Wie lange ist die Kündigungsfrist???
Wie lange ist die Kündigungsfrist???
Hallo zusammen,
ich versuche gerade mich zu informieren, wie lange die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist, aber ich blick da kein bisschen durch. Ich möchte bei einem neuen Arbeitgeber anfangen und möchte nun wissen wie lange meine Kündigunsfrist ist. Ich arbeite seit 2000 im Betrieb, habe dort Praktikum, Ausbildung und nun eine 100 % Stelle als exam. Altenpfleger. hab ich nun " oder 3 Monate. Ich hab verschiedenes gelesen. Kann mir da jemand bitte helfen?
ich versuche gerade mich zu informieren, wie lange die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist, aber ich blick da kein bisschen durch. Ich möchte bei einem neuen Arbeitgeber anfangen und möchte nun wissen wie lange meine Kündigunsfrist ist. Ich arbeite seit 2000 im Betrieb, habe dort Praktikum, Ausbildung und nun eine 100 % Stelle als exam. Altenpfleger. hab ich nun " oder 3 Monate. Ich hab verschiedenes gelesen. Kann mir da jemand bitte helfen?
http://http://server3.das-arbeitslosens ... p?id=12370
Die Hummel ist biologisch eigentlich zu schwer um zu fliegen. Das weiß die Hummel aber nicht, sie tut es einfach.
Die Hummel ist biologisch eigentlich zu schwer um zu fliegen. Das weiß die Hummel aber nicht, sie tut es einfach.
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- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
Arbeitsrecht
Hallo Hanoi1284,
das Thema gehört eigentlich zum Arbeitsrecht. Lassen wir es an der Stelle trotzdem mal hier.
Existiert kein Tarifvertrag, Regelungen im Arbeitsvertrag, u.s.w. gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
In deinem Profil steht du befindest dich zur Zeit in Weiterbildung. Wird diese durch den Arbeitgeber finanziert, solltest du dich vorher über evtl. Rückzahlungen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
das Thema gehört eigentlich zum Arbeitsrecht. Lassen wir es an der Stelle trotzdem mal hier.
Existiert kein Tarifvertrag, Regelungen im Arbeitsvertrag, u.s.w. gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
In deinem Profil steht du befindest dich zur Zeit in Weiterbildung. Wird diese durch den Arbeitgeber finanziert, solltest du dich vorher über evtl. Rückzahlungen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
AW: Wie lange ist die Kündigungsfrist???
Hallo Hanoi,
normalerweise ist es so, dass Du bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren
2 Monate, bei 8 Jahren 3 Monate Kündigungsfrist hast.
Es kommt nun darauf an, wie alt Du bist, denn Beschäftigungszeiten, bei denen Du unter 25 Jahren alt warst, werden dabei nicht dazugezählt.
LG, A.
normalerweise ist es so, dass Du bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren
2 Monate, bei 8 Jahren 3 Monate Kündigungsfrist hast.
Es kommt nun darauf an, wie alt Du bist, denn Beschäftigungszeiten, bei denen Du unter 25 Jahren alt warst, werden dabei nicht dazugezählt.
LG, A.
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Gesetzliche Kündigungsfristen: § 622 BGB
Hallo,
bevor es zu Missverständissen kommt stelle ich mal § 622 BGB ein.
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
bevor es zu Missverständissen kommt stelle ich mal § 622 BGB ein.
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
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- Beiträge: 2083
- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
§ 622 BGB Abs. 1 und 6
Hallo Pflege-Engel,
bitte noch mal einen genauen Blick auf § 622 BGB Abs. 1 und 6 werfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
bitte noch mal einen genauen Blick auf § 622 BGB Abs. 1 und 6 werfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
AW: Wie lange ist die Kündigungsfrist???
Jepp, Dirk....sorry!
Hab den AG falsch gelesen...
Danke für den Hinweis!
Auch mfG, A.
Hab den AG falsch gelesen...
Danke für den Hinweis!
Auch mfG, A.
AW: Wie lange ist die Kündigungsfrist???
Hallo,
wäre ein Blick in den Arbeitsvertrag nicht hilfreich???? Da steht es doch normalerweise drin ???
Denn auch wenn sie 5 Jahre Betriebszugehörigkeit hat, hatte sie doch unterschiedliche Stellen und Verträge.???
Gruss Sophie
wäre ein Blick in den Arbeitsvertrag nicht hilfreich???? Da steht es doch normalerweise drin ???
Denn auch wenn sie 5 Jahre Betriebszugehörigkeit hat, hatte sie doch unterschiedliche Stellen und Verträge.???
Gruss Sophie
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- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
Konkret
Hallo,
offensichtlich besteht hier noch einige Verwirrung.
Konkret:
Zunächst ist im Arbeitsvertrag nachzusehen. Sagt dieser nichts aus über die Kündigungsfrist oder besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag gilt bei Tarifbindung des Arbeitgebers die tarifliche Regelung. Existiert auch keine Tarifbindung gilt die gesetzliche Regelung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (§ 622 Abs.1 BGB) beträgt außerhalb der Probezeit 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats. Sie kann in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern einzelvertraglich auf 4 Wochen verkürzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
offensichtlich besteht hier noch einige Verwirrung.
Konkret:
Zunächst ist im Arbeitsvertrag nachzusehen. Sagt dieser nichts aus über die Kündigungsfrist oder besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag gilt bei Tarifbindung des Arbeitgebers die tarifliche Regelung. Existiert auch keine Tarifbindung gilt die gesetzliche Regelung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (§ 622 Abs.1 BGB) beträgt außerhalb der Probezeit 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats. Sie kann in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern einzelvertraglich auf 4 Wochen verkürzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken
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