Pflicht zur Freistellung?

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Geggele
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Registriert: Do 9. Jun 2005, 15:39

Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Geggele »

Hallo zusammen,

morgen werde ich aller Vorausicht nach einen Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber unterschreiben mit Beginn zum 01.01.2014. Ich habe aktuell 1 Monat Kündigungsfrist und würde morgen auch direkt kündigen.

Nun ist es so, dass ich noch etwa 120 Überstunden und etwa 15 Tage Urlaub habe.

Im Dezember hat mein Chef ich voll eingeplant. Ich möchte eigentlich im Dezember nicht mehr arbeiten und würde gerne eine Freistellung zur Abgeltung meiner Stunden und Tage haben. Eine Auszahlung möchte ich nicht, da ich lieber Freizeit hätte.

Bin ich nun verpflichtet meine Dienste trotzdem zu machen, wenn mein Chef das verlangt oder ist er verpflichtet mich Frei zu stellen, wenn ich das möchte?


http://http://server3.das-arbeitslosens ... p?id=12370

Die Hummel ist biologisch eigentlich zu schwer um zu fliegen. Das weiß die Hummel aber nicht, sie tut es einfach.

Geggele
Beiträge: 141
Registriert: Do 9. Jun 2005, 15:39

AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Geggele »

Hier noch ein Ausschnitt aus meinem Arbeitsvertrag: 1. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für Überstunden und Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Danach gilt er als bezahlte Freistellung.


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thomas09
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Registriert: Mi 12. Mai 2010, 10:32

AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von thomas09 »

Du brauchst doch nicht frei gestellt werden.

Du kündigst und teilst mit, dass du ab deinen dir zustehenden Urlaub antreten wirst zum ....
Der kann dir auch nicht verwehrt werden, denn eine Kündigung eines MA ist ein normales Betriebsrisiko.

Urlaub dient der Erholung, deshalb ist er grundsätzlich auch nicht ausbezahlbar, es sei denn, es besteht die faktische Unmöglichkeit diesen noch zu nehmen.

Mit den Mehrarbstd. kommts drauf an was in deinem Vertrag steht.
Oft steht es dem AG frei zu bezahlen oder in frei zu geben.
Größere AG haben evtl. eine BV.



Geggele
Beiträge: 141
Registriert: Do 9. Jun 2005, 15:39

AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Geggele »

Das heißt, wenn ich meine Kündigung abgebe und ich dann sag, dass ich ab 01.12. nicht mehr komme, kann er mir gar nichts?


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Schwester Wolfgang
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AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . was ist denn im Arbeitsvertrag zur Abgeltung der Überstunden im Normalfall vereinbart? Die Formulierung: . . . ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Arbeitsleistung freizustellen. liest sich irgendwie danach, als ob sonst das Gegenteil, also Bezahlung üblich ist . . .

Ich lese aus der gleichen Formulierung auch noch heraus, . . . der Arbeitgeber ist berechtigt . . . , also der Arbeitgeber darf freistellen, jedoch nicht der Arbeitnehmer eigenständig. . .



thomas09
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AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von thomas09 »

der Dez. hat 19 AT, da werden 15 Urlbtage nicht reichen ab 1.12, du kannst ihm aber mitteilen, dass du ab 1.12 deine Mehrarb.std. nimmst und abwarten was er unternimmt oder nicht unternimmt.



Rasputin
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AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Rasputin »

Ist der Arbeitgeber berechtig.....freistellen, was ist das denn für eine Formulierung?


Die Erinnerung ist das einzige Paradies, aus dem wir nicht vertrieben werden können

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Schwester Wolfgang
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AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . die Formulierung ist schon okay, denn sie beinhaltet folgende Information:
(vor dem Hintergrund einer Kündigung)
- der Arbeitgeber ist berechtigt, nicht der Arbeitnehmer
- in Falle einer unerfreulichen Geschichte, die dieser Kündigung vorausgegangen ist (Fehlverhalten, Abmahnung, Kündigung) darf der Arbeitgeber den MA im Interesse des Betriebsfriedens von der Arbeit freistellen.
Freistellen darf er im Normalfall ohnehin, dann muss er (wieder im Normalfall) jedoch die vollen Bezüge weiter zahlen. Urlaubs- und Überstundenansprüche blieben in dem Fall erhalten.
In dem hier beschriebenen Fall darf er für diese Zeit einer arbeitgeberseitigen (zwangsweisen) Freistellung jedoch erst den Resturlaub und obendrein noch die Mehr-oder Überstundenvergütung anrechnen. Und erst dann muss er für die noch verbleibende Zeit ohne Gegenleistung den vollen Lohn zahlen.

Hier ist jedoch nicht die Frage, was der Arbeitgeber darf, denn dieser will anscheinend gar nicht von der Arbeit freistellen (was für ein friedliches Beenden des Arbeitsvertrages spricht).
Und da muss ich den § 7 BUrlG zitieren, denn da ist keine Rede davon, dass man seinen Urlaub nehmen kann. Vielmehr steht da: "Der Urlaub ist zu gewähren . . . ".
Und darin liegt ein kleiner Unterschied. Man sollte sich vielleicht angewöhnen, keine irreführenden Begriffe zu gebrauchen. Meist spricht man davon, dass man seinen Urlaub nimmt. Richtiger wäre, zu sagen: "der Urlaub wurde mir gewährt". Aber wer sagt das schon ;-)
Und von daher finde ich den Rat bedenklich, dem Arbeitgeber einfach anzukündigen, dass man seinen Urlaub jetzt nimmt.
Genau so ist es mit der Bezahlung von Mehr- und Überstunden, denn da möchte man sich ebenfalls an die vertraglich vereinbarten Gepflogenheiten halten (ist Freizeitausgleich vereinbart, dann dieses - ist Bezahlung vereinbart, dann diese). Das könnte dazu führen, dass man am Ende doch im Unfrieden auseinandergeht. Und wenn es ein ganz scharfer Arbeitgeber ist, dann holt er sich für die geplanten Tage von einer Zeitarbeitsfirma eine Aushilfe und stellt Dir den Differenzbetrag in Rechnung.

