Hallo Dani! Hallo Trance!
"Schweigepflicht" und Datenschutz sind sensible Themen, sofern es um medizinische Fakten und ähnliches geht. Dazu gehört unseres Erachtens jedoch nicht:
- die Besprechung im dienstlichen Rahmen;
- die Besprechung ohne Namensnennung im Unterricht;
- die Begrüßung eines Patienten oder Bewohners im Supermarkt oder auf der Straße.
Etwas heikler ist da schon das Gespräch im privaten Rahmen. Unseres Erachtens ist jedoch auch dies - unter Beachtung des Datenschutzes - schon allein aus Gründen der persönlichen Psychohygiene zumindest legitim.
Weil dieses Thema eher Pflege- als Arbeitsrecht betrifft, verschieben wir jetzt diesen Thread mal in das entsprechende Forum.
Gruß
Verletzung der Schweigepflicht
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Schweigepflicht Kurze Antworten
Hallo.
@dani
Entweder du sprichst es genauso an wie hier im Forum oder vergisst es.
@Trance
Beispielfall:
X ist Krankenpfleger in der Aidsambulanz des Krankenhauses in Beispielhausen. Er betreut dort den 49-jährigen Y, bei dem vor 2 Jahren die Infektion mit dem HI Virus festgesellt wurde. Y hat sich bei einem Urlaub auf Thailand infiziert. Da er ein angesehener Lokalpolitiker, Geschäftsmann sowie Bürger der Stadt ist und auch noch zwei schulpflichtige Kinder hat, verschweigt er seine Krankheit. Seine Frau ist vor einem Jahr, aus Gründen die der Öffentlichkeit unbekannt sind, verstorben.
An einem Nachmittag gehen X und sein Freund Z, welcher Lokalreporter ist, in der Stadt einen neuen PC kaufen und treffen Y. X begrüßt ihn mit Namen und fragt wie es ihm gehe.
Die Fortsetzung kann du dir selber denken. Etwas übertrieben, aber die Antwort dürfte nun klar sein.
MfG DH
Zitat:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - Sprichwort
@dani
Entweder du sprichst es genauso an wie hier im Forum oder vergisst es.
@Trance
Da mir immer wieder der Hang zu einem zuviel an Theorie vorgeworfen wird ein Beispiel.@Trance
...Und was mache ich wenn ich eine Patientin beim Einkaufen treffe? Rede ich sie dann auch mit "Guten Tag Frau M." (mein Männe steht ja daneben) an, oder darf ich sie wie die Nachbarin mit Namen begrüßen?
Beispielfall:
X ist Krankenpfleger in der Aidsambulanz des Krankenhauses in Beispielhausen. Er betreut dort den 49-jährigen Y, bei dem vor 2 Jahren die Infektion mit dem HI Virus festgesellt wurde. Y hat sich bei einem Urlaub auf Thailand infiziert. Da er ein angesehener Lokalpolitiker, Geschäftsmann sowie Bürger der Stadt ist und auch noch zwei schulpflichtige Kinder hat, verschweigt er seine Krankheit. Seine Frau ist vor einem Jahr, aus Gründen die der Öffentlichkeit unbekannt sind, verstorben.
An einem Nachmittag gehen X und sein Freund Z, welcher Lokalreporter ist, in der Stadt einen neuen PC kaufen und treffen Y. X begrüßt ihn mit Namen und fragt wie es ihm gehe.
Die Fortsetzung kann du dir selber denken. Etwas übertrieben, aber die Antwort dürfte nun klar sein.
MfG DH
Zitat:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - Sprichwort
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Umfang der Schweigepflicht
Hallo helping hand.
Spreche ich eine Person im Supermarkt mit Namen an und wird genau hieraus erkenntlich, das er mein Patient war, verletze ich die Schweigepflicht! Mein Beispielfall hat dies doch zum Ausdruck gebracht. Es sei denn, mir ist zweifelsfrei bekannt, dass er hiergegen nichts einzuwenden hat.
Gegenstand der Schweigepflicht sind alle Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein sachlich begründetes Interesse hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann schon darin liegen, dass sich der Patient überhaupt in Behandlung befindet oder befunden hat.
Das durchbrechen der Schweigepflicht, gegen den Willen des Patienten, ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
MfG DH
Zitat:
So schwer drückt nichts, wie ein Geheimnis drückt. - Oskar Lafontaine (*1943), dt. Politiker (SPD), 1985-98 Min.-Präs. Saarland, 1995-99 Parteivors., 1998-99 Bundesfinanzmin.
Spätestens an der Stelle wird offensichtlich, dass dir nicht klar ist, welchen Sinn die Schweigepflicht besitzt. Die Schweigepflicht umfasst nicht nur, aber eben auch diese Punkte.@helping hand
...Und dies meint natürlich etwas anderes, als eine Bewohnerin im Supermarkt mit "Hallo, Frau Müller" ansprechen zu dürfen oder in einer Supervisionsgruppe einen "Fall X" zu besprechen....
