Verhinderung- Kurzzeitpflege und 24-Betreuung u.a.

Pflege- und Sozialrecht.
Hier gepostete Beiträge und Antworten ersparen im Ernstfall nicht den Gang zum Anwalt!
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gizeh
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Verhinderung- Kurzzeitpflege und 24-Betreuung u.a.

Beitrag von gizeh »

Hallo,

ich habe ein paar Fragen zu Pflegedienstleistungen und anderen rechtlichen Angelegenheiten im folgendem Fall. Es ist etwas kompakter und ich bedanke mich jetzt schon einmal für´s Lesen.

Mutter lebt in der unteren Etage des Hauses und ist seit ca. zwei Jahren auf einen Rollator angewiesen. Ihr Sohn mit Fam. belebt die obere Etage. Sohn ist nach Ableben der Mutter Alleinerbe. Die Mutter hat nach Schlaganfall im Sommer 2013 eine Fachkraft vom Pflegedienst, die morgens und abends für die Stützstrümpfe zuständig ist. Im Pflegebericht sind allerdings bis heute keine Einträge über die Einsätze vermerkt. Eindeutig weist die Mutter kognitive Defizite auf. Kurzzeitgedächnis ist eingeschränkt.

Im Januar stürzt die Mutter und muss ins KH. Nach langem Aufenthalt kommt sie am 01.04. in die Reha. Von dort nach drei Wochen in die Kurzzeitpflege und im Anschluß in die Verhinderungspflege bis Mitte Juni. Die Argumentation des Bruders/Sohnes dazu ist, dass er zunächst Räume der Wohnung für eine inzwischen notwendige 24-Betreuung umgestalten muss.

Nach seiner Aussage bestand bei Aufnahme in das Pflegeheim noch keine Pflegestufe. Die Krankenkasse würde sich Zeit lassen, um Mittel für die Sanitäranlage zu bewilligen. Die inzwischen beauftragte Haushaltsbetreuung sei vor Arbeitsantritt verhindert, sodass die Verhinderungspflege erforderlich ist.

Ich als Tochter erfahre alles über Umwege. Die Pflegeleitung erklärte mir, dass die Mutter sich weigerte stationär aufgenommen zu werden. Der Sohn/Bruder hat deswegen mit Ehefrau/Schwägerin von der Mutter eine Vorsorgevollmacht unterschreiben lassen.

Ich erfuhr letzte Woche: Bereits 10/2011 lag aber schon eine Vorsorgevollmacht vor, hier war aber noch der Vater mit bevollmächtigt. Der war aber zum Zeitpunkt der Erstellung 90 Jahre mit dementieller Entwicklung und konnte selber nicht mehr für sich alles erledigen. Inzwischen ist er 05/2012 verstorben.

Gestern war ich erstes Mal zu Hause bei Muter. Sie war alleine mit der Haushaltshilfe, da Bruder mit Fam. über´s Wochende verreiste. (5 Tage zuvor kam sie erst aus dem pflegeheim)
Die Hilfe stammt aus Polen und ist mit 61 Jahre dort berentet. Lt. ihrer Aussage bekommt sie für die Versorgung 40Euro am Tag. Diese Frau ist hyperaktiv und stresst damit die Mutter sehr. Sie kocht und backt, obwohl es nicht verzehrt wird. Sie quatscht ständig, teilweise unverständlich und kann selbst bei Mittagstisch keine fünf Minuten still sitzen. Sie beherscht regelrecht die Wohnung. Wie lange sie bleibt weiß sie nicht. Vielleicht bis Ende Juli oder August.

Die Räumlichkeiten der Mutter sind nur geringfügig verändert. Das hätte an einem Wochende geschehen können und bedurfte keine zwei Monate.
Das gesamte Vermögen und ein Großteil der mütterlichen Rente wird für die polnische Hilfe verwendet. Die Kontoauszüge weisen Buchungen von ihrem Konto auf die Bevollmächtigten auf.

Meine Fragen:
1. Wie kann ohne Pflegestufe eine Kurzzeitpflege und eine Verhinderungspflege bewilligt worden sein? Erst kurz vor der Verhinderungspflege stufte man sie auf I ein.
2. Inwiefern muss vor Antrag ein häuslicher Pflegedienst tätig geworden sein?
Reichen die genannten Sachleistungen aus? (Stützstrümpfe, einmal Duschen in der Woche., Reinigungskraft)
3. Welche Schonbeträge haben Pflegebedürftige, wieviel Selbstbehalt von der Rente?
4. Darf die Haushaltskraft der Mutter die Medikamente reichen, bzw. auch stellen?
5. Offenbar bestehen zwei Vorsorgevollmachten. Die von 2011 liegt mir inzwischen vor. Kann man einfach ein neue ausstellen und die andere ist damit ungültig?
6. Kein medizinscher Hinweis auf Demenz. Doch Bekannte, Nachbarn und die polnisch Hilfskraft registrieren jedoch eindeutig die Defizite. Sohn/Bruder bestreitet das allerdings.

