Freiheitsberaubung oder nicht????

Pflege- und Sozialrecht.
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Tweety2101
Beiträge: 9
Registriert: So 17. Jun 2007, 12:31

Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von Tweety2101 »

Wir haben eine Bew. die nicht mehr aus dem Bett aufstehen kann. So... jetzt wurde vom Arzt (ich weiß dass das eigentlich schwachsinnig ist aber mir glaubt ja keiner) ein Attest geholt, dass der Bew. das Bettgitter oben haben darf, da er sich aus dem Bett manchmal unbewusst rausrollt wegen der Lagerung (auch bei Microlagerung, keine Ahnung wie der das macht). Jetzt nicht mit richterlichen Beschluss antworten, dass weiß ich nur die bei uns im Haus wohl nicht recht!

Aber ich hab in der Schule gelernt, dass ich nur jemanden die Bewegungsfreiheit einschränken kann wenn er noch welche hat. Bedeutet, wenn jemand nicht mehr aus dem Bett eigenständig aufstehen kann aber zur eigenen Sicherheit vor aus dem Bett fallen geschützt werden soll kann ich das Bettgitter doch eigentlich hochmachen, oder? Dann wird doch nichts eingeschränkt... Das müßte dann doch eigentlich auch ohne richterlichen Beschluss gehen.



Benutzer 1685 gelöscht

AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von Benutzer 1685 gelöscht »

Hallo Tweety,

wenn er sich selbst aus dem Bett rollen könnte, dann hat er doch noch Eigenmobilität, dann ist Sturzgefahr, also Eigengefährdung gegeben. Das Procedere bei uns wäre, das Attest des Arztes, bei uns macht das ein Neurologe (nicht der Hausarzt) an den zuständigen Betreuer zu faxen, dass damit ein richterlicher Beschluss eingeholt wird. Insofern der BW nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden, dass er/sie den Seitenschutz oben haben möchte.

Sophie



schnecke2003
Beiträge: 469
Registriert: Mo 2. Jun 2003, 00:42

AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von schnecke2003 »

Hallo Tweety

wir verfahren auch so wie bei Sophie..zum Schutz des Bew.könnt Ihr

ja eine Matratze vor das Bett legen....dies machen wir auch wenn wir

Bew.haben welche nachts sturzgefährdet sind,bzw den Drang haben

aufzustehen.oder sich aus dem Bett rollen.

Wenn Ihr einfach so das Bettgitter hochzieht dann könnt Ihr mächtig

Stress bekommen...mit den Angehörigen....Betreuer(falls vorhanden)MDK

Heimaufsicht....denn es muss ja auch dokumentiert werden das zb ein

Bettgitter hochgezogen wurde....also dann lieber eine Matratze vor das

Bett.

Lg Schnecke



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*Angie*
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von *Angie* »

Also - wir machen das im Grunde auch so wie von Sophie beschrieben - aber Matratze vor das Bett bei noch mobilen und eh schon sturzgefährdeten Bewohnern??? DAS machen wir keinesfalls, denn wenn die dann aufstehen und auf Untergrund treten der auch noch nachgibt, liegen sie erstrecht auf der Nase.

Matratzen vor das Bett bekommen nur Bew. die nicht mehr eigenständig aufstehen können und keinen Beschluss haben für Bettgitter - die fallen dann wenigstens etwas weicher .

Und JA - wenn die Bew es schafft noch selbst aus dem Bett zu rollen, wäre ein BG Freiheitsberaubung - also Beschluss beantragen.


LG,A.


» Wer glaubt, ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich. Man wird ja auch kein Auto, wenn man in einer Garage steht. « (Albert Schweitzer)

Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Grundproblematik der Auslegung

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo.

[quote=""Tweety2101""]
... „Aber ich hab in der Schule gelernt, dass ich nur jemanden die Bewegungsfreiheit einschränken kann wenn er noch welche hat. Bedeutet, wenn jemand nicht mehr aus dem Bett eigenständig aufstehen kann aber zur eigenen Sicherheit vor aus dem Bett fallen geschützt werden soll kann ich das Bettgitter doch eigentlich hochmachen, oder? Dann wird doch nichts eingeschränkt... Das müßte dann doch eigentlich auch ohne richterlichen Beschluss gehen.“ [/quote]
Bei Grenzfragen des § 239 StGB kann sich auf die Auslegung entscheidend auswirken, wie man das geschützte Rechtsgut der Vorschrift exakt beschreibt:

1. Aktualitätstheorie
Eine vollendete Freiheitsberaubung liegt erst in dem Moment vor, in dem sich das Opfer tatsächlich fortbewegen will.

