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AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Fr 30. Apr 2010, 16:12
von Griesuh
Hi Gast Y,
Diese Reglungen sind zwar grundsätzlich Vertragsangelegenheiten zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern. Das SGB XI und das SGB V geben die Rahmenbedingungen vor.
Jedoch gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiede, da diese Angelegenheit Ländersache ist. Schaue im § 132 a des SGB V dort stehts.
Schaue einmal hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132a.html
LG

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Fr 30. Apr 2010, 17:20
von Teeyop
Guten Tag, ich möchte mal weiterhelfen..... In den Bundesgesetzen ist lediglich die Rede von geeigneten Kräften, lediglich die verantwortliche Pflegefachkraft ist im Gesetz näher definiert. Und wie bereits beschrieben binden die einzelnen Versorgungsverträge die Einrichtungen welche Tätigkeit von wem ausgeführt werden darf. Das kann führte dazu, dass Beispielsweise eine private Einrichtung Verbände nur mit Fachpersonal, aber eine benachbarte Diakoniestation dies mit dem geschulten Jedermann durchführt.

schönen Tag

wünscht Teeyop

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Fr 30. Apr 2010, 18:14
von Teeyop
Tja , ich meine eher es ist eine Kostenfrage und wir werden uns es ganz einfach in nicht mehr allzuferner Zukunft nicht mehr leisten können Fachkräfte für die eigentlichen Verrichtungen einzusetzen.

mfg

Teeyop

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: So 2. Mai 2010, 13:15
von doedl
Hallo

Du hast natürlich recht; aber es gibt sie: die gesetzlichen Grundlagen.

Das Krankenpflegegesetz
Das Altenpflegegesetz
Das Altenpflegehelfer Gesetz

Ich kopiere mal die relevanten Passagen zur Behandlungspflege:

"Grundlage- Altenpflegegesetz

•sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege

die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der
Ausführung ärztlicher Verordnungen,

Krankenpflege:
•Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege
•Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege

•Beratung, Anleitung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
•Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,

Altenpflegehelfer:

Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Mitwirkung bei der Betreuung, Versorgung und Pflege alter Menschen erforderlich sind und dazu befähigen, pflegerische und soziale Aufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer Pflegefachkraft wahrzunehmen. Dies umfasst insbesondere:

1.

die Unterstützung alter Menschen bei ihrer Lebensführung,
2.

die fachkundige umfassende Grundpflege,
3.

die Hilfe bei der Haushaltsführung,
4.

die Unterstützung bei Erhalt und Wiedergewinnung von Fähigkeiten und sozialen Kontakten und
5.

die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe. "


Du siehst also: kein Wort von Behandlungspflege bei AP Helfern, ausschließlich die KP und AP ist gemeint!

Gruß Doedl

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: So 2. Mai 2010, 17:01
von benny34
Morgen bin ich vor Ort beim bpa, da werd ich das Thema mal anschneiden.

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Sa 8. Mai 2010, 15:02
von benny34
Hat ein bischen gedauert.
Nun: Pflegehelfer machen keine Verbandwechsel, auch nicht nach Einweisung durch examinierte.
Anders liegt es bei einfachen SGB V Leistungen wie Insulinspritze oder medigabe. Das darf unter fachlicher Anleitung gemacht werden.

Also müssen wir unsere Touren umändern - und neue examinierte haben wir immer noch nicht :( :(

Übrigens hatten wir eine nette Dozentin, die meinte, ex. PK sollten mindestens 28.-€ brutto haben - :D :D :D

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Sa 8. Mai 2010, 21:26
von schwarzer sonnenstrahl
ich frage mich nach wie vor: warum ich diesen sch... wundbehandlungsschein habe und mir keiner genau sagen kann ob es dieses ding überhaupt rechtlich gibt oder nicht... -.-
meine schule dürfte sowas doch gar nicht erst ausstellen wenn es sie nicht geben würde,oder?

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: So 9. Mai 2010, 09:29
von Griesuh
Hi schwarzer sonnenstrahl, deine Frage ist einfach zu beantworten:
Die Schule / Ausbildungstelle verdient damit sehr gutes Geld.
Da gibt es noch mehr Beispiele wie den gutgläubigen fortbildungswilligen das Geld aus der Tasche gezogen wird. Alle hier auf zu zählen würde den Rahmen sprengen.
Fakt ist, wer was mit welcher Ausbildung darf, darüber gibt es nur eine gesetzliche Rahmenvorgabe, die an die Bundesländer deligiert wurde.
Da dies dann wiederum Bundesland Sache ist gibt es auch in diesen Rahmenvorgaben von Bundesland zu Bundesland erhebliche Unterschiede. Die Bundesländer wiederum haben das an die Vertragspartner Kasse-Pflegeeinrichtungen weiter deligiert.
Letzendlich ist in den Rahmenverträgen der Pflege und Krankenkassen mit den Leistungserbringern ( Heime, ambulante Dienste) durch die Anlage 2
(siehe vorherige Beiträge von mir) bundeslandspezifisch geregelt, wer was mit welcher Ausbildung darf.
Allen gemeinsam ist, das für ungelernte Kräfte und Pflegehelfer Verbände Tabu sind.

LG

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: So 9. Mai 2010, 11:44
von Speedy
Bei uns im Altenpflegeheim wird unsere KPH als Wundexpertin eingesetzt, da sie auch diesen Wundbehandlungsschein besitzt, wie ist das dann möglich?
Pflegehelfer (einjährig, sowie Schnellkurse), werden jetzt in Pflegeplanungen eingewiesen (Tagesstruktur, Risikoanalyse...), alles von der PDL abgesegnet...