Und wie betrachtet ihr die geschilderte Situation? Ich bin ziemlich ratlos.

Herzlichen Dank für Antworten.
L.G.
gizeh



Sa-Biene
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AW: Verhinderung- Kurzzeitpflege und 24-Betreuung u.a.

Beitrag von Sa-Biene »

Alles kann ich dir nicht beantworten, aber hier gibt es genug Leute mit mehr Ahnung :)

[quote=""gizeh""]
Meine Fragen:
1. Wie kann ohne Pflegestufe eine Kurzzeitpflege und eine Verhinderungspflege bewilligt worden sein? Erst kurz vor der Verhinderungspflege stufte man sie auf I ein.
[/quote]

Im Zweifelsfall muss man ohne Pflegestufe alles selbst bezahlen.
[quote=""gizeh""]
2. Inwiefern muss vor Antrag ein häuslicher Pflegedienst tätig geworden sein?
Reichen die genannten Sachleistungen aus? (Stützstrümpfe, einmal Duschen in der Woche., Reinigungskraft)
[/quote]

Ein Pflegedienst muss für eine Pflegestufe gar nicht in Anspruch genommen worden sein. Ausschlaggebend für die Bewilligung einer Pflegestufe ist der Pflegebedarf. Für Pflegestufe eins muss ein täglicher Hilfebedarf von insgesamt 90 min bestehen, davon mehr als 45 min Grundpflege

[quote=""gizeh""]
3. Welche Schonbeträge haben Pflegebedürftige, wieviel Selbstbehalt von der Rente?
[/quote]

Ob es da im häuslichen Bereich überhaupt Vorgaben gibt, weiß ich nicht.
Wenn das eigene Einkommen/Vermögen nicht ausreichen, werden die Kinder herangezogen. Erst wenn auch das nicht ausreicht, springt das Sozialamt ein.

[quote=""gizeh""]
4. Darf die Haushaltskraft der Mutter die Medikamente reichen, bzw. auch stellen?
[/quote]

Im Prinzip schon, wenn das so vereinbart ist und sie es sich zutraut. Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

[quote=""gizeh""]
5. Offenbar bestehen zwei Vorsorgevollmachten. Die von 2011 liegt mir inzwischen vor. Kann man einfach ein neue ausstellen und die andere ist damit ungültig?
[/quote]

Ja, kann man. Es gilt immer die aktuellste.

[quote=""gizeh""]
6. Kein medizinscher Hinweis auf Demenz. Doch Bekannte, Nachbarn und die polnisch Hilfskraft registrieren jedoch eindeutig die Defizite. Sohn/Bruder bestreitet das allerdings.
[/quote]

Welchen Eindruck hast du selbst?

[quote=""gizeh""]
Und wie betrachtet ihr die geschilderte Situation? Ich bin ziemlich ratlos.

[/quote]

Naja, ich würde vermutlich a) mit meinem Bruder und meiner Mutter reden und b) mich beraten lassen. Es gibt verschiedene Anlaufpunkte, in Rathäusern/Bürgerämtern, Verbraucherzentralen und Sozialstationen.



gizeh
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AW: Verhinderung- Kurzzeitpflege und 24-Betreuung u.a.

Beitrag von gizeh »

[quote=""gizeh""]
2. Inwiefern muss vor Antrag ein häuslicher Pflegedienst tätig geworden sein?
Reichen die genannten Sachleistungen aus? (Stützstrümpfe, einmal Duschen in der Woche., Reinigungskraft)
[/quote]

Ein Pflegedienst muss für eine Pflegestufe gar nicht in Anspruch genommen worden sein. Ausschlaggebend für die Bewilligung einer Pflegestufe ist der Pflegebedarf. Für Pflegestufe eins muss ein täglicher Hilfebedarf von insgesamt 90 min bestehen, davon mehr als 45 min Grundpflege

Es geht darum, dass ein halbe Jahr vor Kurzeit- oder Verhinderungspflege ein häuslicher Pflegedienst tätig geworden sein muss. Ansonsten werden eben genanntes eigentlich nicht bewilligt.

