Hallo DollscheVita.
„von DollscheVita
Hallo Dirk,
du hast das sehr anschaulich und sachlich auf den Punkt gebracht.
Vielen Dank!“ ...
Danke! Das freut mich.
Hallo Griesuh.
von Griesuh
... „Ich weis, auch von anderen Beiträgen, dass unser Meinungen in einigen Bereichen weit von einander abweichen.
So auch hier.“ ....
Unsere Meinungen divergieren, zumindest bei diesem Thema, nicht so stark wie du vermutlich glaubst.
von Griesuh
... „Mit welchem Recht bestimmen Großverdiener, mit 10 Tausenden Euros im Monat, dass wir, sollten wir wegen eines schei.....Mangaement in einen Unternehmen unsere Arbeit verlieren mit 345 Euro ein menschenwürdiges Leben führen können????“ ....
Aus der Perspektive der sozialen Gerechtigkeit kann ich dir nur zustimmen. Welche Auswirkungen derart niedrige Hilfen besitzen dürfte der gutbürgerlichen Mitte kaum bekannt sein.
Juristisch sieht das anders aus.
Prof. Dr. Tolksdorf, Vorsitzender Richter des 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof, meinte bei der Urteilsverkündung im Mannesmann-Prozess:
„Das liefe dann auf Entscheidungen nach dem gesunden Volksempfinden hinaus. Und damit haben wir in Deutschland leidvolle Erfahrungen gemacht.“
Obwohl der Satz aus dem Zusammenhang gerissen ist und vom Richter eines Strafsenats stammt, passt er an dieser Stelle. Wir diskutieren hier über den Begriff der Menschenwürde ohne überhaupt mal den Versuch einer Konkretisierung zu unternehmen. Das ist im Rahmen eines Forums nur bedingt möglich.
Trotzdem ein vorsichtiger Versuch:
Ausschnitt aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/02 -
„Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet die staatliche Gewalt, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde zu schützen. Solche Angriffe können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und anderen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). Die Menschenwürde als Fundament aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).“
Dem obigen Fall seien
zwei weitere Beispiele gegenübergestellt:
1. Junges Ehepaar (Sie 19 – Er 21) mit einem Kind (knapp 1). Obwohl sich beide redlich bemühen und jeden Job annehmen, erreicht ihr gemeinsames Einkommen kaum die Armutsgrenze.
2. 41-jähriger Mann. Unverschuldet arbeitslos. Zum überleben muss er öffentliche Hilfen, z.B. Nahrungsmittel- und Kleiderausgabe, in Anspruch nehmen.
Ist in einer der drei Fälle, der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall mit eingerechnet, die Menschenwürde verletzt?
Inwieweit Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip den Hilfsbedürftigen Ansprüche auf finanzielle Mittel zur Persönlichkeitsentfaltung und Teilhabe am allgemeinen Wohlstand verschaffen ist heftig umstritten und alle Seiten haben gute Argumente.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Höffken