Ist die Nagelpflege eine Körperverletzung?

Pflege- und Sozialrecht.
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ferdi
Beiträge: 994
Registriert: Di 10. Mai 2005, 18:55

RE: nagelpflege körperverletzung?

Beitrag von ferdi »

Grundsätzlich gehört Fingernagelpflege zur Grundpflege, genauso wie rasieren. Mit der Körperverletzung ist es so wie Fibula erklärt hat. Weigert sich der Pflegekunde die Nägel schneiden zu lassen ist das zu dokumentieren. Sonst wird es bei einer Kontrolle als schlecht gepflegt ausgelegt.

ferdi



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Gute Sitten

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo lilys.

StGB § 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Fingernägel sowie Haare schneiden erfüllen, wie bereits oben erwähnt, den Tatbestand der Körperverletzung. Die Handlungen können aber durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein:

StGB § 228 Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Gegen die guten Sitten verstoßen offensichtlich weder Fingernägel noch Haare schneiden. Wobei „gute Sitten“ in der Gegenwart sehr offen interpretiert wird. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) entschieden:

... „Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.

Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.“ ...


Insofern brauchst du dir wohl mit der Einwilligung der Bewohner keine großen Sorgen machen. ;-)

MfG DH

Zitat:
Was nützen die Gesetze uns, wenn gute Sitten fehlen? - Horaz (65 - 8 v.Chr.), eigentlich Quintus Horatius Flaccus, römischer Satiriker und Dichter



Snoopy77
Beiträge: 369
Registriert: Sa 26. Feb 2005, 21:22

RE: nagelpflege körperverletzung?

Beitrag von Snoopy77 »

hallo ihr,also wenn ich mal nun ganz ehrlich darüber nachdenke:ich habe nie daran gedacht,das nagelpflege körperverletzung sein könnte,was aber daran liegt,das bisher alle bew.mit nägel schneiden einverstanden waren.aber irgendwo eigentlich auch logisch das es k.verletzung ist wenn bew.nicht mag und ich mach es trotzdem.
aber wie ist das mit den dementen bew.,die eigentlich nicht so richtig wissen,was nägel schneiden bedeutet,egal ob sie nun wollen oder nicht(ich hoff ihr versteht was ich meine).es gibt nun einige bew. die sich immer wieder am ganzen körper kratzen.ich meine,sie tun sich ja eigentlich weh und wenn sie dann das nägel schneiden verweigern.... :( .ist die frage eigentlich überflüssig??? gruss luci


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Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Konkludentes Verhalten

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Luci.

Manche Dinge sollten nicht unnötig verkompliziert werden.

Fibula hat bereits den Betreuer angesprochen.

In Heimverträgen sind die Leistungen oft präzise aufgeführt (z.B. Vermittlung von Fußpflege/Friseur/Maniküre). Unterschreibt der Betreuer, gibt er damit auch seine Einwilligung.

Selbst wenn es nicht aufgeführt ist, sehe ich kein Problem. Aus meiner Sicht muss der Betreuer die Einwilligung in Tätigkeiten der Grundpflege gar nicht explizit zum Ausdruck bringen. Denn mit seiner Einwilligung zur Heimunterbringung stimmt er konkludent zu, d.h. eine Willenserklärung wird ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärenden, in dem Fall des Betreuers, abgeleitet. Es wäre ziemlich sinnlos einen Betreuten in einem Pflegeheim unterzubringen und anschließend die Zustimmung zur Grundpflege zu verweigern.

MfG DH

Zitat:
Nichts in unserem Leben ist so einfach, dass wir nicht imstande wären, es kompliziert zu machen. - © Ernst Ferstl (*1955), österreichischer Lehrer, Dichter und Aphoristiker - Quelle : »einfach kompliziert einfach« Edition VA BENE, Wien



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Weit gefasste Frage

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo desolate,

deine Frage ist soweit gefasst, dass sie in Kürze nicht zu beantworten ist. Im Prinzip ist sie ohne konkreten Fall überhaupt nicht zu beantworten, da es sich in diesem Bereich oft um Gummiparagraphen handelt. Juristen können da viel reininterpretieren. Insbesondere die zuständigen Behörden sind oft genug wenig zimperlich. Man müsste sich zudem mit der (aktuellen) Rechtssprechung auseinandersetzen. Die Unterbringungsgesetze der Bundesländer unterscheiden sich z.T. auch noch deutlich. Das Betreuungsrecht ignoriere ich an dieser Stelle.

Ein kleines Beispiel:

Gehen wir mal nach Rheinland-Pfalz:

Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG)

§ 11 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch kranke Personen können gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine gegenwärtige Gefährdung im Sinne des Satzes 1 besteht dann, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

Betrachtet man diesen Paragraphen isoliert könnte man eine Eigengefährdung bejahen (Erheblichem Maße? Definitionssache!) und die betreffende Person zwangsweise unterbringen. Dies geht natürlich nicht so einfach! Es gibt einige Einschränkungen. Auch und gerade verfassungsrechtliche Einschränkungen.

Dazu ein Ausschnitt aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. März 1998 (BVerfG, 2 BvR 2270/96 vom 23.3.1998, Absatz-Nr. 12 – 16):

... „Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Beschlüsse richtet; dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), denn das Bundesverfassungsgericht hat die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

1. Der die sofortige Unterbringung genehmigende Beschluß des Amtsgerichts sowie die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Diese Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG hat besonderes Gewicht. Die Freiheit des Einzelnen darf nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, daß sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es allerdings auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (BVerfGE 65, 317 <322>).

Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 <223>). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Dabei drängt es sich auf, daß dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muß und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>).

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>).“ ...

Am ganzen Körper kratzen dürfte für sich alleine genommen wohl kaum eine gravierende Eigengefährdung darstellen und eine zwangsweise Unterbringung rechtfertigen. Aber wie schon erwähnt: Definitionssache!!!

MfG DH

Zitat:
Die Freiheit eines jeden hat als logische Grenzen, die Freiheit der anderen. - Alphonse Karr (1808 - 1890), französischer Schriftsteller



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