[quote=""gizeh""]
3. Welche Schonbeträge haben Pflegebedürftige, wieviel Selbstbehalt von der Rente?
[/quote]

Ob es da im häuslichen Bereich überhaupt Vorgaben gibt, weiß ich nicht.
Wenn das eigene Einkommen/Vermögen nicht ausreichen, werden die Kinder herangezogen. Erst wenn auch das nicht ausreicht, springt das Sozialamt ein.

ich weiß, dass im Pflegeheim um ca. 120 Euro dem Betroffenen erhalten bleiben. In der häusliche Pflege aber anders ist.

[quote=""gizeh""]
4. Darf die Haushaltskraft der Mutter die Medikamente reichen, bzw. auch stellen?
[/quote]

Im Prinzip schon, wenn das so vereinbart ist und sie es sich zutraut. Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

Denke schon, dass eine Fachkraft die Medikamente stellen soll. Zumal auch ein Opiat genommen werden muss.



[quote=""gizeh""]
6. Kein medizinscher Hinweis auf Demenz. Doch Bekannte, Nachbarn und die polnisch Hilfskraft registrieren jedoch eindeutig die Defizite. Sohn/Bruder bestreitet das allerdings.
[/quote]

Welchen Eindruck hast du selbst?

Ja! Sie ist dement. Sie kann nicht mehr geistig umsetzen und was sie liest (Tageszeitung), ist nur ein Beispiel. Ansonsten Gabe von Psychophamarka wegen Depression und viele andere Medikamente, die das Bewusstsein betrüben können.

[quote=""gizeh""]
Und wie betrachtet ihr die geschilderte Situation? Ich bin ziemlich ratlos.

[/quote]

Naja, ich würde vermutlich a)

mit meinem Bruder und meiner Mutter reden
Mutter geht nicht, da sie die Sachverhalte nicht im ansatz mehr durchblickt. Bruder hat die Vollmacht und will sich nicht äußern und verweigert die Infos. rechtlich insofern ok. Moralisch was anders.


und b) mich beraten lassen. Es gibt verschiedene Anlaufpunkte, in Rathäusern/Bürgerämtern, Verbraucherzentralen und Sozialstationen.

Da war ich teilweise, doch es wird auf RA verwiesen. [/QUOTE]



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doedl
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AW: Verhinderung- Kurzzeitpflege und 24-Betreuung u.a.

Beitrag von doedl »

Hallo Gizeh,

eine Vorsorgevollmacht, die bereits mit kognitiven Einschränkungen unterzeichnet wurde, wird normalerweise als nicht gültig erachtet. Stellt der Hausarzt hingegen ein Attest aus, dass die Mutter zur Zeit der Vorsorgevollmacht im Besitz ihrer geistigen Kräfte war, so wäre sie gültig.

Ohne Vorliegen einer Pflegestufe und eine 6- monatigen bestehenden Pflege- Einstufung bezahlt keine Pflegekasse Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.

Bei Beantragung von einer Pflegestufe muss kein Pflegedienst tätig gewesen sein; es reicht der tatsächliche Hilfebedarf des Pflegebedürftigen.

Stützstrümpfe sind nicht zwangsläufig Leistungen der Pflegeversicherung, sondern meist der Krankenversicherung.

Ob 1 x Duschen pro Woche ausreicht, kann ich dir nicht beantworten, da ich deine Mutter nicht kenne.

Die Haushaltshilfe darf keine pflegerischen Leistungen erbringen (zumindest nicht offiziell); hierfür wäre der Bruder oder der Pflegedienst zuständig.

Schonvermögen für den Pflegebedürftigen; das gibt es auch nicht- leistet sich ein Pflegebedürftiger eine 24- STunden Pflege durch wen auch immer, so kann durchaus die ganze Rente dafür verbraucht werden.

Überweisungen an deinen Bruder- wenn Du den Verdacht hast, dass dieser sich finanziell bereichert, so kannst du einen Antrag auf gesetzliche Betreuung stellen; das geht bei dem zuständigen Amtsgericht.

Gruß Doedl


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Griesuh
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AW: Verhinderung- Kurzzeitpflege und 24-Betreuung u.a.

