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Verfasst: Mo 24. Jan 2005, 21:03
von schülerin02/05
Hallo Zusammen,

haben zum Thema Fixierungen folgende Erfahrungen gemacht:

wenn Bettgitter benötigt/erforderlich, dann muss auch ein Bauchgurt angelegt werden.
Wird ein Bauchgurt angelegt, muss zumindest eine Hand- und eine Fussfixierung (diagonal) angelegt werden. Damit soll die Gefahr von Strangulierungsverletzungen vermindert werden, damit der Patient nicht im Bauchgurt verrutscht.

Die Fiexierung muss immer vom Arzt angeordnet und aufgehoben werden.
Im Notfall ist die Anordnung unverzüglich einzuleiten, also Arzt-Info.

Bis dann

Verfasst: Mo 24. Jan 2005, 21:21
von pulmo
Hallo @all;

eine Fixierung darf höchstens 24 Stunden lang erfolgen (ohne richterlichen Beschluss); dabei muss der Patient aber stets unter Kontrolle sein; d.h. er muss in sichtbarer Nähe für das Pflegepersonal sein. Grundsätzlich ist es auf Anordnung eines Arztes zu machen; ist keiner so schnell vor Ort bzw. greifbar, ist er nachträglich zu informieren; die Fixierungsmassnahme muss dokumentiert sein (wann, warum, ...).

LG
pulmo :D

Verfasst: Mo 24. Jan 2005, 21:27
von Jessy2004
Also die Bauchgurtfixierung nur in Verbindung mit diagonaler Fixierung einer Hand und einem Fuß stelle ich mir furchtbar vor. Wo bleibt da die Menschenwürde?
Um die Strangulation zu verhindern gibt es (und das ist Pflicht) extra die Seitenteile. Damit wird verhindert, daß die fixierte Person halb im Bett und halb aus dem Bett hängen kann.

LG Jessy

Verfasst: Mo 24. Jan 2005, 21:39
von schülerin02/05
hallo jessy,

das problem ist, das man in einem Bauchgurt so weit z.B. nach oben rutscht (sprich der Bauchgurt wandert Richtung Hüften), das Gefäße oder Nerven abgedrückt werden könnten.
Naja wie auch immer, ist in diesem Haus als Standart fest gelegt, und wird auf allen Stationen angewandt.

Verfasst: Mo 24. Jan 2005, 23:30
von DrRinderwahn
@Pulmo Da gebe ich dir Recht eine Fixierung darf nur 24h ohne richterliche Genemigung erfolgen aber man ganz ehrlich wer hält sich daran und welcher Richter kommt schon ins KH?

Verfasst: Di 25. Jan 2005, 15:05
von pulmo
@DrRinderwahn
aber man ganz ehrlich wer hält sich daran und welcher Richter kommt schon ins KH?

Es ist meine Aufgabe als Leitung dafür Sorge zu tragen, dass ich die Zeit der Fixierung dem Arzt weitergebe/aufzeige; ich kann nur darauf hinweisen, da es nicht in meiner Kompetenz liegt, einen Richter zu bestellen. Ich habe auch noch nicht erlebt, dass ein Richter extra dafür in das Krankenhaus kommt, um eine Fixierung "zu legalisieren"; meine Erfahrung ist, dass eine Fixierung eigentlich schon eher aufgehoben wird; bzw. die Fixierung wird gelöst, um zu schauen, ob der Patient weiterhin gefährdet ist oder nicht (dabei sich auch evtl. selbst gefährdet). Oftmals kann einen Fixierung relativ zügig aufgehoben werden.

LG
pulmo :D

Freiheitsentzug

Verfasst: Mi 26. Jan 2005, 12:44
von Dirk Höffken
Hallo.

Zwei Punkte zum Thema Freiheitsentzug:

Wie lange darf ein Freiheitsentzug ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden?

Die Vorgabe der äußersten Grenze lässt sich u.a. aus Artikel 104 Abs. 2 S.3 GG herleiten (... Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. ...).

Das heißt wird eine Peron um 00.01 Uhr fixiert hat der richterliche Beschluss spätestens bis zum darauffolgenden Tag um 23.59 Uhr zu erfolgen.

Die Fixierung wird über die o.g. Dauer vom Arzt weiter angeordnet. Einen Richter will er nicht informieren. Bin ich als Pflegekraft damit abgesichert?

Dazu z.B. § 8 BAT (Allgemeine Pflichten)

(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.

MfG DH

Zitat:
Wahrheit = Eine Halluzination, auf die sich die Mehrheit verständigt hat. - Unbekannt

Verfasst: Mi 26. Jan 2005, 22:21
von DrRinderwahn
@Pulmo dann bist du echt eine gute Stationsleitung, habe auch schon die andere Seite kennengelernt,

Verfasst: Do 27. Jan 2005, 19:27
von pulmo
@DrRinderwahn

Danke. Mir ist es wichtig, dass sich Patienten bei uns auf der Station wohl fühlen, da ich es schon schlimm genug finde, dass sie überhaupt mit ihrer Krankheit bei uns liegen müssen (völlig gleich mit welcher). Ich versuche ihnen den Aufenthalt so angenhem wie möglich zu machen. Das gehört für mich zu einem Genesungsprozess auf jeden Fall dazu.
Ob ich gut oder schlecht bin, vermag ich nicht zu beurteilen; ich weiss, was ich möchte und versuche es umzusetzen; dieses funktioniert aber nur, wenn du Leute hast die hinter dir stehen. Die habe ich zum Glück.