2. Potentialitätstheorie
Eine vollendete Freiheitsberaubung liegt auch dann vor, wenn sich das Opfer gar nicht fortbewegen will bzw. seine Lage gar nicht bemerkt.

3. Aktualisierbarkeitstheorie
Eine vollendete Freiheitsberaubung liegt dann vor, wenn das Opfer seinen potentiell vorhandenen Fortbewegungswillen jederzeit aktualisieren könnte, selbst wenn es die Lage nicht bemerkt hat.

Die Potentialitätstheorie wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie weiten Teilen der Literatur (richtigerweise) vertreten. Nun mag dies manchem praxisfern erscheinen, allerdings ergibt diese Auslegung u.a. mit Blick auf die Gesamtrechtsordnung durchaus Sinn.

Gruß Dirk



kimbim
Beiträge: 44
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von kimbim »

hi
Wie sieht es aus wenn eine Fixierungsbeschluss vorliegt aber die wbl auf den Wunsch der Tochter einer Bew. eingeht diese über den Mittagsschlaf nicht zu fixieren sondern mit festen Schuhwerk ins Bett zu legen , was passiert mit mir als Fachkraft die im Dienst ist wenn ich es so mache und die bew. fällt aus dem Bett und trägt Verletzungen davon die einen K.H. Aufenthalt nach sich ziehen könnte , kann ich mich auf die Wbl berufen?



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*Angie*
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von *Angie* »

Rechtlich ist es so:
Es nützt nix, wenn die Tochter zB eine Vorsorgevollmacht hat oder die Betreuung, es sei denn es steht EXPLIZIT darin, dass sie über Fixierung (Freiheitsentziehende Maßnahmen) entscheiden darf.

Also: SEIT IHR EX AP DRAN, wenn ihr nicht fixiert - auch wenn es die WBL oder PDL oder sonstwer euch sagt.

Gültig ist in eurem Fall, was im Beschluss steht und basta. Natürlich kannst Du Dich auf die WBL beziehen - aber DU bist ausgebildet in Rechtskunde und es wird Deinen Kopf nicht aus der Schlinge ziehen, wenn Du Dich auf die WBL beziehst. Die wird wahrscheinlich im Ernstfall müde lächeln ...


Bei uns gabs ähnliches - wir konnten nicht fixieren, weil kein sauberer Gurt mehr im Hause war. Da hab ich mich erkundigt:
... wenn ein Beschluss vorliegt steht die ex AP dafür gerade, wenn er nicht ausgeführt wird - egal aus welchem Grund.Da wir nur wenige Gurte im Haus hatten, weil der AG nicht bereit war noch welche anzuschaffen, habe ich verlangt, dass ich vom Haus schriftlich bekomme, dass ich nicht hafte, falls dem Bew. etwas zustößt aufgrund der nicht ausgeführten Fixierung.

Zwei Tage später hatten wir ganz plötzlich 3 nagelneue Fixiergurte im Wohnbereich ... geht doch ... denn das Problem, dass die Gurte voller Kot sind und natürlich gewaschen werden müssen, hatten wir schon öfter angesprochen.

LG,A.


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kimbim
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von kimbim »

Ein dickes DANKE
Ich habe diese Bew. nicht ins Bett gelegt, sondern auf dem Sessel gesetzt(Mittagsschchlaf) .Eine gute Idee, werde es schriftlich verlangen, bei uns ist es leider meist so das jeder macht was die Wbl vorgibt ohne darüber nachzudenken,
lg



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Individuelle Entscheidung

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo kimbim.

[quote=""kimbim""]hi
Wie sieht es aus wenn eine Fixierungsbeschluss vorliegt aber die wbl auf den Wunsch der Tochter einer Bew. eingeht diese über den Mittagsschlaf nicht zu fixieren sondern mit festen Schuhwerk ins Bett zu legen , was passiert mit mir als Fachkraft die im Dienst ist wenn ich es so mache und die bew. fällt aus dem Bett und trägt Verletzungen davon die einen K.H. Aufenthalt nach sich ziehen könnte , kann ich mich auf die Wbl berufen?[/quote]
Viele Heime versuchen mittlerweile absolute Sicherheit zu gewährleisten um Schadensersatzforderungen zu entgehen. Dies wird durch Regressforderungen der Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen forciert und führt zu der verhängnisvollen Gleichung: Unfall = Haftungsfall und Bewegungsfreiraum = Fahrlässigkeit. Die Folgen sind vorsorgliche Fixierung und Sedierung um abgesichert zu sein.