Beitrag von Griesuh »

Hallo Gizeh, zu deinen Fragen gibt es folgendes zu sagen:

1. Verhinderungspflege bedeutet, dass ein ambul. Pflegedienst während der Verhinderung der Pflegeperson die Versorgung für die Dauer der verhinderten Pflegeperson übernimmt. Ohne Pflegestufe ist alles privat zu bezahlen. Bei einer Einstufung in eine Pflegstufe übernimmt die Kasse bis zu 1550€ im Jahr oder maximal für 28 Tage/jährlich

2. Kurzzeitpflege bedeutet: der Pflegebedürftige wird in einem Pflegeheim versorgt und die Kurzzeitpflege ist auch OHNE Einstufung möglich, jedoch ist auch hier, wie oben beschrieben alles privat zu bezahlen.

3. Diese von dir angesprochene halb Jahresfrist zur Verhinderungspflege bezieht sich darauf, das der Pflegebedürftige schon mind. ein halbes Jahr vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die Hilfe Dritter erhalten haben muss.
Ob das nun Angehörige oder ein PD waren, die die Pflege erbrachten ist völlig egal.
( Die meisten Kassen sehen das mit de Halbjahresfrist jedoch nicht so eng)

(Sa-Biene)4. Dürfen osteuropäische Hilfen Behandlungspflege erbringen? Z. B Medikamente verabreichen?
Klare Antwort NEIN!!
Laut europäischem Arbeitnehmer Entsendegesetz dürfen diese Kräfte offiziell nur die hauswirtschaftliche Versorgung und die Betreuung erbringen.

Aber wir wissen alle, dass es dennoch von diesen Kräften gemacht wird.
Zur Medikamentengabe kann ein PD heran gezogen werden, was in euerm Fall dringend angeraten ist, da Psychopharmaka und Opiate verabreicht werden . Dazu stellt der Hausarzt eine Verordnung aus. Diese Leistung Medikamentengabe wird von der Krankenkasse unabhängig einer Pflegstufe übernommen.
Für das an /ausziehen von Kompressionsstrümpfen gilt wie oben beschrieben das gleiche.
4. In der häusliche Pflege gibt es keine Vorgaben für finanzielle Rücklagen oder Selbstbehalt.
Reicht das Geld der jeweiligen Pflegstufe nicht aus, in PS I bei Kombileistung mtl 450€, für die Leistungen die bei einem Pflegedienst eingekauft werden könnten, so ist alles was über diese 450€ geht, privat zu bezahlen.
Grundsätzlich ist immer ein kleiner Eigenanteil (offiziell Investitionskosten) zusätzlich privat zu bezahlen, egal ob das Geld der Pflegestufe reicht oder nicht. Die Höhe dieser Investitionskosten kann jeder PD selbst festlegen. Reicht die Rente oder das Privatvermögen nicht aus um die Pflege durch zugelassen Pflegeeinrichtungen zu sichern, so kann das Sozialamt angesprochen werden.

5. Was die Demenz anbelangt, so ist es sinnvoll dies durch einen Neurologen diagnostizieren zu lassen. Denn wenn dies offiziell festgestellt wurde, dann währe die Kombileistung mtl. 665€ anstatt 450€ mtl. und es stünden ihr nach dem § 45a SGB XI, zusätzlich nochmals 100€ oder 200€ für Betreuungsleistungen zur Verfügung. Diese Betreuungsgelder werden jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern sind nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen die auch Betreuungsdienste erbringen, mit der Kasse abrechenbar.

6.Ja, Vorsorgevollmachten sind genau so abänderbar wie ein Testament.

Wie doedl schon schrieb gibt es viele Anlaufstellen die eine Beratung erbringen: Pflegestützpunkt, Seniorenbüro der Stadt oder Gemeinde,
ambul. Pflegediente (ehemals Sozialstationen), Pflegekassen, VDK, Pflege u. Betreuungsaufsicht ( ehemals Heimaufsicht).
Da alle Beratungsstellen, wie du schreibst, auf einen RA verweisen hege ich den Verdacht, dass es hier hauptsächlich um private Auseinandersetzungen zwischen den Familienangehörigen geht.
In diesem Fall hilft dann wirklich nur ein Rechtsanwalt.
Zuletzt geändert von Griesuh am Mo 23. Jun 2014, 10:51, insgesamt 1-mal geändert.


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Beitrag von Griesuh »

Nachtrag: was die Kurzeitpflege und stationäre Verhinderungspflege nach der Klinikentlassung anbelangt, ist dies ein "normales vorgehen", dass Immobile pflegebedürftige häufig zur weiteren Stabilisierung des Allgemeinzustandes erst einmal in eine Stationäre Einrichtung gehen. Diese Kosten übernimmt dann auch ohne Pflegestufe die Kasse.
Kurzeitpfleg u. Verhinderungspflege sind miteinander kombinierbar, was in diesem Fall auch geschah.


