildung haben diese knochentrockenen Gesetzesbestimmungen mal gelernt,somit sollte man als solche wenigstens wissen,wo was steht,anstatt hier ellenlang und vor allem sinnlos rum zu diskutieren !

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 13:19
von johannes
...........

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 13:27
von Griesuh
Johannes, nein nicht schon wieder.
Du schreibst:

......... Und aus der geht hervor, daß i. v. nur delegiert werden kann/darf, wenn ein Arzt in unmittelbarer Nähe ist.
Halbe wahrheit: Jedoch handelt es sich bei dieser Aussage um
die PUNKTION --sprich eine Kanüle in eine Vene einbringen , Kanüle legen und um die Erstgabe von Medikamenten I.V. !!!!!
Die gesetzliche Grundlage für an /abhängen von I.V. Infusionen ist das SGB V.

Lassen wir es gut sein Johannes, du wirst es nicht mehr verstehen.

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 13:41
von thomas09
@johannes:
Gell, IMC, das Krankenpflegegesetz gilt für Krankenhäuser? Jedenfalls ist mir neu, daß es für Pflegeheime gelten soll.
Wie kommst du denn da wieder drauf?

Jetzt bist du völlig neben der Spur?

Ja und es gibt Grauzonen, im Leben, in Berufen, in Gesetzen.

Was aber nicht heißt, wenns nicht ausdrücklich Erlaubt ist, ist es automatisch Verboten.

Der Einzige der noch zweifelt, scheint Johannes zu sein.

Damit müssen wir, äääähm er Leben.

Ist schon amüsant, dass man darüber ewig Diskutiert, dass eine GuK oder AP um ne NACL umzuhängen dazu nen Doc in der Nähe bräuchte. :confused:

Dann können wir wirklich das Examen abgeben.

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 13:50
von Griesuh
Hier noch einmal extra für Johannes:

3
Verband der
Angestellten-
Krankenkassen e.V.
AEV - Arbeiter-
Ersatzkassen-
Verband e.V.

Delegation ärztlicher Leistungen
an das Pflegefachpersonal im Pflegeheim

Delegationsfähige Leistungen im Pflegeheim

Der Begriff „medizinische Behandlungspflege“ ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nicht definiert.
Hilfsweise sind daher die Bestimmungen der gesetzlichen
Krankenversicherung anzuwenden.
„Medizinische Behandlungspflege“ in der vollstationären Pflege umfasst
grundsätzlich alle Leistungen der Behandlungspflege analog der Richtlinien des
Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 SGB V (HKP - Richtlinien)
Näheres wird ggf. in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a SGB XI geregelt.

Delegation ärztlicher Leistungen an das Pflegefachpersonal im Pflegeheim
Darstellung in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach
§ 80 a SGB XI (Kostenträgervariante)
Die Einrichtung erbringt die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch Pflegefachkräfte nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden.
Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten.
Derzeit werden nachstehende Behandlungspflegen erbracht:

•Absaugen der oberen Luftwege, Bronchialtoilette
•Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes
•Blasenspülung
•Blutdruckmessung
•Blutzuckermessung
•Dekubitusbehandlung
•Überprüfen und Versorgen von Drainagen
•Einlauf/Klistier, Klysma, digitale Enddarmausräumung
•Infusionen i.v. (Wechseln und erneutes Anlegen)
•Inhalation
•Injektion i.m. und s.c.
•Instillation
•Auflegen von Kälteträger
•Versorgung eines suprapubischen Katheters
•Katheterisierung der Harnblase
•Legen und Wechseln einer Magensonde
•Medikamentengabe und Richten von ärztlich verordneten Medikamenten
•Versorgung bei PEG
•Stomabehandlung
•Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
•Pflege des zentralen Venenkatheters
•Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
•Anlegen eines Kompressionsverbandes / Anlegen von stützenden Verbänden
•Flüssigkeitsbilanzierung



Nach zulesen hier:

http://www.bpa.de/upload/public/doc/tm-210307-erg.pdf

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 14:32
von thorstein
So sage ich, daß das nicht mal in der Rahmenvereinbarung für stationäre Pflege Eingang gefunden hat in Baden-Württemberg. Das ist die Vertragsgrundlage für Kostenträger und Leistungserbringer - wohlgemerkt ebenfalls keine gesetzliche Vorgabe!
Was bedeutet im Rahmenvertrag von B.-W. der Satz:

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=r ... Pw&cad=rja
- Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang
bzw. von welchem Rahmenvertrag sprechen wir hier?

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 14:37
von johannes
.........

AW: i.v.Infusionen im Altenheim

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 17:25
von doedl
Ich hoffe

dass wir diese unsinnige Diskussion nun endlich beenden können.
Es käst mich langsam ungemein an, wenn jede, aber auch jede Frage Anlass zum privaten Kleinkrieg zwischen Johannes und Griesuh wird!

Sollte das in jegwelcher Form auch immer bei anderen Themen so weiter gehen, werde ich unkommentiert jeden Beitrag von Euch beiden löschen!

Doedl