Ich kann ja mal einen Beitrag eröffnen, wo ich meine Maxime und meine arbeitsweise darlege (in Bezug auf Mitarbeiter, Schüler, Patienten, Vorgesetzten, ...) :smile

LG
pulmo :D

Fixierung

Verfasst: Fr 28. Jan 2005, 17:27
von schnecke2003
:eek
hallo Ihr...

ich habe mich eben durchgelesen,und bin nu etwas verwirrt..ne ne ich habs chon genug getrunken..nur es macht mich unsicher..ich habe gehört/gelesen das es die 24std fixierung nicht mehr gibt... ;)
vorrübergehend bedeutet.....
nur solange bis des zuständige amtsgericht eine entscheidung geregelt hat.
was ist denn nun richtig,der eine sagt so,der andere wieder anders rum? ;)

lieben gruss von der verwirrten schnecke

Richtschnur Grundgesetz

Verfasst: Fr 28. Jan 2005, 18:36
von Dirk Höffken
Hallo „schnecke2003“.

Richtschnur ist und bleibt unser Grundgesetz!

GG Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

GG Art. 104

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

MfG DH

Zitat:
Man kann es der Welt nicht heimzahlen - es dauert zu lange und man braucht zuviele Anwälte. - Woody Allen

Verfasst: Fr 20. Mai 2005, 09:13
von Ray
Hallo,


also hier stehen ja wirklich viele interessante Sachen drin.
24 Stunden Fixierung (unterbringungsähnliche Maßnahme) und so...

Fakt ist:

§1906 Abs. 2 BGB

" Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen"!

Desweiteren ist es so, daß selbst wenn 24 h Fixierungen stattfinden müssen und es wirklich keine andere Lösung gibt, dann kann ausschließlich der Arzt eine Fixierung anordnen! Dabei muß man beachten, daß unverzüglich am nächsten Tag nen kleines Fax ans Vormundschaftsgericht gehen mit dem Hintergrund von § 1846 BGB worin steht:

" Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen"

Das heißt: Wenn, z.B. im Nachtdienst eine Fixierung notwendig wird und kein Richter besorgt werden kann, sollte nach einer ärtztlich angeordneten (Arzt muß aber zur Anordnung ins Haus kommen) unterbringungsähnilchen Maßnahme (Fixierung) ein Fax ans Vormundschaftsgericht erfolgen. Die PDL's haben meist Vordrucke.

Wer ein Beispiel als Vordruck braucht (für die Unterlagen oder so) kann sich ja melden, schicke ich dann als E-mail.

Hoffe ich habe hier nun nichts vertauscht und durcheinandergebracht!

Gruß Ray

Fragen

Verfasst: So 29. Mai 2005, 23:48
von Dirk Höffken
Hallo Ray,

aus welchem Grund wendest du §1906 Abs. 2 BGB und nicht § 1906 Abs. 4 BGB an? Gelten im übrigen nur für unter Betreuung stehende Personen!

§ 1846 BGB gehört zur Vormundschaft. Hier geht es um die rechtliche Betreuung. Wie kommst du zur analogen Anwendung?

MfG DH

Zitat:
Begeisterung verdrängt die Präzision. - Professor Dr. Josef Vital Kopp (1906 - 1966), Schweizer Theologe, Kirchenrebell, Humanist, Romanautor und Übersetzer z.B. der Werke von Pierre Teilhard de Chardin

Verfasst: Mo 30. Mai 2005, 07:07
von Ray
Hallo Dirk Höffken,

Der § 1906 Abs. 2 BGB bezog sich in erster Linie darauf, daß eine Fixierung, bzw. unterbringungsähnliche Maßnahme, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig ist.

Der § 1906 Abs. 4 BGB sagt desweiteren aus, daß wenn ein Betreuter, der sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig der Freiheit entzogen werden soll, trotzdem der Abs. 2 gilt.

Dembezüglich äußerte ich mich, Zitat:

" Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen"

Das heißt: Wenn, z.B. im Nachtdienst eine Fixierung notwendig wird und kein Richter besorgt werden kann, sollte nach einer ärtztlich angeordneten (Arzt muß aber zur Anordnung ins Haus kommen) unterbringungsähnilchen Maßnahme (Fixierung) ein Fax ans Vormundschaftsgericht erfolgen. Die PDL's haben meist Vordrucke.

Das sagt genau das aus, was unter den § 1906 Abs. 2 + 4 BGB zu verstehen ist.

Quasi, zur Fixierung ist ein Beschluss nötig, ist der nicht vorhanden, muß er unverzüglich nachträglich beantragt werden.

Bezüglich des § 1846 BGB stimme ich dem natürlich zu, daß es um die Vormundschaft geht. Im Zusammenhang zu freiheitsberaubenden Maßnahmen geht es darum, daß wenn eine Fixierung notwendig erscheint und der gesetzliche Betreuer nicht zu erreichen ist, was dann?
Der Paragraph sagt nun aus, daß wenn der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist, daß Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen jegliche Maßnahmen entscheidet.

Falls ich natürlich was verwechsle oder falsch verstehe, freue ich mich über eine erneute Antwort

Gruß Ray