Hallo!!!
Habe mal eine Frage. Kann man eine Abmahnung bekommen wenn ein Bewohner aus dem Pflegheim wegläuft (Hinlauftendenz).
Kann man eine Abmahnung bekommen wenn ein Bewohner aus dem Heim wegläuft?
AW: Kann man eine Abmahnung bekommen wenn ein Bewohner aus dem Heim wegläuft?
Willkommen im Forum !
Deine Frage kann man meiner Meinung nicht pauschal beantworten .
Für wen fragst Du ?
Hier sind 1Thread wo über "weglaufen " und die Folgen geschrieben wurde :
http://forum.pflegenetz.net/showthread. ... auftendenz
LG
Deine Frage kann man meiner Meinung nicht pauschal beantworten .
Für wen fragst Du ?
Hier sind 1Thread wo über "weglaufen " und die Folgen geschrieben wurde :
http://forum.pflegenetz.net/showthread. ... auftendenz
LG
AW: Kann man eine Abmahnung bekommen wenn ein Bewohner aus dem Heim wegläuft?
Ich würde auch sagen das man diese Frage nicht einfach so beantworten kann! Dann muß man sich den gesamten Fall und Situation ansehen!
AW: Kann man eine Abmahnung bekommen wenn ein Bewohner aus dem Heim wegläuft?
Hier müssen drei Elemente zusammentreffen, wenn eine Abmahnung gerechtfertigt sein sollte:
1. Der betreffende Mitarbeiter hat den expliziden Auftrag, den bestimmten Bewohner engmaschig zu überwachen, daß er nicht wegläuft
2. Der betreffende Mitarbeiter kann nicht nachweisen, daß er seiner Aufgabenstellung konkret nachgekommen ist (führen eines Kontrollblattes, in dem festgehalten ist, zu welcher Zeit die Anwesenheit des Bewohners kontrolliert wurde)
3. Der betreffende Mitarbeiter kann nicht nachweisen, daß er zum Zeitpunkt des Weglaufens mit einer anderen pflegerischen Tätigkeit betraut und beschäftigt war, die es ihm unmöglich machte, zu dieser Zeit den betreffenden Bewohner zu überwachen (zeitlicher Nachweis einer anderen Tätigkeit während dieses Zeitraumes).
1. Der betreffende Mitarbeiter hat den expliziden Auftrag, den bestimmten Bewohner engmaschig zu überwachen, daß er nicht wegläuft
2. Der betreffende Mitarbeiter kann nicht nachweisen, daß er seiner Aufgabenstellung konkret nachgekommen ist (führen eines Kontrollblattes, in dem festgehalten ist, zu welcher Zeit die Anwesenheit des Bewohners kontrolliert wurde)
3. Der betreffende Mitarbeiter kann nicht nachweisen, daß er zum Zeitpunkt des Weglaufens mit einer anderen pflegerischen Tätigkeit betraut und beschäftigt war, die es ihm unmöglich machte, zu dieser Zeit den betreffenden Bewohner zu überwachen (zeitlicher Nachweis einer anderen Tätigkeit während dieses Zeitraumes).
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