Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Hallo zusammen,
Leider habe ich beim Hensche Arbeitsrecht nichts passendes darüber gefunden. Deshalb an euch die Frage und bitte eure Meinung dazu.
Mein AG verweigert den 450 Kräften die Nachtzulage, welche in meinen Augen eigentlich gesetzlich und auch Steuerfrei ist.
Die übrigen Festangestellten erhalten 2.50/ pro Stunde. ( 22.00 -6.00 )
....
Das gleiche Spiel betrifft auch die So. u. Feiertagszulage. Die 450 Kräfte gehen leer aus, den Festangestellten werden 4.00 pro Stunde gezahlt.
Ich weiß, dass diese Zulagen bei privaten AGs freiwillig sind, aber ich bin der Meinung wenn solche Steuerfreien Zulagen gezahlt werden, dann müsste das Prinzip der Gleichheit im Betrieb gelten.
Zumal es jetzt so aussieht, dass die 450 Kräfte gerade an solchen Tagen vermehrt eingeteilt werden, denn dadurch spart der AG viel Geld bei den Festangestellten ein.
....
LG
S e t e r a
Leider habe ich beim Hensche Arbeitsrecht nichts passendes darüber gefunden. Deshalb an euch die Frage und bitte eure Meinung dazu.
Mein AG verweigert den 450 Kräften die Nachtzulage, welche in meinen Augen eigentlich gesetzlich und auch Steuerfrei ist.
Die übrigen Festangestellten erhalten 2.50/ pro Stunde. ( 22.00 -6.00 )
....
Das gleiche Spiel betrifft auch die So. u. Feiertagszulage. Die 450 Kräfte gehen leer aus, den Festangestellten werden 4.00 pro Stunde gezahlt.
Ich weiß, dass diese Zulagen bei privaten AGs freiwillig sind, aber ich bin der Meinung wenn solche Steuerfreien Zulagen gezahlt werden, dann müsste das Prinzip der Gleichheit im Betrieb gelten.
Zumal es jetzt so aussieht, dass die 450 Kräfte gerade an solchen Tagen vermehrt eingeteilt werden, denn dadurch spart der AG viel Geld bei den Festangestellten ein.
....
LG
S e t e r a
AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Wenn 450€ -Kräfte Zuschläge bekommen dann werden diese zu den 450€ dazu
gerechnet .
Da kann es dann schnell mit der "Geringfügigkeit" vorbei sein .
gerechnet .
Da kann es dann schnell mit der "Geringfügigkeit" vorbei sein .
AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Hallo Pegean,
danke für deine Antwort. Nachtzulagen, So. und Feiertagszulagen sind Steuerfrei. Das heißt auch wenn man durch Zulagen als 450€ Kraft auf ca 600€ kommt hat man keine Abzüge.
Es wird brutto für netto ausbezahlt, und gilt weiterhin als geringfügige Beschäftigung.
Nicht Steuerfrei ist z.B: die Schichtzulage. Die muss bei Festangestellten sowie 450€ Kräfte versteuert werden. Da hast du recht, da kann ganz schnell ein steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis entstehen.
Du bekommst doch sicher auch die ganz oben genannten Zulagen. Und die sind auch bei dir Abzugsfrei. Außer du erhälst, Schichtzulage, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Aber um die geht es hier nicht.
Liebe Grüße
S e t e r a
danke für deine Antwort. Nachtzulagen, So. und Feiertagszulagen sind Steuerfrei. Das heißt auch wenn man durch Zulagen als 450€ Kraft auf ca 600€ kommt hat man keine Abzüge.
Es wird brutto für netto ausbezahlt, und gilt weiterhin als geringfügige Beschäftigung.
Nicht Steuerfrei ist z.B: die Schichtzulage. Die muss bei Festangestellten sowie 450€ Kräfte versteuert werden. Da hast du recht, da kann ganz schnell ein steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis entstehen.
Du bekommst doch sicher auch die ganz oben genannten Zulagen. Und die sind auch bei dir Abzugsfrei. Außer du erhälst, Schichtzulage, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Aber um die geht es hier nicht.
Liebe Grüße
S e t e r a
Zuletzt geändert von Setera am Di 31. Mai 2016, 00:42, insgesamt 1-mal geändert.
- Griesuh
- Beiträge: 2907
- Registriert: So 23. Jul 2006, 15:03
- Beruf: GuK, PDL, Inhaber eines ambul. Pflegedienstes, jetzt in Rente
- Einsatz Bereich: ambul. Pflege
- Wohnort: In Hessen
AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Grundsätzlich stehen auch den 450 Kräften alle gesetzlichen und tariflichen, sowie die freiwilligen Leistungen und Zulagen eines AG's, die die sozialversicherungspflichtigen Angestellten regelmäßig erhalten zu. Auch haben sie Anspruch auf den gesetzl. Mindesturlaub sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Jedoch Vorsicht.
Mit allen Zulagen und Sonderzahlungen darf bei den Minijobern die jährliche Freigrenze von 5400 nicht überschritten werden, denn sonst wird der Lohn Steuer - u. Sozialabgabenpflichtig.
Siehe auch:
http://www.minijob-zentrale.de
Jedoch Vorsicht.
Mit allen Zulagen und Sonderzahlungen darf bei den Minijobern die jährliche Freigrenze von 5400 nicht überschritten werden, denn sonst wird der Lohn Steuer - u. Sozialabgabenpflichtig.
Siehe auch:
http://www.minijob-zentrale.de
Gute Pflege braucht mehr Zeit
- Schwester Wolfgang
- Beiträge: 1637
- Registriert: Mi 20. Sep 2006, 12:44
AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Danke für Link,
leider habe ich nichts spezielles für So. u. Feiertagszuschlag sowie Nachtarbeit gefunden.
Bei dem was ich im AGG durchgelesen habe, würde ich sagen den 450€ Kräften dürften die Zuschläge nicht vorenthalten werden.
Auch wenn es sich um einen privaten AG handelt, zumindest die Nachtzuschläge sind doch gesetzlich, oder?
Wie ist deine Einschätzung?
Gruß
S e t e r a
leider habe ich nichts spezielles für So. u. Feiertagszuschlag sowie Nachtarbeit gefunden.
Bei dem was ich im AGG durchgelesen habe, würde ich sagen den 450€ Kräften dürften die Zuschläge nicht vorenthalten werden.
Auch wenn es sich um einen privaten AG handelt, zumindest die Nachtzuschläge sind doch gesetzlich, oder?
Wie ist deine Einschätzung?
Gruß
S e t e r a
AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
Dazu gibts auch nichts gesetzliches .spezielles für So. u. Feiertagszuschlag sowie Nachtarbeit
Aber für die Nachtzuschläge gibt es ein aktuelles Urteil vom BAG :
"Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%. "
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... m&nr=18355
AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
So, F, N-Zuschläge sind auch für geringfügig Beschäftigte möglich, Sie werden auch nicht auf die 450--Grenze angerechnet. Des Weiteren gilt das für AG-Leistungen wie Fahrgeld, BAV, Kleidergeld.
Ein Mensch existiert nicht - er lebt!
Keiner ist so blind wie der, der nicht sehen will.
Ich vertrete nicht immer die herrschende Meinung - aber ich habe eine Meinung!
Einer sucht für ein Problem eine Lösung - ein Anderer sucht für eine Lösung ein Problem
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AW: Gesetzliche Zulagen, Gleichheitsprinzip
musste löschen
Zuletzt geändert von Setera am Fr 20. Jan 2017, 10:46, insgesamt 1-mal geändert.
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