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Notkompetenz - Kurzkommentar

Verfasst: Sa 14. Jan 2006, 15:20
von Dirk Höffken
Hallo.

@Rettungsrambo
... „Infusionen i. V. ist ärztliche Tätigkeit, außer eine Krankenschwester oder ein Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistent ist im Heim angestellt, die haben i. v. Infusionen und Zugang gelernt und haben die Notkompetenz dies auch durchführen zu dürfen!“
Beim Begriff der „Notkompetenz“ handelt es sich um einen sagenumwobenen und mit Mythen behafteten Begriff. Letztendlich lassen sich die auftretenden Fragen bei Notfällen u.a. in Altenpflegeheimen über den § 323c StGB lösen. Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet jedermann! Besteht die Hilfeleistung in einer unaufschiebbaren medizinischen Behandlung und ist der Arzt vorrassichtlich nicht rechtzeitig vor Ort, so ist die medizinische Behandlung durchzuführen!

Beispiel:
In einer Winternacht mit viel Neuschnee erleidet die 79-jährige Bewohnerin X des Altenpflegeheims eines abgelegenen Ortes eine Hypoglykämie. Die Altenpflegerin Y misst einen Blutzucker von 30 mg/dl bzw. 1,66 mmol/l. Der Disponent der Rettungsleitstelle teilt Y mit NEF und RTW benötigen aufgrund des Schnees und vieler Unfälle mindestens eine Stunde. Y kennt die primär therapeutischen Maßnahmen und hat bereits einmal einen venösen Zugang gelegt. Alle erforderlichen Mittel sind vorhanden. Ihr ist bewusst das der Arzt auf jeden Fall zu spät eintreffen wird um der X noch zu helfen. Weniger einscheidende Maßnahmen stehen ihr aufgrund der bereits eingetretenen Bewusstlosigkeit nicht zur Verfügung.

Y darf und soll (ggf. muss!) versuchen der X über einen venösen Zugang 40 ml 40%ige Glukose zu injizieren und bei Bedarf weitere Maßnahmen durchführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken