Genemigung->SPK

Pflege- und Sozialrecht.
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yanl
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Genemigung->SPK

Beitrag von yanl »

Hallo Leute ! :D
Der Demenz-BW. hat sich SPK rausgezogen. Gott sei Dank hat die Aushilfe dies gesehen und sofort der Ex.-Pflegekraft gemeldet. In der Schicht 3 Ex.Pflegekäfte, 1-er von 3- Schichtleiter. 2 Ex.Pf.lKräfte (1-er von 2 -Schichtleiter), sagten, sie haben keine Kenntnisse, bzw. sie haben es in der Schule nicht gelernt, wie man SPK-Katheter stellt. 1-er von 3 Ex.Pf.Kräfte hat Kenntnisse darüber und konnte ohne Problem die Maßnahme durchführen. Er hat alles im Pflegebericht eingetragen.
Am nächsten Tag hat der S.L. den WBL informiert, dass eine Ex.Altenpfleger ohne ärztliche Genehmigung, den Katheter gestellt hat. Man musste den Arzt informieren (Urologe) und warten, bis der Arzt kommt. Der Arzt wurde sowie so informiert, dass so etwas passiert ist!. Es war rechtswidrig, dass wir in der Schule es nicht gelernt haben. Der 3-e hat in der Schule es gelernt, während des Praktikums (bzw. es wurde anschließend in das Lehrensprogramm hineingebracht). Der BW. hat keine Komplikationen und außerdem hat der Arzt das gesehen und sagte, dass alles richtig (die Maßnahme) durchgeführt wurde.
Der WBL hat den 3-en Ex.Altenpfleger mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er ohne Genehmigung des Arztes, nicht solche Maßnahme durchführen darf! Es ist rechtswidrig und wenn etwas passiert, dann wird er bestraft (wahrscheinlich hat der WBL es so gesagt, um Ärger zu entgehen?, aber ist es kein Gesetz, sondern seine eigene Meinung. Kann es anfechtbar sein?!)
Ich würde gerne wissen, wer RECHTLICH Recht hat!?

Ich bedanke mich im Voraus !
Zuletzt geändert von yanl am Di 12. Feb 2008, 11:54, insgesamt 1-mal geändert.



yanl
Beiträge: 62
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AW: Genemigung->SPK

Beitrag von yanl »

Das Thema ist erschöpft ->:
"4.3 Abrechnungsfähigkeit der Behandlungspflege und der ärztlichen
Leistung im Zusammenhang mit Legen und Wechseln eines Katheters
4.3.1 Vergütung der ableitenden Inkontinenzversorgung in der Behandlungspflege Die Erstattungsmodalitäten richten sich nach den Vorgaben des SGB V und beinhalten auch Katheterlegen und -wechseln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen. Nach den Vereinbarungen zur häuslichen Krankenpflege wird die Inkontinenzversorgung je nach Kasse und Bundesland in Form von Leistungskomplexen oder festgeschriebenen Gebühren abgerechnet. Behandlungspflege wird in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 SGB V definiert als Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans. Im Verordnungsverzeichnis findet sich "Katheterisierung der Harnblase" durch einen transurethralen Katheter.
Diese Leistung muss vom Vertragsarzt gesondert verordnet und dann vom jeweiligen Pflegedienst erfüllt werden. Bei Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und Pflege in stationären Einrichtungen oder im häuslichem Umfeld übernimmt die jeweilige Einrichtung die Sicherstellung der medizinischen Behandlungspflege durch eigenes Pflegepersonal.
Der Katheterwechsel gehört bei diesen Patienten zu den Pflegeleistungen,
die durch die Pflegeeinrichtung sicherzustellen sind. Diese Leistung, so auch der Katheterwechsel, ist mit den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 4 SGB XI) abgegolten. Hierzu zählen auch die durch Pauschalen abgegoltenen
Leistungen für die verwendeten Hilfsmittel selbst. Die Einlage eines suprapubischen Katheters ist in jedem Fall ärztliche Leistung, unabhängig
vom Pflegestatus des Patienten.
Die Sicherstellung eines hygienischen Katheterwechsels trägt maßgeblich zur Prävention von Harnwegsinfektionen bei.

Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)
Hinweis:
Die einzelnen Bestandteile eines Versorgungssets gehören nicht vordergründig zur
"Grundausstattung" eines Alten- und Pflegeheimes. "



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