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Beitrag von gizeh »

[quote=""Griesuh""]Nachtrag: was die Kurzeitpflege und stationäre Verhinderungspflege nach der Klinikentlassung anbelangt, ist dies ein "normales vorgehen", dass Immobile pflegebedürftige häufig zur weiteren Stabilisierung des Allgemeinzustandes erst einmal in eine Stationäre Einrichtung gehen. Diese Kosten übernimmt dann auch ohne Pflegestufe die Kasse.
Kurzeitpfleg u. Verhinderungspflege sind miteinander kombinierbar, was in diesem Fall auch geschah.[/quote]


Erstmal an alle ein Danke für die Antworten.

Heute telefonierte ich mit meiner Krankenkasse, die wohl nicht gravierende Unterschiede gegen über andere aufweist.
Der Fachdienst teilte mit, dass für die Aufnahme zur Kurzeitpflege wie auch Verhinderungspflege zwingend eine Einstufung zur Pflege vorliegen muss.
Genauso muss zuvor 6 Monate eine pflegersiche Leistung durch einen Pflegedienst erbracht worden sein. Ob Angehörige auch damit gemeint sein könnten, weiß ich jetzt nicht. Trifft im unseren Fall aber auch nicht zu.

Neurologische Untersuchung ist bestimmt sinnvoll, aber ich habe darauf leider keinen Einfluss.

Anm.: Mir kam alles sehr merkwürdig vor. Seit Mitte Februar konnte man sich lt. Aussage des damals behandelnden Arztes darauf einstellen, dass sie ein Pflegefall bleiben wird. Ab da, spätestens jedoch in der Reha ab April 2014 bestand bereits die Zeit, sich um pflegerische Betreuung und Umstrukturierung der Wohnung zu sorgen. Doch noch Mitte Mai erklärte mir die Pflegeleiterin in der Kurzzeitpflege, dass der Bruder immmer noch nicht auf die Notwendigkeit einer 24-Betreuung reagiere. Ausdrücklich machte sie mich aufmerksam, dass die nicht zu umgehen sei. Ich habe aber keine Befugnisse.

Bei mir kam der Verdacht auf, dass er und Ehefrau es nicht anstrebten, sie wieder nach Hause zu holen, um auch die Räumlichkeiten der Mutter für ihre Zwecke nutzen zu können. Aber auch, weil die Schwägerin keinen Finger rühren will und ein distanziertes Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter hat.

Ich habe daraufhin den Fall beim zuständigen Betreuungsgericht geschildert. Das Schreiben ging weiter an meinen Bruder. Vermutlich wurde dann sehr eilig, das Zimmer für die Haushaltshilfe hergerichtet und die Mutter abgeholt.
Nun aber reden die Bevollmächtigten der Mutter ein, ich wollte, dass sie ins Pflegeheim kommt, sie aber dafür sorgten, dass sie nun wieder zu Hause ist. :mad:



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Beitrag von Griesuh »

Nochmals, es muss KEIN Pflegedienst die Pflege erbracht haben um die Wartezeit von 6 Monaten bis zur Inanspruchnahme von Verhinderungspflege beanspruchen zu können. Das gilt schon für die Zeit vor dem Einstufungsantrag. Wurde sie zum B. schon vor einer Einstufung Gepflegt, ( mind. 6 Monate) so kann ab dem ersten Tag der Einstufung Kurzzeitpflege und oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden
Wichtig ist nur, dass schon 6 Monte vor Einstufung Pflegebedürftigkeit bestand und Pflege erfolgte.
Die Aussage des "Sachbearbeiters" der Kasse ist schlichtweg falsch!
Diese Kurzeitpflege nach Klink wird im Normalfall vom Klinik Sozialdienst beantrag und nennt sich dann in aller Regel geriatrische Versorgung, so zu sagen eine Art Reha, auch kann die Klinik eine Kurzzeitpflege beantragen.
Insoweit war das schon OK.

Schaue auch einmal hier zur Verhinerungspflege:
http://nullbarriere.de/verhinderungspflege.htm

Zur Kurzzeitpflege
steht folgendes:

§ 42 Kurzzeitpflege (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kin-dern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investiti-
Zuletzt geändert von Griesuh am Mo 23. Jun 2014, 12:44, insgesamt 1-mal geändert.


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