Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung

Pflege- und Sozialrecht.
Hier gepostete Beiträge und Antworten ersparen im Ernstfall nicht den Gang zum Anwalt!
Antworten
Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

RE: Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Monika.

Ist ein Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht eingeleitet Bedeutet dies noch nicht, dass der Betroffene schon unter Betreuung steht. Er kann also, zumindest Juristisch, noch alle Entscheidungen alleine Treffen.

Da ein Betreuungsverfahren eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert und daher eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, kann das Gericht bei Notwendigkeit in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen Betreuer vorläufig bestellen bzw. andere Anordnungen treffen. Diese Eilmaßnahmen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und dürfen maximal 1 Jahr dauern.

Bestellt das Gericht einen vorläufigen Betreuer heißt dieser auch Betreuer.

Eine weitere Person die unter Umständen nach der Eröffnung des Betreuungsverfahrens in Erscheinung tritt ist der Verfahrenspfleger. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es aber nicht Entscheidungen für den Betroffenen zu fällen. Er soll die betroffene Person im Verfahren unterstützen, ihr die einzelnen Verfahrensschritte erläutern, die Gerichtsmitteilungen erklären und die Bedeutung des Verfahrens verdeutlichen.

MfG DH

Zitat:
Wenn man sein seelisches Wohlbefinden von jemand anders abhängig macht, dann ist das so, als würde man unaufhörlich Achterbahn fahren. (unbekannt)



Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 11 Gäste