Dazu mal prinzipiell:
Eine Kündigungsfrist ist nicht dazu, dass man sich mental auf den neuen Arbeitgeber einstimmt, oder einfach die freie Zeit genießt. Vielmehr werden Kündigungsfristen ausgehandelt, damit (je nachdem wer kündigt) entweder der Arbeitnehmer Zeit hat, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Oder der Arbeitgeber Zeit hat. sich einen neuen MA zu suchen.
Deswegen sind die Kündigungszeiten z.B. im TVöD auch nach Qualifikation gestaffelt, weil z.B. es leichter sein kann, eine Pflegehelferin zu finden, als eine PDL.
Und was dem einen recht ist, das sollte dem anderen billig sein - sprich, man sollte dem Arbeitgeber schon auch die Gelegenheit geben, sich Ersatz zu suchen, so wie man umgekehrt auch verlangt, eine angemessene Zeit eingeräumt zu bekommen. Aber schon wieder falsch ausgedrückt: man sollte nicht, sondern man muss von Gesetzes wegen . . .



thomas09
Beiträge: 1191
Registriert: Mi 12. Mai 2010, 10:32

AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von thomas09 »

auch mal Prinzipiell:

der Urlaub dient der Erholung und darf nicht aufbezahlt werden, nur in besonderen Ausnahmefällen.
Den Ausnahmefall sehe ich hier nicht gegeben.
sprich, man sollte dem Arbeitgeber schon auch die Gelegenheit geben, sich Ersatz zu suchen
deshalb gibt es ja eine Kündigungsfrist und diese ist eingehalten.
Klare Spielregeln, beiden Seiten bekannt, beide Seiten halten sich daran - alles gut.

Wann soll der AG seinen ihm zustehenden Erholungsurlaub nehmen?
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet ist - zu spät - also gehts nur kurzfristig, viel Zeit bleibt ja nicht mehr.
Hätte der AG dem vorbeugen wollen, hätte er dem AN ja bereits einen Teil seines Urlaubs gewähren können.



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Schwester Wolfgang
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Registriert: Mi 20. Sep 2006, 12:44

AW: Pflicht zur Freistellung?

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . thomas09, dass Urlaub nicht ausbezahlt werden darf ist richtig und ein wichtiges Arbeitnehmer-Schutzgesetz. Da wir kleinen Arbeitnehmer in einer schwächeren Position gegenüber dem Arbeitgeber sind, könnte es sonst den bösen unter den Arbeitgebern einfallen, ihre Arbeitnehmerschaft unter Druck zu setzen, auf ihren Urlaub zu verzichten und ich kann mir gut vorstellen, wie viele arme Würtschen das mitmachen würden, einfach um ihren Arbeitsplatz zu behalten. Deshalb duldet das Bundesurlaubsgesetz auch keine Ausnahme - bis auf eine einzige: wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird (§7, achte Klammer).
Meist ist eine Kündigung ein unvorhersehbares Ereignis, egal welche Seite kündigt. Das scheint auch hier der Fall zu sein, denn sonst wäre der Fragesteller für den kommenden Monat nicht noch voll eingeplant gewesen zu sein.
Und da greifen die gesetzlich, oder tariflich festgelegten Kündigungsfristen, um denjenigen, für den die Kündigung unvorhergesehen kommt, vor Nachteilen zu bewahren. Das ist im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung der Arbeitnehmer - im Falle der arbeitnehmerseitigen Kündigung wird der Arbeitgeber geschützt.
Eine Kündigungsfrist, bei der der AN sagen dürfte: ich kündige zum 31.12., aber vorher nehme ich noch meinen Urlaub würde ganz schön ins Leere gehen.
Und wie beschrieben: Urlaub muss gewährt werden und kann nicht genommen werden.
Noch ein letztes: gerade wegen der Schutzfunktion einer Kündigungsfrist tun sich die Gerichte so schwer bei fristlosen Entlassungen und meinen, dass dafür ganz schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um jemanden von heute auf morgen zu entlassen, ohne die Möglichkeit, sich finanziell darauf einzustellen, oder eine neue Arbeit zu suchen.
Aber: was Du nicht willst, dass man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu. Es gilt eben umgekehrt auch. Stell Dir vor, der Dienstplan Dezember ist mit Ach und Krach fertig, jede Kollegin hat so ein bisschen was von ihren Wünschen bewilligt bekommt (leider wieder mal nicht exakt den Wunschplan) und dann flattert eine Kündigung ins Haus. Also perdü der Plan, denn der Dezember ist wahrscheinlich der ungünstigste Monat, wo man mit einer Neueinstellung rechnen kann. Den Besuch bei Tante Frieda absagen, die Weihnachtsgans vergeblich bestellt, weil ich eh arbeiten gehe usw. usw. Das ist genau so ein denkbares Szenario, vor dem die Kündigungsfristen den Arbeitgeber und die zurückbleibenden Kolleginnen schützen . . . 8)



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