Hi
habe mal mein Rechtskundebuch rausgekramt *staubabpust*
Erläuterung Gesetzliches Erb Verfahren:
Der Ehegatte erbt im Normalfall 1/2 des Erbes (1/4 als Ehegatte und 1/4 weil sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dies ist in der Regel immer der fall solange nichts anderes in einem Ehe vertrag vereinbart wurde) Die erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) erben dann jeweils 1/6) Dies sind die Werte bei normaler Gesetzlicher Vererbung, aber in deinem Fall wurde ein Sohn als allein erbe eingesetzt und der Rest wurde enterbt. Dei enterbten haben aber einen Gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser ist 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Der allein Erbe muss diesen Betrag dann an die restlichen erben auszahlen.
Für deinen Fall heißt das:
Gesetzlicher Erbanteil:
Ehemann 90000 Euro
Jedes Kind 30000 Euro
So nun erbt nur der älteste Sohn das Haus, deshalb muss er zahlen und zwar:
45000 Euro dem Vater zahlen (Die Hälfte von dem gesetzlichen Erbteil)
seinen beiden Geschwistern 15000 Euro (Die Hälfte von dem gesetzlichen Erbteil)
Falls jemand einen Fehler in der Rechnung findet bitte korrigiert mich, hoffe habs noch nicht verlernt
Grüße
Marcell
Erbrecht
- Marcell
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Hallo
Habe die beiden Rechtskunde Fragen zusammen geschoben, gehört ja alles zum gleichen Thema Nun zu deiner Antwort: Die Gesetzliche Erbfolge habe ich dir ja schon vorhin erklärt diese greift in diesem Beispiel auch wieder: Gesetzliche Erben sind der Sohn und die Tochter die drei Enkel die zwar auch Erben erster Ordnung sind haben kein Erbanspruch, diesen erlangen sie nur wenn entweder die Eltern beide verstorben sind oder diese die Erbschaft nicht annehmen wollen. Genug erklärt nun deine Aufgabe:
Erbgut ist 120000 Euro
Nach der Erb Regelung hätten beide Geschwister jeweils die Hälfte geerbt (60000 Euro), da aber die Freundin alleine bedacht wurde erhalten beide nur ihren Pflichtteil dies sind die Hälfte von den 60000 Euro also bekommen der Sohn und die Tochter jeweils 30000 Euro und die Freundin erbt die restlichen 60000 Euro (auf das sich deren Erben freuen dürfen )
Grüße
Marcell
P.S Hast du noch mehr fragen? Falls ja poste mal alle auf einmal
Habe die beiden Rechtskunde Fragen zusammen geschoben, gehört ja alles zum gleichen Thema Nun zu deiner Antwort: Die Gesetzliche Erbfolge habe ich dir ja schon vorhin erklärt diese greift in diesem Beispiel auch wieder: Gesetzliche Erben sind der Sohn und die Tochter die drei Enkel die zwar auch Erben erster Ordnung sind haben kein Erbanspruch, diesen erlangen sie nur wenn entweder die Eltern beide verstorben sind oder diese die Erbschaft nicht annehmen wollen. Genug erklärt nun deine Aufgabe:
Erbgut ist 120000 Euro
Nach der Erb Regelung hätten beide Geschwister jeweils die Hälfte geerbt (60000 Euro), da aber die Freundin alleine bedacht wurde erhalten beide nur ihren Pflichtteil dies sind die Hälfte von den 60000 Euro also bekommen der Sohn und die Tochter jeweils 30000 Euro und die Freundin erbt die restlichen 60000 Euro (auf das sich deren Erben freuen dürfen )
Grüße
Marcell
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Hi
Schön das dir damit geholfen ist, in der Regel bekommt man immer Hilfe sofern man früh genug fragt, ich erinnere mich da an eine E-Mail wo es darum ging das er binnen eines Tages ein 20 Seiten Referat schreiben musste und keinen Schimmer hatte, nun ja so was weiß man normalerweise ein wenig früher
Noch einen schönen Abend
Marcell
Schön das dir damit geholfen ist, in der Regel bekommt man immer Hilfe sofern man früh genug fragt, ich erinnere mich da an eine E-Mail wo es darum ging das er binnen eines Tages ein 20 Seiten Referat schreiben musste und keinen Schimmer hatte, nun ja so was weiß man normalerweise ein wenig früher
Noch einen schönen Abend
Marcell
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RE: Erbrecht
Hallo Bessy.
(Zu Deiner ersten Frage)
1. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein 1/8, da der Ehemann neben Erben erster Ordnung - sprich: den Kindern - ja eigentlich zu einem Viertel erben würde. Der Zugewinn wird bei einer Enterbung nicht mehr durch pauschale Erhöhung von einem Viertel ausgeglichen, sondern es muss ein Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB durchgeführt werden.
Den pauschalierten Zugewinn von ¼ gibt es bei einer Enterbung des Ehegatten nicht.
2. BGB § 1374 Abs. 2
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Ehemann: 22500 (Es sei denn, das Haus ist Zugewinn. Dürfte hier aber nicht der Fall sein.)
Enterbte Geschwister: (30000) Sorry: Richtig sind 15000.
MfG DH
Zitat:
Ich überlege. Mein Bauch entscheidet.
(Max Grundig (1908-89), dt. Industrieller)
(Zu Deiner ersten Frage)
1. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein 1/8, da der Ehemann neben Erben erster Ordnung - sprich: den Kindern - ja eigentlich zu einem Viertel erben würde. Der Zugewinn wird bei einer Enterbung nicht mehr durch pauschale Erhöhung von einem Viertel ausgeglichen, sondern es muss ein Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB durchgeführt werden.
Den pauschalierten Zugewinn von ¼ gibt es bei einer Enterbung des Ehegatten nicht.
2. BGB § 1374 Abs. 2
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Ehemann: 22500 (Es sei denn, das Haus ist Zugewinn. Dürfte hier aber nicht der Fall sein.)
Enterbte Geschwister: (30000) Sorry: Richtig sind 15000.
MfG DH
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Ich überlege. Mein Bauch entscheidet.
(Max Grundig (1908-89), dt. Industrieller)
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