Kennt sich jemand mit der Regelung für BTM in Altenpflegeheimen in Bayern aus?

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youngold
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Kennt sich jemand mit der Regelung für BTM in Altenpflegeheimen in Bayern aus?

Beitrag von youngold »

Hallo!

Kennt sich jemand mit der Regelung für Betäubungsmittel in Altenpflegeheimen
in Bayern aus?

Es besteht offensichtlich ein Sonderfall, wenn Einrichtungen wie z.B. Alten- oder Pflegeheime BtM nicht einrichtungsbezogen, sondern personenbezogen verwalten, sie also nur für den jeweiligen Bewohner aufbewahren. Die Medikamente verbleiben dabei im Besitz der Bewohner. Für diesen Fall fordert das Heimgesetz nicht explizit das Vorhandensein eines BtM-Schrankes oder eines BtM-Buches. Bayern hat diesen Fall offensichtlich so geregelt, dass Altenheime keinen BtM-Schrank bzw. keine BtM-Buch führen müssen.
(siehe: http://www.stmas.bayern.de/pflege/recht ... pfarzn.pdf)

Ist das so tatsächlich die Praxis in Bayern oder habt ihr andere Erfahrungen?

Viele Grüße
Friedhelm Henke
http://www.Menschenpflege.de



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youngold
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Beitrag von youngold »

hi only_me...

ja wäre nett, wenn du deine PDL mal fragen könntest.

DANKE.



Dirk Höffken
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Nicht ganz so einfach

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Michi,

schön mal wieder was von dir zu lesen :-) .

Die Sache ist nicht ganz so einfach, also mit Hinweis auf §15 BtMG erledigt. Es ist u.a. noch die BtMVV zu Rate zu ziehen. Letztendlich scheint die Empfehlung des zuständigen Bayerische Staatsministeriums unter den allgemeinen Gegebenheiten mit den gelten Gesetzen in Einklang zu stehen.

Wieso gibt es in Wiesbaden eine Giftmüll-Deponie und in Frankfurt so viele Anwälte?
Weil Wiesbaden zuerst wählen durfte.


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



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youngold
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Beitrag von youngold »

Hallo !!!

vielen Dank für eure Antworten.

Ich finde auch, es ist eine juristische Unsicherheit, wenn es um
die persönliche oder um die einrichtungsinterne Aufbewahrung
von BTM geht. Im zweifelsfall würde ich als PDL die Richtlinien
für einrichtugnsinterne Aufbewahrung gelten lassen. Das ist
Nummer sicher, wenn ich das jetzt richtig sehe.

Bin ja mal gespannt, was die PDL von only-me sagt.

Viele Grüße
Friedhelm Henke
http://www.Menschenpflege.de



Dirk Höffken
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Rechtslage: Betäubungsmittel

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Friedhelm,

also dann mal die aktuelle Rechtslage zu dieser Frage:

§1 Abs.3 BtMVV
Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen.

Da steht nichts von Heimen! Wenn anderes gewollt gewesen wäre, hätte man es hier einfach anordnen können. Die Rechtmäßigkeit mal angenommen.

Werden BTM´s vom Heim verwaltet müssen sie, wie alle anderen Medikamente auch, verschlossen aufbewahrt werden. Ein Tresor ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie können zusammen mit den übrigen Medikamenten aufbewahrt werden und unterliegen keinen gesonderten Aufzeichnungspflichten. Behördliche Auflagen können allenfalls dann getroffen werden wenn Unregelmäßigkeiten auftreten! Trifft ein Heim hausinterne Regelungen für eine sicherere Verwahrung, kann es dies natürlich tun. §5b BtMVV greift in diesem Fall nicht!


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



Dirk Höffken
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Regierungspräsidium Darmstadt

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Friedhelm,

zum Abschluss noch was vom Regierungspräsidium Darmstadt Link: http://www.rpda.de/dezernate/pharmazie_ ... /heime.pdf - Seite 19

Es werden von einigen Behörden noch immer andere Informationen herausgegeben. Diese sind mit der aktuellen Rechtslage nicht in Einklang zu bringen! So wie die Rechtslage u.a. vom Bayerischen Staatsministerium und dem Regierungspräsidium Darmstadt dargestellt wird ist es richtig!

