Fixierung bei Gefahr im Verzug

Pflege- und Sozialrecht.
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DieJuli
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Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von DieJuli »

Hallo ihr lieben!

Ich hab da mal eine Frage.. heute im Unterricht meinte eine Klassenkameradin, die Regelung, einen Bewohner bei Gefahr im Verzug für 24 Stunden fixieren zu dürfen, gäbe es nicht mehr...

Stimmt das?
was mach ich denn nun in einer solchen Situation? Bereitschaftsarzt holen oder wie?

Gruß,
by Juli



jilsi
Beiträge: 895
Registriert: So 10. Aug 2008, 19:14

AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von jilsi »

Hallo Juli

Ich habe es auch so in der Schule gelernt. Keine Fixierungen für 24 Std. Es sollte immer einen Richter geben, der Bereitschaft hat, auch am WE. Der muss infomiert werden.

Lg jilsi



Jeanette
Beiträge: 467
Registriert: Mo 13. Nov 2006, 20:34

AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von Jeanette »

polizei anrufen und die situation schildern diese geben es an den richter weiter oder kommen und unterschreiben einen wisch...



DieJuli
Beiträge: 737
Registriert: Sa 14. Okt 2006, 08:21
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AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von DieJuli »

hm... ich bin mir gerade unschlüssig was ich nun davon halten soll, aber schonmal vielen dank für eure antworten! :)



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~Ben~
Beiträge: 638
Registriert: Sa 18. Feb 2006, 20:36

AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von ~Ben~ »

[quote=""Jeanette""]polizei anrufen und die situation schildern diese geben es an den richter weiter oder kommen und unterschreiben einen wisch...[/quote]

In einer akuten Notfallsituation? Und bis Polizei & richterl. Beschluss vorhanden ist, müssen die Kollegen/Patienten/Bewohner sich beispielsweise von einem psychotischen Bewohner vermöbeln lassen?
1. In Einzelfällen mag es sein, dass der Betroffene einer notwendigen Fixierung zustimmt. Die Fixierung ist dann ohne weiteres möglich. Sie ist jedoch sofort zu entfernen, wenn der Betroffene es wünscht oder wenn sie nach Einschätzung der Pflegepersonen nicht mehr erforderlich erscheint.
2. Eine Fixierung gegen den natürlichen Willen der betreffenden Person erfüllt regelmäßig den Straftatbestand einer Freiheitsberaubung und ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund (z. B. eine akute Gesundheitsgefährdung der zu fixierenden Person oder anderer Personen) vorliegt und dieser durch die Fixierung abgewendet werden kann. In diesem Falle ist eine richterliche Anordnung erforderlich oder muss unverzüglich nachträglich beigebracht werden (Verfahren siehe §§ 70 bis 70 n FGG; die Voraussetzungen sind in der Bundesrepublik Deutschland durch § 1906 Abs. 4 BGB und die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer geregelt). Die Fixierung selbst samt deren Begründung und deren Dauer, im Normalfall auch der mehrmals täglichen Unterbrechungen, muss dokumentiert werden.
3. Gesetzliche Vertreter wie der rechtliche Betreuer benötigen eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bzw. Familiengerichts, wenn sie für den Betroffenen einer Fixierung zustimmen (§ 1906 Abs. 4 BGB für den Betreuer) Dies gilt analog für den Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Interessanterweise hat der Gesetzgeber für die Fixierung eines Kindes durch die Eltern keine Genehmigung durch das Vormundschafts- oder Familiengericht vorgesehen.

Ausreichendes geschultes Personal muss vorhanden sein. Dies schließt in der Regel eine Fixierung in der häuslichen Pflege aus.

1. Ist bei der Durchführung der Fixierung mit extremen körperlichen Gegenreaktionen zu rechnen, muss das Pflegepersonal kräftemäßig in der Übermacht sein. Ein Kampf muss unbedingt vermieden werden.
2. Passendes und ausreichendes Fixiermaterial muss bereit liegen.
3. In jedem Fall muss die Fixierung beendet werden, wenn nach Einschätzung der Fixierenden kein Grund für eine Fixierung mehr besteht.