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: So 9. Mai 2010, 17:40
von Griesuh
Tja im Knast ist anscheinend noch Platz für einige PDL's, da diese nicht wissen was sie tun.
Jeder PDL müssten die verträge bekannt sein, da sie diese Verträge mit unterzeichnen müssen.

LG

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Fr 14. Mai 2010, 23:20
von thorstein
Nur eine kurze Bemerkung zu den angeblich legendären Spritzenscheinen. Die gibt es nämlich immer noch oder immer wieder mal. Bei uns heißen sie materieller Qualifikationsnachweis und werden vom Arzt für ungelernte Pflegehelfer ausgestellt. Sie müssen allerdings für jeden einzelnen Bewohner erstellt werden. Sind also auf dem Bereich 4 Bewohner zu spritzen braucht es für jeden Helfer, der spritzen soll/will/ muss/darf, vier Bescheinigungen von den jeweiligen Hausärzten.
@Griesuh
das wir alle immer und allezeit mit einem Bein im Knast stehen, höre ich inzwischen auch schon über 20 Jahre regelmäßig. Erst vor ein paar Wochen wieder in einer Hygienefortbildung. Wievile PDL`s und HL`s kennst du denn, die im Knast aus den genannten Gründen gelandet sind?

grüsse

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Sa 15. Mai 2010, 09:11
von Griesuh
Ich kenne allzuwenige die im Knast gelandet sind.
1. Wenn die Pflegekräfte AP, KP APH; KPH ungelernte und angelernte Kräfte nicht einmal wissen was sie dürfen und was nicht, woher sollen dann die betroffenen Kunden/Bewohner/Patienten/Angehörigen
wissen wer vom Personal was darf und wer nicht.
2. Weil Intern sehr viel unter den Tisch gekehrt wird und einfach stillschweigend hingenommen wird.
3. Wenn eine Prüfung kommt, wird im Vorfeld alles so zurecht gebogen, dass es zu mindest für den Tag der Prüfung stimmt.
Deshalb finde ich unangemeldete Prüfungen sehr sinnvoll, um diesem, ich nenne es einmal "TREIBEN", ein Ende zu setzen.
Klar, alle können nicht über einen Kamm gezogen werden. Ausnahmen und Ausreißer in jede Richtung gibt es immer wieder.
Aber wenn ich hier so lese was ungelernte Kräfte und PH's alles machen, angeblich arbeiten sie sogar im OP, bäumen sich bei mir die Fußnägel hoch.
Das gilt in beide Richtungen --- nicht ausführen lassen was sie dürften --- und ausführen lassen was sie nicht dürfen.
Personalmangel und Kostendruck sind keine Überzeugenden Argumente gegen eindeutige Reglungen u. Vorgaben und Verträge zu verstoßen.
Warum so wenige im Knast:
Wo kein Kläger, da kein Richter.

LG

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Sa 15. Mai 2010, 15:44
von Benutzer 204 gelöscht

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: So 16. Mai 2010, 06:48
von Griesuh
Hi pegean, deinen Link zu den Standardsyatemen verstehe ich in diesem Zusammenhang nich so ganz.

lg

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Di 18. Mai 2010, 07:04
von Benutzer 204 gelöscht
Link ist repariert .

LG

AW: examinierte Tätigkeiten durch pflegehelfer??

Verfasst: Di 18. Mai 2010, 17:25
von thorstein
Hallo zusammen,

das Papier von Herr Roßbruch ist ja nun gerade der beleg dafür, dass wir uns bei dieser Frage in einer Grauzone bewegen. Es klingt zunächst alles s o eindeutig, ist es dann aber doch nicht.

Zwei - sorry - etwas längere Auszüge:

Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht der maßgebliche Unterschied zwischen Hilfskräften einerseits und angelernten Kräften andererseits darin, dass Letztgenannte über keinerlei formale medizinisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Hilfskräfte dagegen können eine formale Qualifikation im medizinisch-pflegerischen Bereich aufweisen, die jedoch hinter derjenigen der Fachkräfte zurückbleibt. Gerade aber weil die Hilfskräfte über eine solche Qualifikation verfügen, ist es gerechtfertigt, ihnen Maßnahmen der Behandlungspflege – wenn auch nicht uneingeschränkt – zu übertragen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine solche Übertragung auf angelernte Kräfte zulässig ist.

Hinweis: Mit Hilfskräften sind Einjährige gemeint.

Denn die Behandlungspflege wird stets mitverantwortet von den behandelnden Ärzten, die die ent-sprechenden Diagnosen und Therapieentscheidungen treffen und die Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen veranlassen. Gerade daran fehlt es hier jedoch, da dem Handlungsleitfaden eine derartige Mitverantwortung der Ärzte nicht zu entnehmen ist. Denn hierzu gehört wenigstens, dass die Ärzte an der Auswahl der angelernten Kräfte beteiligt sind. Da diese Auswahl ausweislich des klägerischen Handlungsleitfadens jedoch allein der verantwortlichen Pflegefachkraft unter Mitwirkung der Wohngruppenleitung obliegt, mithin ohne jede ärztliche Beteilung erfolgen soll, erfüllt das vom Kläger erarbeitete Konzept nicht die Anforderungen, die aus pflegerechtlicher Sicht an eine ordnungsgemäße Übertragung von Aufgaben der Behandlungspflege gestellt werden.



Aus den ersten Absatz wird deutlich, das die Voraussetzung für die Übernahme eine formale Qualifikation ist, d.h man muss es nachweislich gelernt haben.
Aus dem zweiten Absatz wird deutlich, dass es irgendwie doch geht, Behandlungspflege an angelernte Kräfte zu delegieren. Vergleiche meinen Hinweis zum Spritzenschein oben.