Neues Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz verabschiedet

Pflege- und Sozialrecht.
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gesine70
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Registriert: Do 15. Mär 2012, 18:06

Neues Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz verabschiedet

Beitrag von gesine70 »

Die Info habe ich heute von meinem Berufsverband bad e.V. erhalten (habe die Erlaubnis zur Veröffentlichung hier erhalten).
__________

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

wie Sie unserer jüngsten Presseerklärung bereits entnehmen konnten, wurde das Hessische Betreuungs- und Pflegegesetz verabschiedet und tritt in Kraft.

Das Gesetz gilt nicht für betreute Wohnformen , wenn die Vermieterin oder der Vermieter vertraglich nur dazu verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die

Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhalten und darüber hinausgehende Betreuungs-

oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können.

Gem. § 2 Nr. 2 des Gesetzes gilt es jedoch auch für ambulante Einrichtungen. Trotz erheblicher Anstrengungen aller Leistungserbringerverbände konnte dies nicht verhindert werden.

Daher stellen wir Ihnen anbei die wichtigsten Regelungen vor. Die Paragraphen beziehen sich dabei auf die des HGBP.

Gem. § 3 I Nr. 3 besteht bezüglich des Gesetzes eine Beratungspflicht der Behörde. Die zuständige Behörde ist gem. § 25 das örtlich zuständige Amt für Versorgung und Soziales .


Um den unnötigen Bürokratismus auch an den entsprechenden Stellen bemerkbar zu machen, empfehlen wir den Diensten, von diesem Beratungsrecht jederzeit Gebrauch zu machen und sich auch umfassend und verbindlich durch die Behörde beraten zu lassen.


Pflichten für ambulante Dienste:

§ 3 II

Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner (Patient/Kunde) bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf


1. lokale und regionale Beratungsstellen für Betreuungs- und Pflegebedürftige,

2. die zuständige Behörde,

3. Beschwerdestellen sowie

4. ihre interne Beschwerdestelle.


Hierzu empfehlen wir den Diensten, einmalig ein Formblatt mit den nötigen Informationen zu erstellen und dieses bei Vertragsschluss zu überreichen.



§ 3 III:

Der letzte Qualitätsprüfungsbericht des MDK muss dem Patienten bei Vertragsschluss vorgelegt und erläutert werden (bei stationären Einrichtungen auch der Bericht der Heimaufsicht).

Neben der Vergütung darf der Dienst keine geld- oder geldwerten Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag annehmen. Ausnahmen gelten für geringfügige Zuwendungen.

Die Behörde kann das Verbot auf Antrag des Dienstes aufheben. Rechtsverordnungen können Ausnahmen hierzu in der Zukunft näher regeln.


§ 9

Eine Pflegeeinrichtung darf nur betreiben wer,

1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt,

2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

3. angemessene Entgelte verlangt,

4. ein Qualitätsmanagementsystem betreibt,

5. die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt,

6. die Intimsphäre, Selbstständigkeit sowie die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen wahrt und fördert, insbesondere bei Menschen mit Behinderung die individuelle Betreuung und Förderung auf der Grundlage von Förder- und Hilfeplänen oder gleich geeigneten Maßnahmen sowie bei pflegebedürftigen Menschen eine qualifizierte Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet,

7. anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungs- und Pflegekräfte dahin gehend regelmäßig schult oder schulen lässt,

8. eine angemessene Qualität der Betreuung einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse erbringt sowie

9. gewährleistet, dass für Betreuungs- und Pflegebedürftige der individuelle Betreuungs- und Pflegeprozess qualifiziert umgesetzt und schriftlich dokumentiert wird.


Inhaltlich ist dabei wenig gravierend neues, aber regelmäßige Schulungen über anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen müssen durchgeführt werden.

Selbstverständlich wird Ihnen der bad LV Hessen hierzu entsprechende Fortbildungen anbieten.

§ 10

Drei Monate nach Gründung eines Dienstes muss die Gründung bei der Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsberechtigte Personen (spätere Änderungen sind auch anzuzeigen) und

3. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung.

Es muss eine Mitteilung an die Behörde erfolgen, wenn in einer Wohnung mehr als 2 Pflegebedürftige versorgt werden. Spätere Änderungen hierbei sind ebenso anzuzeigen.

