Freiheitsentziehende Maßnahmen

Pflege- und Sozialrecht.
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Qualitäter
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Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von Qualitäter »

Wir wurden vom MDK ziemlich scharf kritisiert wegen unseren Fixierungen(war hier schon Thema). Wir hatten auch schon mit der zuständigen Richterin ein Gespräch.Nun überprüft die Leitung alle Maßnahmen, es handelt sich fast ausschließlich um Bettgitter. Nun meine Frage- wenn wir einen Beschluß vom Gericht zum Bettgitter haben, müssen wir täglich die Art und Zeit der Fixierung aufschreiben. Ist das wirklich nötig?Wie schaut es mit der Haftung aus- wenn das Gitter nicht oben ist und der BW fällt heraus, sind dann wir haftbar? Wenn wir es nicht unten lassen dürfen, wiso dann die Arbeit mit dem aufschreiben. Oder müsssen immer Alternativen gesucht werden, trotz Beschluß?
Die zweite Frage- wenn wir ein Einverständniserklärung vom BW haben, daß das Gitter oben ist müssen wir dann auch jeden Tag protokollieren, wenn das Gitter oben ist oder reicht es, wenn wir aufschreiben, daß er auf eigenen Wunsch heute das Bettgitter offen hat. Ich weiß, das hört sich jetzt an als würden wir bei jedem Das Bettgitter hochziehen, aber es geht hier um Einzelfälle. Vielen Dank schon mal im voraus für eure Antworten



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fmh
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AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von fmh »

Hallo,

bezügl. der Dokumentation habe ich beides erlebt (ebenfalls Bayern) und beides wurde vom MDK abgesegnet... Einmal wurde grundsätzlich jede Art der Fixierung dokumentiert - im nächsten Haus (anfangs) gar keine Fixierung (inzwischen haben wir das allerdings auch angefangen - auch wenn es den MDK beim PQT herzlich wenig interessiert hat).

Ich persönlich erachte es für durchaus sinnvoll, die Zeiten der Fixierung zu dokumentieren. Der Beschluss sagt ja lediglich aus, dass wir ggf. eine Fixierung anwenden dürfen - nicht müssen oder immer tun werden! Und daher denke ich, dass es einfach Sinn macht zu dokumentieren, wann man welche Maßnahme tatsächlich angewendet hat.

Zur Haftung: Ich bin kein Jurist, aber irgendwie wäre es für mich nicht nachvollziehbar, wenn wir nicht haftbar gemacht werden könnten wenn der BW bei nicht hochgezogenem Seitenteil aus dem Bett fällt! Denn: Wir erkennen, dass der Bewohner diese Fixierung benötigt, "rennen" damit zum Richter und holen uns den Beschluss - und dann wenden wir sie nicht an und lassen den BW aus dem Bett fallen... Ich würde mich schwer tun da noch zu behaupten, dass ich ja niemals gedacht hätte, dass das passieren könnte ;-) Andererseits wären wir da auch wieder an dem Punkt, dass wir die Fixierung anwenden können und nicht müssen - bei entsprechender Tagesverfassung des Bewohner könnte es ja durchaus mal den Eindruck machen, dass die Fixierung nicht notwendig ist. Wenn der BW dann aus dem Bett fällt... Keine Ahnung! Wenn Pflegeheime aber schon von den Krankenkassen für die Kosten einer Oberschenkelhalsfraktur in Regress genommen werden, warum dann nicht wegen "fehlendem" Seitenteil.

Bei Bewohnern die selbst darüber bestimmen ob das Seitenteil rauf oder runter kommt, wurde bei uns trotzdem ein Fixierungsprotokoll angelegt. Die Einverständniserklärung des Bewohners ist ja irgendwie nichts anderes als der Beschluss des Richters.

Gruß
fmh


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Dirk Höffken
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Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Differenzierte Antwort nötig

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Qualitäter,

der erste Teil Bedarf einer differenzierten Antwort. Das schaffe ich im Moment nicht.

Zum zweiten Teil:

[quote=""Qualitäter""] ... „Die zweite Frage- wenn wir ein Einverständniserklärung vom BW haben, daß das Gitter oben ist müssen wir dann auch jeden Tag protokollieren, wenn das Gitter oben ist oder reicht es, wenn wir aufschreiben, daß er auf eigenen Wunsch heute das Bettgitter offen hat.“ ...[/quote]
[quote=""fmh""]
... „Bei Bewohnern die selbst darüber bestimmen ob das Seitenteil rauf oder runter kommt, wurde bei uns trotzdem ein Fixierungsprotokoll angelegt. Die Einverständniserklärung des Bewohners ist ja irgendwie nichts anderes als der Beschluss des Richters.“ ...[/quote]
§ 239 StGB schützt die potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit.

Das Einverständnis des Bewohners schließt den Tatbestand aus! Denn dieser setzt eine Handeln gegen oder ohne den Willen des Opfers voraus. Irrtümer des Bewohners sind, insoweit keine Drohung oder List angewandt wurde, für die Wirksamkeit des Einverständnisses bedeutungslos.

Die Einverständnis des Bewohners und ein richterlicher Beschluss sind demnach verschieden.

1. Willigt der Bewohner rechtswirksam ein liegt kein Freiheitsberaubung vor.
2. Beim richterlichen Beschluss ist die Freiheitsberaubung oder besser der Freiheitsentzug gegeben, er ist aber nicht rechtswidrig.

Empfehlung für die Einwilligung:
1. Einwilligungsfähigkeit des Bewohners abklären
2. Bewohner aufklären und sich die Aufklärung als auch die Einwilligung unterzeichenen lassen und den Vorgang dokumentieren. Den Bewohner explizit auf die Möglichkeit des Widerrufs hiweisen!
3. In regelmäßigen Abständen Einwilligung erneuern. Sind wesentliche neue Umstände hinzugetreten ist eine erneute Aufklärung unverzüglich notwendig.

Die tägliche Dokumentation entfällt.

Juristisch nicht notwendig, aber pflegerisch sinnvoll ist es nahe Angehörige mit einzubeziehen.

Gruß Dirk



waldemiene
Beiträge: 104
Registriert: Mo 28. Jul 2008, 15:02

AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von waldemiene »

In regelmäßigen Abständen Einwilligung erneuern.

= alle 6 Monate



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Kati123
Beiträge: 1707
Registriert: Sa 28. Jul 2007, 14:25

AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von Kati123 »

@Dirk: Mich würde interessieren, wie das bei Bewohnern ist, die nicht mehr in der Lage sind einzuwilligen oder das Risiko für sich selbst nicht abschätzen können. Wenn dann eine Fixierungsgenehmigung vorliegt, MUSS ich dann das Bettseitenteil hochziehen?
Mir wurde vom MDK Schleswig Holstein folgendes gesagt:
Wenn ein Bewohner körperlich nicht mehr in der Lage ist, das Bett alleine zu verlassen und zudem seine Lage nicht eigenständig verändern kann, ist ein gerichtlicher Beschluß nicht nötig. Dies würde aber nicht automatisch bedeuten, dass dieser Bewohner nicht auch fixiert werden könne. Es wäre aus diesem Grund wichtig, dass wir ein Protokoll führen, um zu sehen, wann eine Fixierung nötig war. Wenn sich dies nachvollziehen läßt ergeht ein richterlicher Beschluß.
Ich habe in einigen Beschlüssen auch schon gelesen, dass Fixierungsmaßnahmen zu bestimmten Zeiten ( "sofern der Bewohner auf sein Bett gelegt wird, hat eine Fixierungsmaßnahme inform eines Bauchgurtes aufgrund des erhöhten Sturzrisiko zu erfolgen ..." ) angeordnet wurden. Was passiert mit der Haftung, wenn ich den Bewohner nun nicht fixiere, weil er ruhig schläft und er fällt aus dem Bett ? Wenn der Beschluß ja besagt, dass ich ihn fixieren darf, aber nicht zwingend muß, dann liegt also quasi die Entscheidung und somit eigentlich die Übernahme der Verantwortung in meinen Händen bzw. in den Händen der Einrichtung. Ist das so richtig ?
Uns wurde bei einer Fortbildung erzählt, dass im Falle eines Sturzes ein Haus nur haftet, wenn eine Sturzgefährdung bekannt / dokumentiert ist und nachweislich keine Prävention, keine Aufsicht oder mangelnde Sicherung nachgewiesen werden kann ( also keine Haltegriffe, nasse Böden, nicht gekennzeichnete Stufen, vollgestellte Fluchtwege etc. ). Alles andere liege im Risikobereich des Bewohners und sei "anzunehmendes Risiko" .
Deshalb schicke uns die Krankenkasse auch immer ein Sturzprotokoll, um zu prüfen, ob eine Haftung durch die Einrichtung vorliege ???

Liebe Grüße Kati


Menschen mit Phantasie langweilen sich nie :hehe

Altenpflege - come in & burn out... :D

Jeanette
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Registriert: Mo 13. Nov 2006, 20:34

AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von Jeanette »

HI;
liegt ein richterlicher beschluß vor der die Fixierung anordnet so ist dies zu gewährleisten egal ob er sich bewegen kann oder nicht, sollte er nämlich aus dem bett fallen obwohl er so ruhig schlief und sich eigentlich niemals bewegte haftet das haus für schäden nicht umsonst ist eine richterliche genehmigung da, Sollte ein Bew. auf eigenen wunsch das bettgitter oben habn wollen obwohl dieser BEWEGUNGSZUNFÄHIG lt. Arzt ist muss auch hier eine genehmigung eingeholt werden da es ansonsten freiheitsberaubung ist. so die aussage eines Richters.



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Kati123,

leider bin ich gesundheitlich immer noch arg angeschlagen. Deshalb eine verspätete und kurze Antwort. Bei Unklarheiten kannst du gerne rückfragen.

[quote=""Kati123""]„@Dirk: Mich würde interessieren, wie das bei Bewohnern ist, die nicht mehr in der Lage sind einzuwilligen oder das Risiko für sich selbst nicht abschätzen können.“ ...[/quote]
Üblicher Verlauf vom rechtfertigenden Notstand bis hin zum richterlichen Beschluss.

