Hallo Zusammen
also ich hab mal wieder ein kleines Problem ?(
Kann oder hat jemand von euch eine einfachere Erklärung für das SGB XI ab § 45a ??? Irgendwie kapier ich den paragraphenkram nicht so.....
Wäre lieb von Euch danke
LG Angié
Einfachere Erklärungen für SGB XI
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- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
RE: Einfachere Erklärungen für SGB XI
Hallo Angie.
Sozialgesetzbuch XI regelt ja die soziale Pflegeversicherung.
Der fünfte Abschnitt (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf) des vierten Kapitels (Leistungen der Pflegeversicherung) umfasst die §§ 45a 45c.
Ich nehme mal an, dass sich Deine Frage nur auf die Paragraphen dieses Abschnittes bezieht.
§ 45a regelt welche Pflegebedürftigen überhaupt einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen besitzen. Anspruchsberechtigt ist demnach der Personenkreis der Pflegebedürftigen der Pflegestufen I, II oder III mit einem auf Dauer bestehendem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt, sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Fähigkeitsstörungen ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Diese Einschränkungen werden von der Legislative in § 45a Abs. 2 SGB XI näher Definiert und müssen vom MDK festgestellt werden. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich.
§ 45b stellt dann im Wesentlichen die Höhe des Betrages fest (max. 460 ), der dem berechtigten Pflegebedürftigen nach § 45a SGB XI zusteht und wozu dieser Verwendet werden muss.
§ 45c ist dann mehr für die Pflegekassen. Er verpflichtet diese zur anteilsmäßigen Förderung der Versorgungsstrukturen für bestimmte Pflegebedürftigen.
So etwas Verständlicher?
MfG DH
Zitat:
Lieber einen Tag im Monat über Geld nachdenken, als 30 Tage im Monat dafür arbeiten. - Heiko Thieme (Fondsmanager)
Sozialgesetzbuch XI regelt ja die soziale Pflegeversicherung.
Der fünfte Abschnitt (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf) des vierten Kapitels (Leistungen der Pflegeversicherung) umfasst die §§ 45a 45c.
Ich nehme mal an, dass sich Deine Frage nur auf die Paragraphen dieses Abschnittes bezieht.
§ 45a regelt welche Pflegebedürftigen überhaupt einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen besitzen. Anspruchsberechtigt ist demnach der Personenkreis der Pflegebedürftigen der Pflegestufen I, II oder III mit einem auf Dauer bestehendem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt, sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Fähigkeitsstörungen ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Diese Einschränkungen werden von der Legislative in § 45a Abs. 2 SGB XI näher Definiert und müssen vom MDK festgestellt werden. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich.
§ 45b stellt dann im Wesentlichen die Höhe des Betrages fest (max. 460 ), der dem berechtigten Pflegebedürftigen nach § 45a SGB XI zusteht und wozu dieser Verwendet werden muss.
§ 45c ist dann mehr für die Pflegekassen. Er verpflichtet diese zur anteilsmäßigen Förderung der Versorgungsstrukturen für bestimmte Pflegebedürftigen.
So etwas Verständlicher?
MfG DH
Zitat:
Lieber einen Tag im Monat über Geld nachdenken, als 30 Tage im Monat dafür arbeiten. - Heiko Thieme (Fondsmanager)
Danke Dirk
so könntest du mir die ganzen § bis 99 erklären dann würde ich das ganze , sicher besser verstehen.
Warum kann das ein Dozent nicht so hinbekommen????
NA ja ich denke die nur damit zu tun haben, nehmen irgendwann das gar nicht mehr wahr, das manche Menschen es einfacher erklärt haben wollen.
LG Angié
so könntest du mir die ganzen § bis 99 erklären dann würde ich das ganze , sicher besser verstehen.
Warum kann das ein Dozent nicht so hinbekommen????
NA ja ich denke die nur damit zu tun haben, nehmen irgendwann das gar nicht mehr wahr, das manche Menschen es einfacher erklärt haben wollen.
LG Angié
Das Motto meiner Tagespflege Anima:Jeder Mensch ist wertvoll
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- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
Hallo Angié.
Leider würde eine Erklärung des gesamten SGB XI den Rahmen des Forums bei Weitem sprengen.
Wenn Du dich mit dem Thema Sozialrecht in Deiner Ausbildung intensiver auseinandersetzen willst und/oder musst, empfehle ich Dir als Einstieg das Buch Sozialrecht von Raimund Waltermann aus dem C.F. Müller Verlag (Preis: 21 ). Dieses Buch gibt einen ersten strukturierten Überblick. Ausreichend ist es für ein tieferes Verständnis des Sozialrechtes allerdings nicht.
Und manchmal hilft es auch wenn man bei den Dozenten noch mal Nachfragt. Denn die Wissen oft nicht das sie ein Thema unverständlich Erklärt haben.
MfG DH
Zitat:
In Prüfungen stellen Narren Fragen, die Weise nicht beantworten können. - Oscar Wilde (engl. Schriftsteller (1854-1900))
Leider würde eine Erklärung des gesamten SGB XI den Rahmen des Forums bei Weitem sprengen.
Wenn Du dich mit dem Thema Sozialrecht in Deiner Ausbildung intensiver auseinandersetzen willst und/oder musst, empfehle ich Dir als Einstieg das Buch Sozialrecht von Raimund Waltermann aus dem C.F. Müller Verlag (Preis: 21 ). Dieses Buch gibt einen ersten strukturierten Überblick. Ausreichend ist es für ein tieferes Verständnis des Sozialrechtes allerdings nicht.
Und manchmal hilft es auch wenn man bei den Dozenten noch mal Nachfragt. Denn die Wissen oft nicht das sie ein Thema unverständlich Erklärt haben.
MfG DH
Zitat:
In Prüfungen stellen Narren Fragen, die Weise nicht beantworten können. - Oscar Wilde (engl. Schriftsteller (1854-1900))
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