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Mindestlohn

Verfasst: Di 10. Nov 2015, 09:05
von johannes
Im Zusammenhang mit dem Mindestlohn hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg neue Fakten geschaffen.


Es hat sich mit Kündigungen wegen Streichungen von Sonderzahlungen aufgrund des Mindestlohns befassen müssen und folgende Urteile gefällt (Urteile vom 11.08.2015 – Az. 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15, Urteil vom 25.09.2015 – Az. 8 Sa 677/15 und Urteile vom 02.10.2015 – Az. 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15).

Es ging um Änderungskündigungen, die Arbeitgeber ausgesprochen hatten.

In den Arbeitsverträgen waren neben dem Stundenlohn Sonderzahlungen zum Jahresende vereinbart.

1. Arbeitnehmer sollten ein halbes Monatsentgelt als Sonderzahlung erhalten. Die Sonderzahlung war abhängig von der Betriebszugehörigkeitsdauer und enthielt eine Kürzungsmöglichkeit bei Krankheiten.

2. In einem anderen Fall ging es um Urlaubsgeld.

3. In einem weiteren Fall um eine Leistungszulage.


Mit der Änderungskündigung sollten diese Sonderzahlungen gekürzt werden und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns gezahlt werden. Gegen die Änderungskündigungen klagten mehrere Arbeitnehmer.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Änderungskündigungen unwirksam waren, denn

eine Änderungskündigung, die einem unter dem Mindestlohn liegenden Stundenlohn das zusätzlich gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder eine andere Sonderleistung streicht, ist rechtswidrig.


Die Änderung zur Streichung einer Sonderleistung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn es sich wie in den entschiedenen Fällen um Leistungen handelt, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern es sich um zusätzliche Leistungen handelt. Diese dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung zur Streichung dieser Leistungen setzt z. B. voraus, dass bei Weiterzahlung der Sonderleistungen der Fortbestand des Betriebs mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist. Diese Gefahr lag bei den entschiedenen Fällen nicht vor.

Selbst wenn ein Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießt, ist das Einfordern des Mindestlohns rechtmäßig. Will der Arbeitgeber das mit einer Kündigung verhindern, handelt es sich in der Regel um eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB. Nur, weil ein Arbeitnehmer seine gesetzlichen Rechte einfordert, darf ihm nämlich nicht gekündigt werden – auch nicht durch eine Änderungskündigung. Also:

Änderungskündigungen zur Streichung von Sonderzahlungen wegen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz sind unwirksam.

AW: Mindestlohn

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 19:27
von Benutzer 204 gelöscht
Beschluss der Pflegekommission
Mindestlohn in der Pflege steigt um mehr als einen Euro
http://www.rp-online.de/wirtschaft/unte ... -1.6778136