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Betreuer: Wie kann er über rechtssicher eine Pat. Verfügung getalten?

Verfasst: Di 18. Nov 2008, 22:04
von -Felicitas-
fghngnhf

AW: Betreuer: Wie kann er über rechtssicher eine Pat. Verfügung getalten?

Verfasst: Mi 19. Nov 2008, 00:05
von Ray
Hey,

also ich bin kein Rechtsexperte... aber aus vergangenen Problemen kann ich von der Notiz auf dem Stammblatt nur abraten. Wenn es Schwierigkeiten gibt, warum sollte der Betreuer dann seinen Kopf hinhalten? Er würde schlichtweg sagen... er hätte dies nie geschrieben.

Wenn solch wesentliche Dinge einer Schriftform bedürfen... dann immer notariell, damit auch klar ist, daß der Betreuer dies schriftlich verfasst hat.

Probleme haben wir oftmals genug und sicher ist sicher...


Gruß Ray

AW: Betreuer: Wie kann er über rechtssicher eine Pat. Verfügung getalten?

Verfasst: Mi 19. Nov 2008, 03:07
von -Felicitas-
sfasdsdaf

Komplexe Rechtslage

Verfasst: Mi 31. Dez 2008, 00:21
von Dirk Höffken
Hallo,

die Rechtslage im Bereich der Patientenverfügungen ist – was sich wohl bei einer gesetzlichen Regelung nicht grundsätzlich ändern wird – komplex.

Auf diesen Thread bezogen einige Anmerkungen:

1. Es besteht eine Divergenz in der Rechtsprechung der Straf- und Zivilsenate des BGH. Hierdurch ergibt sich eine differierende Rechtssprechung der Instanzgerichte.

2. Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte vertritt den Willen des Patienten.

a) Ist der Patient, mit oder ohne Betreuer, in der Lage seinen Willen kundzutun und die Konsequenzen abzusehen ist der Wille bindend. Die Aufgabe eines Betreuers wäre die Durchsetzung des Patientenwillens, also z.B. den Abbruch der Ernährung über eine PEG.

b) Ist der Patient entscheidungsunfähig gilt:
aa) Liegt eine hinreichend konkrete und individuell auf das Krankheitsbild eingehende Patientenverfügung vor, ist diese als ausdrücklicher und tatsächlicher Wille des Patienten anzusehen. Sie ist verbindlich!
bb) Fehlt der ausdrückliche und tatsächliche Wille des Patienten, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Ist eine vorliegende Patientenverfügung zu allgemein und unbestimmt bleibt es beim mutmaßlichen Willen!

Beispiel:

Ich wünsche, solange ich lebe, menschenwürdig zu leben, und erkläre deshalb meine Einwilligung in eine ärztliche Therapie zur Linderung von Leiden und Schmerzen, auch wenn hierzu benutzte Medikamente zur Bewusstseinsausschaltung führen oder wegen ihrer – vom Arzt nicht beabsichtigten – Nebenwirkungen zu einem frühen Tod führen sollten.

Wirkungslos, aufgrund seiner Unbestimmtheit.

3. Die notarielle Beurkundung erhöht die Verbindlichkeit nicht! Sie beweist nur das der Betroffene bzw. sein Betreuer sie verfasst hat. Vorgefertigte Patientenverfügungen sind in ihrer Wirksamkeit eher auszuhebeln.

4. In der präklinischen Notfallmedizin ergeben sich Klippen. Für das herbeigerufene Notfallteam gilt „In dubio pro vita“, also im Zweifel für das Leben. In stationären Pflegeeinrichtungen sollte der Notruf bei Sterbenden gut überlegt sein.

Gruß Dirk

AW: Komplexe Rechtslage

Verfasst: Mi 31. Dez 2008, 01:48
von Knülpf
[quote=""Dirk Höffken""]4. In der präklinischen Notfallmedizin ergeben sich Klippen. Für das herbeigerufene Notfallteam gilt „In dubio pro vita“, also im Zweifel für das Leben. In stationären Pflegeeinrichtungen sollte der Notruf bei Sterbenden gut überlegt sein[/quote]Bedeutet, dass bei Heimbewohnern die Entscheidung (zumindest in Notfällen) uns Pflegekräften überlassen ist. Ich kann allen nur raten, sich mit schriftlichen Verfügungen abzusichern.