Quelle: Wikipedia


Liebe Grüße
Ben


Bild
»Wahre menschliche Kultur gibt es erst, wenn nicht nur
die Menschenfresserei, sondern jede Art des Fleischgenusses als
Kannibalismus gilt.« Wilhelm Busch
[/b]

DieJuli
Beiträge: 737
Registriert: Sa 14. Okt 2006, 08:21
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AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von DieJuli »

Es geht ja darum, das es wohl ganz neu sein soll, Ben... und auch wenn ich großer Wikipedia-Fan bin, ist das nicht immer ganz auf dem neuesten Stand...


Allerdings habe ich heute unsere Rechtskundelehrerin gefragt (sie ist Rechtsanwältin) und die wusste auch nichts davon, hat mich um nähere Recherchen gebeten... Hat jemand einen Link, Urteil oder sonst irgendwas, wo ich das nach lesen kann?



thorstein
Beiträge: 1068
Registriert: So 2. Sep 2007, 01:41

AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von thorstein »

Hallo Juli,

meiner Ansicht nach gab es diese Regelung noch nie.
Es gibt ein Grundsatzurteil von 1992: vgl.:

http://www.psychiatrie-aktuell.de/bgdis ... _fixierung

Zitat.
Die Fixierung eines Patienten sollte bei der Behandlung in jedem Fall die ultima ratio darstellen. Zur Frage, wer eine Fixierung anordnen darf, hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 2.Dezember 1992 (AZ.: 27 U 103/91) anschaulich ausgeführt, dass die Anordnung einer Fixierung im Interesse des Heilerfolges und der Sicherheit des Patienten durch den Arzt erfolgen darf. Die Fixierung muss dabei vor Beginn der Maßnahme schriftlich vom Arzt angeordnet werden und inhaltlich Name des Anordnenden, Anordnungsgrund, Art, Umfang sowie Dauer der Maßnahme enthalten. Das Krankenpflegepersonal darf eine Fixierung nur in Notfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit auf-grund einer akuten Gefährdungslage für den Patienten oder Dritte vornehmen. In diesem Fall ist sofort nach der Fixierung der Arzt zu informieren, der über die weitere Fixierung zu entscheiden hat. Eine Fixierung des Patienten außerhalb einer Notfallsitua-tion ohne vorherige ärztliche Anordnung durch das Pflegepersonal hat das OLG Köln in seinem Urteil, selbst wenn sich die medizinischen Maßnahme im nachhinein als sachgerecht darstellt, als pflichtwidriges Verhalten des Pflegepersonals angesehen. Wichtig ist bei fixierten Patienten die Einhaltung des üblichen Behandlungsstandards. In dem benannten Urteil des OLG Köln hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass je nach Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Patient durch die Fixierung besonderen Risiken ausgesetzt ist und dass eine Risikominimierung zumindest durch eine ständige Sichtkontrolle zu gewährleisten ist.

Wenn jemand noch andere Urteile kennt, würde mich das auch interessieren.

Grüsse



jilsi
Beiträge: 895
Registriert: So 10. Aug 2008, 19:14

AW: Fixierung bei Gefahr im Verzug

Beitrag von jilsi »

Hallo zusammen

Wir hatten einen Dozenten aus der Psychatrie. Dort dürfen Ärzte die Fixierungen anordnen.
Im Altenheim muss dies aber immer ein Richter tun.
Wir hatten einen Richter bei uns auf der Gruppe zur Anhörung. Er sagte auch das eigentlich immer ein Richter Notdienst hat, der die Fixierung veranlassen kann.
Bis dahin darf natürlich fixiert werden.
Ihm ging es darum, das man von der 24 Std. Regelung wegkommt.
So nach dem Motto: machen wir morgen.....

Lg jilsi



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