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AW: von der Krankenschwester zur Krankenpflegehelferin?

Verfasst: Di 30. Sep 2008, 07:33
von fmh
Krankenpflegegesetz § 2 (4):
Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
quelle

Nachdem Du hier also ein gültiges Examen besitzt und für die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung bereits der o.g. Punkt geprüft wurde, wüsste ich nicht wie Deine Chefin plötzlich damit anfangen könnte an dieser Entscheidung zu zweifeln...

Gruß
fmh

AW: von der Krankenschwester zur Krankenpflegehelferin?

Verfasst: Di 30. Sep 2008, 09:08
von andrea
Hallo Maria
ich habe schon gehört dass man ausgebildete Pflegekräfte vorerst als Helferin neu einstellt, weil das Budget nichts Anderes zuließ aber immer mit der Option irgendwann als Fachkraft eingestellt zu sein. Selbst das ist lächerlich aber für einen Arbeitslosen zumindest eine Chance.
In deinem Fall empfinde ich die ganze Idee mitsamt der Begründung als frech. Wenn nichts vorliegt außer deine Sprache die sich doch mit Sicherheit seit der Ausbildung noch verbessert hat versucht man wohl bei euch auf unlautere Weise die Personalkosten zu drücken. Laß dich auf keinen Fall darauf ein zumal das keine Begründung für eine Kündigung wäre wie du sicher selbst weißt.
Lieben Gruß andrea

AW: von der Krankenschwester zur Krankenpflegehelferin?

Verfasst: Di 30. Sep 2008, 13:35
von Hametum
Das ist ja an Frechheit kaum noch zu überbieten. Es ist wirklich lächerlich was sich diese PDL da herausnehmen will.

Also liebe Maria_S

Diesen neuen Vertrag solltest du noch nicht einmal mit Schutzhandschuhen anfassen. Das was dort als Grund angegeben wird ist nun wiklich lachhaft. Was hast du den die letzte 14 Jahre gemacht ? Garnicht gesprochen ? Sodass Ihnen erst jetzt die Sprachbarriere auffällt?
Und so etwas schimpft sich mal wieder PDL. Kompetenzüberschreitung in ganzer Linie.

Arbeitsrechtlich völlig unhaltbar und null komma null chance für einen Arbeitgeber so etwas durchzusetzen.

Also Finger weg vom Stift und diesem Vertrag.

Gruß
Hame

Nicht unterschreiben!

Verfasst: Di 30. Sep 2008, 15:07
von Dirk Höffken
Hallo Maria_S,

es handelt sich um eine arbeitsrechtliche und keine pflegerechtliche Frage, aufgrund des Zeitdrucks eine kurze Antwort.

Du solltest nichts unterschreiben! Dieser Grundsatz gilt immer, wenn einem die Rechtsfolgen einer Unterschrift nicht geläufig sind.

Der Vertrag gilt in dem Falle fort, d.h. der Arbeitgeber muss sich am Vertrag orientieren. Es bleibt ihm nur die Kündigung bzw. als wahrscheinlichere Variante die Änderungskündigung.

Im Falle der Änderungskündigung bleiben drei Alternativen:

1. Der Vertrag wird akzeptiert.

2. Annahme des Vertrages unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Die Angelegenheit geht folglich vors Arbeitsgericht. Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert er, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort.

3. Ablehnung der Änderungen und Kündigungsschutzklage.

Bei einer, wie vorliegend vermutlich folgenden, personenbedingten Änderungskündigung muss der Arbeitgeber darlegen, dass die mangelnden Sprachkenntnisse eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur zu den geänderten Bedingungen erlaubt. Die Hürden sind hoch, dennoch kann der Arbeitgeber selbst nach 14 Jahren mangelnde Sprachkenntnisse vorbringen. Die Arbeitswelt ändert sich rasant. Aus den ständig steigenden Anforderungen und der wachsenden Bürokratisierung der Pflege folgt eine stetige Anpassungspflicht der Pflegekräfte, die u.a. durch mangelnde sprachliche Fähigkeiten gehemmt sein kann.

Eine Prognose zu den Erfolgsaussichten ist schwierig. Es empfiehlt sich, wie oben bereits erwähnt, nichts zu unterschreiben und bei einer Kündigung bzw. Änderungskündigung die Angelegenheit sofort einem Rechtsanwalt zu übergeben. Explizit sei auf die Wahrung der Fristen hingewiesen!

Gruß Dirk

Ergänzung: Betriebliche Arbeitnehmervertretung

Verfasst: Di 30. Sep 2008, 16:26
von Dirk Höffken
Hallo.

Ergänzung:

[quote=""xy Gast""] ...„geh zuerst zu euren betriebsrat und frag mal nach“ ...[/quote]
Der Träger ist nicht bekannt. Der Betriebsrat wäre nach § 102 BetrVG anzuhören. Unterlässt der Arbeitgeber dies ist die Kündigung unwirksam. Die Reche der MAV divergieren teilweise.

Gruß Dirk

AW: von der Krankenschwester zur Krankenpflegehelferin?

Verfasst: Fr 10. Okt 2008, 21:37
von johannes
Ich könnte mir vorstellen, daß das auf dem Hintergrund des Antidiskriminierungsgesetzes für den AG ein Riesenproblem gibt. Schon mal darüber nachgedacht, daß selbst in weniger gravierenden Fällen hohe Strafen zu erwarten sind? Da wird ein Arbeitsrechtler bestimmt nähere Auskünfte geben können.

Johannes

Mittelbare Benachteiligung

Verfasst: Sa 11. Okt 2008, 00:13
von Dirk Höffken
Hallo Johannes,

dein Einwand ist nicht gänzlich unberechtigt. Meiner Einschätzung anhand der Sachverhaltsschilderung nach jedoch unbeachtlich.

ArbG Berlin, Urteil vom 26.9.2007 - 14 Ca 10356/07

Leitsätze:


Die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Stellenbewerbers bzw. eines Bewerbers mit "Migrationshintergrund" wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache ist für sich genommen keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und begründet daher keinen Entschädigungsanspruch

§§ 1, 7, 8, 15 Abs. 2 und 4, 22 AGG

Das Urteil ist rechtskräftig, was für sich genommen noch nicht viel bedeutet, denn die Entscheidung des Arbeitgerichtes ist erst einmal falsch! Es handelt sich bei der Heranziehung der Deutschkenntnisse um eine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs.2 AGG, da überwiegend ausländische Bürger betroffen sind. Es kommt daher nach § 3 Abs.2 AGG darauf an, ob sachliche Erwägungen die Benachteiligung rechtfertigen.

Steigende gesetzliche Anforderungen an die Qualität verstärkt durch die bald eintretende Kennzeichnungspflicht für Heime dürfte zu höheren Anforderungen der Mitarbeiter, auch hinsichtlich der sprachlichen Qualifikation, führen. Ein Mitarbeiter, der die Anforderungen nicht versteht kann sie nicht umsetzen und erfüllen. Ob das gleich eine Änderungskündigung rechtfertigt bedürfte der Analyse.

Spannende Fragen, die wir in diesem Rahmen nicht klären können. Es wird entscheidend darauf ankommen, welche Deutschkenntnisse der Pflegeberuf gegenwärtig erfordert. Genauso wie auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers.

Meine obige Einschätzung des Sachverhaltes bleibt nach alledem, trotz deinem Verweis auf das AGG, unverändert.

Gruß Dirk