Recht gibt es auch in der Pflege nur im Einzelfall und bei seiner Findung muss die pflegefachliche Position ausreichend berücksichtigt werden. Aus pflegefachlicher Perspektive soll und darf nur fixiert werden, wenn dies nach einer Bewertung der Sturzgefahr und unter Berücksichtigung der Rechte des Betroffenen notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt!

Das Landgericht Zweibrücken (Az.: 3 S 43/06) hat festgestellt, dass ein unter Betreuung stehender Heimbewohner nicht gegen den Willen seines Betreuers fixiert werden darf. In diesem Fall lag meines Wissens eine richterliche Genehmigung der Fixierung nicht vor, weil der Betreuer einen Antrag beim Vormundschaftsgericht ablehnte. Allerdings ist die analoge Anwendung zulässig, rechtlich geboten und im Interesse der Betroffenen zwingend notwendig!

Gruß Dirk



kimbim
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von kimbim »

Hi
Natürllich wurde es von mir dokomentiert, deshalb habe ich ja den Stress mit der WBL, die mir ganz klar angesagt hat das es nicht das ist was sie verlangt hat,ich damit argumentiert habe das ich dijenige bin die dann die Verantwortung trägt..............
Nun zum guten Schluß der Diskussion wurde mir klar angesagt was ich zu tun habe, trotz guter Argumente,
Und da ich nicht unbedingt eine bin die wenn man sagt spring auch springe sehe ich jede Menge ärger auf mich zurollen
lg



kimbim
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von kimbim »

HI Dirk
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe ist es so das in letzter Instanz und mit Überprüfung der Gefahren ,die Pflegefachkraft entscheiden kann ob fixiert wird trotz Beschluss ?



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*Angie*
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von *Angie* »

Nein.

Mit Beschluss MUßT Du - ohne Beschluss DARFST Du fixieren, wobei Du ohne nur kurzfristig bei Eigen-oder Fremdgefährung des Bew. eine Freiheitsentziehende Massnahme durchführen darfst, die auch "verhältnismäßig" sein muss.

Beispiel: Ein Bew der ganz klar nicht mehr stehen und gehen kann sitzt dauerhaft im Rollstuhl und versucht immerzu aufzustehen. Dabei ist er ja gefährdet zu fallen und sich (evtl auch den Tischnachbarn, wenn er auf ihn fallen würde) zu verletzen.

Da dürftest Du dann einen Bauchgurt anlegen - ABER nicht Stundenlang, sondern nur so lange, bis der Bew aufhört zu versuchen aufzustehen.

Ansonsten muss ein Beschluss für eine Dauerfixierung im Rollstuhl beim Gericht beantragt werden.

LG,A.


» Wer glaubt, ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich. Man wird ja auch kein Auto, wenn man in einer Garage steht. « (Albert Schweitzer)

kimbim
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von kimbim »

Danke Plege Engel
Das ist nett gemeint aber genau das ist auch dass was ich weiß, und deshalb habe ich jetzt das Problem
lg



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johannes
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AW: Freiheitsberaubung oder nicht????

Beitrag von johannes »

Das mit dem Bettgitter oder anderen Freiheitseinschränkenden Maßnahmen ist ein zweischneidiges Schwert. Selbst die Richter sind sich da nicht einig. In Heidelberg entscheidet z.B. ein Richter, daß selbst bei einem immobilen Bewohner das Bettgitter nur mit richterlicher Genehmigung eingesetzt werden darf. Ein anderer Richter entscheidet, daß bei einer solchen Person keine Genehmigung erforderlich ist.

Um auf der sicheren Seite zu sein, hole ich also eine richterliche Entscheidung ein, die in der Dokumentation hinterlegt ist. Daß eine freiheitsbeschränkende Maßnahme selbst bei Genehmigung nicht generell eingesetzt werden sollte, entspricht allerdings meiner Grundauffassung. Das ist wie mit den Medikamenten:

So wenig wie möglich, so viel wie nötig!

Johannes



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