Bitte auf den Kontext achten!

Verfasst: Mi 31. Dez 2008, 03:27
von Dirk Höffken
Hallo Knülpf,

selbstverständlich ist dies nicht die Entscheidung der Pflegekräfte! Aus dem Kontext des Thread und meines Beitrages ergibt sich das Vorliegen einer Patientenverfügung und/oder eines tatsächlichen oder zumindest mutmaßlichen Willen des Patienten.

Die Verunsicherung unter Pflegekräften ist verständlich. An einem realitätsnahen Fallbeispiel wird die angedeutete Problematik deutlich.

Fallbeispiel:
Eine 90-jährige Dame lebt seit mehren Jahren in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie leidet an einem malignem Tumor. Der Sterbeprozess ist noch nicht eingetreten. Sie ist bei klarem Bewusstsein und kann ihren Willen kundtun. In ihrer vor kurzem aktualisierten vorformulierten Patientenverfügung steht u.a.:

In allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagenslehne lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab. Ich wünsche in diesem Falle dass der Notarzt nicht verständigt wird bzw. dass ein ggf. hinzugezogener Notarzt unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.

Dies ist dem Pflegeteam und dem Hausarzt bekannt und wird respektiert. Die Angehörigen tragen die Entscheidung mit.

Die Dame erleidet einen Herzkreislaufstillstand. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände wird der Notruf abgesetzt. Kurz darauf sind Notarzt und Rettungsassistenten vor Ort. Trotz Hinweis auf die Patientenverfügung wird die Reanimation begonnen, die Patientin wiederbelebt und in die Klinik verbracht.

Treten nun weitere unglückliche Umstände hinzu, wird die nun bewusstlose und zu keiner Willensäußerung mehr fähigen Dame noch jahrelang am Leben erhalten. Trotz aller gegenteiligen Willensbekundungen in der Patientenverfügung.

Rechtlich ist gegen das Vorgehen des präklinischen Notfallteams und des Klinikums nichts zu sagen!

Die angesprochene Schriftform gibt nur eine Scheinsicherheit. Die Problematik von vorformulierten Patientenverfügungen bzw. Textbausteinen – ob nun von einem Rechtsanwalt/Notar oder selbst verfasst - soll nicht erörtert werden. Drei Formulierungen, die so, so ähnlich oder sinngemäß in vielen Patientenverfügungen zu finden sind, seien beispielhaft aufgeführt:

1. Es ist mein fester Wille, dass diese und die nachfolgenden Anordnung von jedem, das heißt auch und gerade von meinen Angehörigen, Ärzten und Pflegenden, als verbindlich anerkannt werden, sofern ich nicht im Nachhinein unmissverständlich einen gegenteiligen Willen geäußert habe.

2. Ich wünsche, dass mir optimale medizinische Versorgung und Betreuung zuteil wird, solange eine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

3. Eine künstliche Lebensverlängerung lehne ich jedenfalls ab, wenn sie zum reinen Selbstzweck und damit nicht mehr menschenwürdig wird.


Alle drei Formulierungen sind im Ernst- oder besser Streitfall wirkungslos! Sie sind nicht hinreichend konkret, bloße Richtungsangaben und enthalten wertausfüllungsbedürftige Begriffe.

Pflegekräfte müssen mit diesen Unsicherheiten umgehen lernen.

Gruß Dirk

AW: Betreuer: Wie kann er über rechtssicher eine Pat. Verfügung getalten?

Verfasst: Do 1. Jan 2009, 05:24
von Knülpf
Die Entscheidung der Pflegekräfte ist es, eine Patientenverfügung zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen, oder eine eventuelle Ablehnung von Rea und lebenserhaltenden Maßnahmen zu ignorieren und ebenfalls pauschal "in dubio pro vitam" zu handeln. Oder das Gegenteil - aufgrund nicht 100%ig belegter oder ignorierter Vermutung Sofortmaßnahmen nicht einzuleiten.

Ich stimme Dir zu, dass Pflegegekräfte mit diesen Unsicherheiten und dieser Verantwortung umgehen lernen müssen. Und Betroffene müsen sich damit abfinden, dass ihre Willensäußerung nur in den seltensten Fällen verpflichtend wirksam ist.

Grenzbereiche

Verfasst: Do 1. Jan 2009, 14:48
von Dirk Höffken
Hallo Knülpf,

Patientenverfügungen sind bindend!

Dafür müssen Patientenverfügungen u.a. hinreichend konkret sein. Zudem muss erkennbar sein, dass die betreffende Person sich mit der Erklärung auseinandergesetzt hat und es dürfen keine Hinweise auf eine Änderung der Meinung des Betroffenen im Raum stehen.

Beispiel:

Auszug aus einer Patientenverfügung (Muster):
Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist wünsche ich, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Ich wünsche die Unterlassung jeglicher künstlicher Flüssigkeitszufuhr. In jedem Fall eines Herzkreislaufstillstandes soll von Versuchen zur Wiederbelebung abgesehen werden.

Fall 1:
Wird diese Aussage in der Patientenverfügung eines an HIV, Krebs, u.s.w. Erkrankten in relativem kurzem Abstand zum Eintritt des beschriebenen Zustandes getroffen, ist sie gültig! Dies ist Ausdruck der menschlichen Würde und des Selbstbestimmungsrechts.

Fall 2:
Steht dieser Passus in einer Patientenverfügung eines Menschen mit fortgeschrittener Demenz, der aktuell jede Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verweigert und wurde sie vor 10 Jahren verfasst, stehen alle Handelnden vor einem Problem! Das Problem vergrößert sich, ja wird fast zum unlösbaren Dilemmata, wenn Angehörige das Leben des geliebten Menschen um jeden Preis erhalten wollen oder aufgrund der emotionalen Bindung keine Entscheidung treffen können.

Wir bewegen uns beim zweiten Fall in Grenzbereichen auf die professionelle Pflege, Medizin, Recht und Ethik nur eine Antwort im Einzelfall treffen können. Gemeinsam! Eine Schwarz-Weiß Lösung gibt es nicht.

Pflegekräfte müssen sich an dieser Stelle ihrer großen Verantwortung stellen und dürfen sie nicht auf Mediziner, Juristen, Geistliche und Ethiker abwälzen. Die Übernahme eines Teils der Gesamtverantwortung ist ein sichtbarer Teil professioneller Pflege. Dazu gehört auch die Verantwortung trotz aller Sorgfalt falsch zu liegen, also einen zu keiner Willensäußerung fähigen Menschen gegen seine aktuellen Willen verhungern und verdursten zu lassen. Eben weil er es in besseren Tagen in einer Patientenverfügung festlegte.

Und um den Bogen zu den drei ersten Beiträgen dieses Threads zu spannen: Es dürfte mittlerweile klar sein, dass weder die Notiz auf dem Stammblatt noch die beim Notar verfasste Patientenverfügung das Problem löst. Das Notarsiegel entbindet keine Pflegekraft vor der individuellen Entscheidung!

Gruß Dirk

AW: Betreuer: Wie kann er über rechtssicher eine Pat. Verfügung getalten?

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 14:15
von B-Tina :-)
Hallo Dirk,
vielen Dank für die Informationen zum Thema Patientenverfügung!!
Habe wieder einiges dazugelernt...
Nach den ersten beiden Wochen Praktikum (bin im 1. Ausbildungsjahr) habe ich meine eigene Verfügung sozusagen "aus gegebenem Anlass" überarbeitet und ein Original auch bei meiner Hausärztin hinterlegt. Bestimmt ist es sinnvoll, alle paar Jahre eine Aktualisierung vorzunehmen...
Liebe Grüße, B-Tina :-)