Regierungspräsidium Darmstadt

Betäubungsmittel im Heim

•Keine spezielle BfArM-Richtlinie zur sicheren Aufbewahrung

•Keine Dokumentationspflicht nach BtMVV, kein amtliches Formblatt

•Keine Bestandsprüfung durch die Apotheke

•Sonderfälle:
Praxisbedarf/ § 5b BtMVV

28. Mai 2005 HBLASS 280505 19


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



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youngold
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Beitrag von youngold »

Hallo Dirk,

erstmal danke für deine Mühe.

Dann ist das in Hessen auch so geregelt, ich dachte
nur Bayern hätte eine Extra-(weiss-)wurst :-) .

Viele Grüße
und schönen Sonntag!

Friedhelm



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Nicht nur in Bayern & Hessen

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Friedhelm,

wahrscheinlich schaffe ich es jetzt dich und den Rest des Forums in Tiefschlaf zu versetzen :-) .

Das hat nichts mit Bayern und Hessen zu tun, sondern damit wie Gesetze, Verordnungen, etc. ausgelegt werden respektive welche Informationen Behörden zur Verfügung stehen.

Fordert oder besser ordnet eine Behörde, egal in welchem Bundesland, solche Sicherungsmaßnahmen (an) handelt es sich im juristischen Sinne um einen Verwaltungsakt. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht nichtig, sondern lediglich vernichtbar, d.h. anfechtbar und aufhebbar. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur in bestimmten Fällen. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 44 Abs. 1 VwVfG (analog die entsprechende Regelungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet. Diese Vorschrift beruht auf der Evidenztheorie. Hält man einen Verwaltungsakt für rechtswidrig kann oder besser muss man vor der gerichtlichen Klärung in den meisten Fällen ein Rechtsbehelfsverfahren (Frist 4 Wochen nach Zugang) einleiten (§ 68 Abs. 1 VwGO). Eine negative Entscheidung eröffnet gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg.

Rechtsansichten von Behörden müssen, darauf kommt es in diesem Fall an, nichts mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun haben. Nur weil eine Behörde eine bestimmte Maßnahme für rechtmäßig hält, muss sie das nicht sein!

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken


Anhang:

Art 19 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

§ 68 VwGO
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

§ 44 VwVfG
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.



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youngold
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Beitrag von youngold »

Hallo Dirk,

puuh, gut, dass ich mit Verwaltungsgesetzen nicht unbedingt jeden Tag
etwas zu tun habe.

Danke für die ausführlichen Informationen und viele Grüße aus dem
derzeit schneereichsten Bundesland NRW ;-)

Friedhelm



Dirk Höffken
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Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Sorry – Pferde durchgegangen

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Friedhelm,

sorry, ich wollte eigentlich nur deutlich machen, dass auch die Gesetzesinterpretationen von Behörden falsch sein können und die Möglichkeit der Anfechtung besteht. Eine Einführung ins Allgemeine Verwaltungsrecht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte es nicht werden. Bei medizinischen und juristischen Themen gehen manchmal die Pferde mit mir durch ;-) .

Grüße aus dem schneearmen und regnerisch, kalten Frankfurt (Mein Wetter!!! :-) )

Dirk Höffken



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youngold
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Beitrag von youngold »

@ only-me

ja, mir kommt gleich auch das würgen, bes. wenn ich an die
Vorbildfunktion der PDL denke, die dir da leider ein völlig
falsches und fatales Vorbild ist.

Danke dir sehr, dass du nachgefragt hast.
Und es tut mir leid, dass du so ´ne unprofessionelle Antwort
geerntet hast. Lass dich davon bitte nicht beeindrucken. Ich
tue es auch nicht!

Steck den Kopf nicht in den Sand, es ist schon schlimm genug,
wenn das deine PDL das offensichtlich tut und sich erst gar nicht
auf einen Austausch auf das Thema einlässt. Einerseits kann ich
die PDL ja verstehen, weil sie best. auch viel Stress hat. Aber
das ist doch kein Grund dir so zu antworten. Dann hätte sie dir
auch besser sagen können, dass sie momentan keine Zeit
hat mit dir darüber zu sprechen. Aber nun bin ich nicht dafür
jedermann/frau zu beurteilen.

Ich möchte nur sagen, bleib so wie du bist, den Kopf nicht
in den Sand, sondern tu deine wertvolle Arbeit weiter
erhobenen Hauptes für die professonelle Pflege.

Vielen Dank nochmal für´s Nachfragen
und alle Gute!

Friedhelm Henke
http://www.Menschenpflege.de



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