Tatsachen, die bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Betreuungs- und Pflegebedürftigen geführt haben oder bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen werden, sind der Behörde mitzuteilen.


§ 11

Auf Verlangen muss der Behörde der verwendete Pflegevertrag vorgelegt werden.

Es besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Zusammenarbeit mit Behörde, Pflegestützpunkten und Gesundheitsämtern.

Auf Verlangen sind der Behörde erweiterte Führungszeugnisse der Beschäftigten vorzulegen.

§ 21

Dem Dienst kann die weitere Beschäftigung der Leiterin oder des Leiters, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Wird im Falle eines Beschäftigungsverbots der Leitung durch die Einrichtung keine neue geeignete Leitung eingesetzt, benennt die zuständige Behörde eine kommissarische Leitung.


§ 22

Verstöße gegen die Anforderungen aus § 9 und 10 können zur Untersagung des Betriebs führen.

Fazit:

Alles in allem beschränken sich die Pflichten des ambulanten Dienstes auf formelle Mitteilungs- und Anzeigepflichten, insbesondere bei Neuzulassungen.

Neu ist jedoch z.B. die Pflicht zur Schulung über anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen oder die Anzeigepflicht, wenn mindestens 3 Personen im gleichen Haushalt (in der gleichen Wohnung) versorgt werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungsanspruch haben Sie auch gegenüber Ihrem örtlichen Amt für Versorgung und Soziales.




es grüßt Sie freundlich

Sebastian Rutten
Rechtsanwalt
Leiter der Geschäftsstelle
Bundesverband Ambulante
Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Geschäftsstelle Mitte
Bahnstraße 4
65205 Wiesbaden
Tel.: 0611 - 18 20 735
Fax: 0611 - 18 20 736
Email: S.Rutten@bad-sued.de
Web: http://www.bad-ev.de

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Beitrag von Griesuh »

Schaust du einmal diese Beiträge zu diesem Thema:

http://forum.pflegenetz.net/showthread. ... legegesetz


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gesine70
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AW: Neues Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz verabschiedet

Beitrag von gesine70 »

oh sorry, bin recht neu hier. der beitrag könnte ja vom admin dorthin verschoben werden ? gruß gesine.



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Beitrag von Griesuh »

Meine persönliche Anmerkung zu diesem beschluß:
Die spinnen die Politiker !!!!!

Liebe Politiker, wir haben bald keine Zeit mehr zum Pflegen, da wir immer mehr Bürokratie zu erledigen haben. Das neue Gesetz geht am Wohle des Pflegebedürftigen vorbei, da es immer mehr kapazitäten für Verwaltungsaufgaben abfordert, anstatt mehr Zeit für die Pflege zu belassen.


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Beitrag von Griesuh »

In Hessen wird gestreikt für mehr Lohn. Der Streik war fällig, keine Frage.
Aber warum reagieren all jene die jetzt für mehr Geld und eine Verbesserung des Zustandes für Pflegekräfte streiken nicht auf dieses neue Hessische Bürokratie und Auflagengesetz, das uns nur weitere und unnötige Bürokratie aufs Augedrückt?
Nur mit mehr Gehalt/Lohn verbessert sich die Situation in der Pflege nicht. Klar ist ein angemessener Lohn wichtig. Aber das ist nur ein kleiner Teil der erforderlich ist um den Zustand in der Pflege zu verbessern.
Eine Verbesserung in der Pflege und eine Verbesserung der Situation der Pflegekräfte wird mit diesem neuen Gestz garantiert nicht erfolgen.
Leute Streikt doch einmal auch gegen dieses neue Gesetz !!!


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Beitrag von Griesuh »

Viele Berufsverbände, so auch der BPA werden gegen das neue HGBP Klage einreichen, da es in diesem Gesetz nur so von Ungereimtheiten wimmelt, die auch gegen geltensdes Recht verstoßen.
Leider sind wir jetzt verpflichtet, bis es zu einer Endscheidung kommt uns an dieses schwammige Gesetz zu halten und diese unerhöhte Melde und Anzeigepflicht und den neu auferlegten Bürokratiewahnsinn zu erfüllen.
Übrigens hat die SPD schon angekündigt, bei einem Regierungswechsel in Hessen dieses "Bürokratie und Verordnungsgesetz" zu kippen.


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