Spreche ich eine Person im Supermarkt mit Namen an und wird genau hieraus erkenntlich, das er mein Patient war, verletze ich die Schweigepflicht! Mein Beispielfall hat dies doch zum Ausdruck gebracht. Es sei denn, mir ist zweifelsfrei bekannt, dass er hiergegen nichts einzuwenden hat.
Gegenstand der Schweigepflicht sind alle Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein sachlich begründetes Interesse hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann schon darin liegen, dass sich der Patient überhaupt in Behandlung befindet oder befunden hat.
Das durchbrechen der Schweigepflicht, gegen den Willen des Patienten, ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Sie kann vielmehr als ein Kündigungsrund sein. So ist sie z.B. auch ein Straftatbestand (§ 203 StGB)....Die Verletzung der Schweigepflicht kann ein Kündigungsgrund sein!....
MfG DH
Zitat:
So schwer drückt nichts, wie ein Geheimnis drückt. - Oskar Lafontaine (*1943), dt. Politiker (SPD), 1985-98 Min.-Präs. Saarland, 1995-99 Parteivors., 1998-99 Bundesfinanzmin.
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Mit einem Bein im Knast?
Hallo.
Die Regeln sind in den meisten Fällen klar. Pflegefachkräfte müssen die pflegerisch relevanten juristischen Gebiete im Grundsatz beherrschen. Viel passieren kann dann im Prinzip nicht mehr!
Welche Themen sind relevant? Da wären z.B.:
- Schweigepflicht
- Freiheitseinschränkungen
- Körperverletzung
- Delegation
- Aufgabenbereiche
- Haftung
- Datenschutz
- Dokumentation
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Fall des Falles ist es auch hier sinnvoll Mitglied in einem Pflegeverband (z.B. Deutscher Pflegeverband (DPV) e.V., Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) zu sein. Die beinhaltet neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch Strafrechtsschutz (Fahrlässigkeit!) und Zivilrechtschutz (zumindest der DPV, beim DBfK weiß ich es nicht). Der Arbeitsrechtsschutz soll hier ebenfalls erwähnt werden. Schon aus diesen Gründen ist eine Mitgliedschaft empfehlenswert!
MfG DH
Zitat:
Nicht in der Erkenntnis liegt das Glück, sondern im Erwerben der Erkenntnis. - Edgar Allan Poe
Derartige Äußerungen sind immer mal wieder zu hören. Das mag in der Theorie so sein. Praktisch sieht die Welt dann doch etwas anders aus.@Einfach-Gast
immer haarscharf am Knast vorbei eigentlich
Die Regeln sind in den meisten Fällen klar. Pflegefachkräfte müssen die pflegerisch relevanten juristischen Gebiete im Grundsatz beherrschen. Viel passieren kann dann im Prinzip nicht mehr!
Welche Themen sind relevant? Da wären z.B.:
- Schweigepflicht
- Freiheitseinschränkungen
- Körperverletzung
- Delegation
- Aufgabenbereiche
- Haftung
- Datenschutz
- Dokumentation
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Fall des Falles ist es auch hier sinnvoll Mitglied in einem Pflegeverband (z.B. Deutscher Pflegeverband (DPV) e.V., Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) zu sein. Die beinhaltet neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch Strafrechtsschutz (Fahrlässigkeit!) und Zivilrechtschutz (zumindest der DPV, beim DBfK weiß ich es nicht). Der Arbeitsrechtsschutz soll hier ebenfalls erwähnt werden. Schon aus diesen Gründen ist eine Mitgliedschaft empfehlenswert!
MfG DH
Zitat:
Nicht in der Erkenntnis liegt das Glück, sondern im Erwerben der Erkenntnis. - Edgar Allan Poe
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Ach herrje!
Hallo helping hand.
Hobbypsychologe oder Neurotiker? Beides?
MfG DH
Zitat:
Meine Ex-Frau war Professorin für Philosophie an der New Yorker Universität - wir hatten immer intensive philosophische Diskussionen, in denen sie den Nachweis führte, dass ich nicht existiere. - Woody Allen
Hobbypsychologe oder Neurotiker? Beides?
MfG DH
Zitat:
Meine Ex-Frau war Professorin für Philosophie an der New Yorker Universität - wir hatten immer intensive philosophische Diskussionen, in denen sie den Nachweis führte, dass ich nicht existiere. - Woody Allen
By the way...
Worin besteht juristisch eigentlich der Unterschied zwischen "Schweigepflicht" und "Verschwiegenheitspflicht"? Das BGB hält sich da m.E. etwas bedeckt: §611 (41) nach Palandt 54. Auflage, §823 (70), §278 (26), §1634 (16) und §134 (22) sagt etwas aus, aber nur fallspezifisch und nicht generell. Weiß jemand mehr...? ?(
Worin besteht juristisch eigentlich der Unterschied zwischen "Schweigepflicht" und "Verschwiegenheitspflicht"? Das BGB hält sich da m.E. etwas bedeckt: §611 (41) nach Palandt 54. Auflage, §823 (70), §278 (26), §1634 (16) und §134 (22) sagt etwas aus, aber nur fallspezifisch und nicht generell. Weiß jemand mehr...? ?(
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