[quote=""Kati123""] ...„Wenn dann eine Fixierungsgenehmigung vorliegt, MUSS ich dann das Bettseitenteil hochziehen?“ ...[/quote]
Lässt sich unterschiedlich beantworten und hängt zudem vom Beschluss ab. Faustregel: Liegt ein Fixierungsbeschluss vor, sollte nur beim vorliegen schwerwiegender Gründe davon abgewichen werden.

[quote=""Kati123""]...„Mir wurde vom MDK Schleswig Holstein folgendes gesagt:
Wenn ein Bewohner körperlich nicht mehr in der Lage ist, das Bett alleine zu verlassen und zudem seine Lage nicht eigenständig verändern kann, ist ein gerichtlicher Beschluß nicht nötig. ...[/quote]
Kann der Patient sich artikulieren und ist einsichtsfähig ist die Aussage fragwürdig. Kann er das nicht, z.B. beim Apallischen Syndrom, kommt es auf die vertretene Sicht an. Ich bin Anhänger der Potentialitätstheorie, nach der eine vollendete Freiheitsberaubung auch dann vorliegt, wenn sich das Opfer gar nicht fortbewegen will bzw. seine Lage gar nicht bemerkt. So sehen es auch weite Teile der Literatur und der Rechtssprechung.

Bei den unteren Instanzen, also z.B. den Amtsgerichten, verursacht das natürlich Arbeit. Vielleicht sehen sie es aus dem Grund häufig anders. Wenn du die Möglichkeit besitzt vergleich einfach mal ein paar Beschlüsse. In der Regel steht da nicht viel Brauchbares drin.

[quote=""Kati123""]...„Dies würde aber nicht automatisch bedeuten, dass dieser Bewohner nicht auch fixiert werden könne. Es wäre aus diesem Grund wichtig, dass wir ein Protokoll führen, um zu sehen, wann eine Fixierung nötig war. Wenn sich dies nachvollziehen läßt ergeht ein richterlicher Beschluß.“...[/quote]
Vergleich die Aussage bitte mal mit der vorherigen. Wo liegt der Unterschied zwischen Bettgitter und einer Fixierung?

[quote=""Kati123""]...„Ich habe in einigen Beschlüssen auch schon gelesen, dass Fixierungsmaßnahmen zu bestimmten Zeiten ( "sofern der Bewohner auf sein Bett gelegt wird, hat eine Fixierungsmaßnahme inform eines Bauchgurtes aufgrund des erhöhten Sturzrisiko zu erfolgen ..." ) angeordnet wurden. Was passiert mit der Haftung, wenn ich den Bewohner nun nicht fixiere, weil er ruhig schläft und er fällt aus dem Bett ? “...[/quote]
s.o.

[quote=""Kati123""]...„Wenn der Beschluß ja besagt, dass ich ihn fixieren darf, aber nicht zwingend muß, dann liegt also quasi die Entscheidung und somit eigentlich die Übernahme der Verantwortung in meinen Händen bzw. in den Händen der Einrichtung. Ist das so richtig ? “...[/quote]
Kommt auf die Formulierung an! Meist werden die relativ eindeutig sein. Die Maßnahme sollte nur bei schwerwiegenden Gründen unterlassen werden und eine lückenlose Dokumentation ist zwingend erforderlich. Beschlüsse können auch abgeändert werden.

QUOTE=Kati123;86151]...„Uns wurde bei einer Fortbildung erzählt, dass im Falle eines Sturzes ein Haus nur haftet, wenn eine Sturzgefährdung bekannt / dokumentiert ist und nachweislich keine Prävention, keine Aufsicht oder mangelnde Sicherung nachgewiesen werden kann ( also keine Haltegriffe, nasse Böden, nicht gekennzeichnete Stufen, vollgestellte Fluchtwege etc. ). Alles andere liege im Risikobereich des Bewohners und sei "anzunehmendes Risiko" .
Deshalb schicke uns die Krankenkasse auch immer ein Sturzprotokoll, um zu prüfen, ob eine Haftung durch die Einrichtung vorliege ???

Liebe Grüße Kati[/QUOTE]
Hier spricht man vom allgemeinen Lebensrisiko. Die Aussage ist problematisch, um nicht zu sagen in weiten Teilen falsch.

Gruß Dirk



waldemiene
Beiträge: 104
Registriert: Mo 28. Jul 2008, 15:02

AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von waldemiene »

Gitter hoch auf Bw Wunsch , muss eine schriftliche Zustimmung vom Bw vorliegen, sonst kann man es in manchen Fällen nicht nachwiesen und dann ist es eine freiheitsentziehende Maßnahme. Unterschrift alle 6 Monate erneuern. (Fallbeispiel: Bewohner plötzlich (?) dement klettert über Bettgitter, bricht sich was! )



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doedl
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Beruf: Pflegedinosaurier
Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins

AW: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Beitrag von doedl »

Hi Alle

hab mal auf meiner Festplatte gestöbert- wusste doch, dass ich das Dingens irgendwo hab- nachdems ums Bayern geht, ists goldrichtig


Gruß Doedl
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