Ein paar Aufgaben (Grundrechte) Hilflos

Pflege- und Sozialrecht.
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Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

RE: Ein paar Aufgaben (Grundrechte) Hilflos

Beitrag von Dirk Höffken »

Zu 3:

Schreib halt noch kurz was zu den einzelnen Teilen.
1. Grundrechte
2. Der Bund und die Länder
3. Der Bundestag
4. Der Bundesrat – 4a Gemeinsamer Ausschuss
5. Der Bundespräsident
6. Die Bundesregierung
7. Die Gesetzgebung des Bundes
8. Die Ausführung der Bundesgesetzte und die Bundesverwaltung
9. Die Rechtssprechung
10. Das Finanzwesen
10a Verteidigungsfall
11. Übergangs und Schlussbestimmungen

Zu 6:

Als Hinweis:
Artikel 1 Abs. 3 GG
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Zu 9 & 11

Bei den beiden Fragen sehe ich kein größeres Problem.

Nimm Dir einfach den Artikel 1 Abs.1 GG und den kompletten Artikel 2 GG. Dann sind schon einige Seiten voll. Artikel 4 und 5 des Grundgesetzes eignen sich besonders für Erläuterungen in Bezug zur Schule.

MfG DH

Zitat:
Männer, die behaupten, sie seien die uneingeschränkten Herrscher im Haus, lügen auch bei anderer Gelegenheit.
(Mark Twain, amerikanischer Schriftsteller ( 1835 - 1910 ))



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Janin.

Zu 6

Nach h.L. regeln die Grundrechte nur Ansprüche des Grundrechtsträgers gegen den Staat bzw. die öffentliche Gewalt. Ansonsten entfalten die Grundrechte ihre Wirkung nur mittelbar, also z.B. über Gesetze.

Ein Beispiel (Mir fällt jetzt auf die Schnelle kein Besseres ein):
Für ein Krankenhaus der Bundeswehr gelten die Grundrechte unmittelbar. Für ein privates Krankenhaus besitzen diese „nur“ mittelbare Bedeutung.

Zu 9

Ich beschränke mich mal auf ein Grundrecht.

Artikel 1 Abs. 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Aufgabe aller staatlichen Gewalt.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 1 Abs. 1. GG liegt z.B. dann vor, wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird.

Für den Pflegebereich gibt es einen immer noch aktuellen Fall. Am 17. März 2003 hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss zu lebensverlängernden Maßnahmen am einwilligungsunfähigen Patienten verkündet. Der BGHZ vertritt in dem Beschluss unter anderem die Meinung, das die Würde des Menschen es gebietet, dass das im einwilligungsfähigem Zustand ausgeübte Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren ist, wenn der Mensch zu eigenverantwortlichem Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist.

Eine Entscheidung mit der ich vollkommen Konform gehe. Bleibt zu hoffen, dass ihr in der Praxis bald etwas mehr Gewicht zukommt.


Zu 11

Die Würde des Menschen wird z.B. verletzt, wenn wir Patienten (Bewohner) in Anwesenheit von (fremden) Besuchern auf das Steckbecken setzten oder Entkleiden (Macht natürlich keine ausgebildete Pflegefachkraft)

In der stationären Dauerpflege wird häufig gegen Artikel 2 Abs.1 GG verstoßen. Da heißt es:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Nun ja, das es mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit oft nicht so genau genommen wird, brauche ich wohl nicht näher zu Erläutern. Das fängt beim Aufstehen und Waschen zu vorgegebenen Zeiten an und endet beim Abendessen um 17.00 Uhr.

So, mehr kann ich in der knappen Zeit nicht für Dich tun. Leider ziemlich Unvollständig, aber vielleicht hilft es Dir ja Trotzdem.

MfG DH

Zitat:
Wenn wir keine Fehler machen heißt das, das wir nicht genug neue Dinge ausprobieren.
(Philip Knight, amerikanischer Unternehmer und Gründer von Nike ( geb. 1938 ))



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Janin.

Die Abkürzung h.L. steht in der Jurisprudenz für „herrschende Lehre“.

Die "herrschende Lehre" (h.L.), oft auch als "herrschende Meinung" (h.M.) bezeichnet, ist eine Spezialität der Rechtswissenschaft. Sie herrscht zunächst in dem Sinne, dass sie die verbindliche Auslegung des Rechts vorgibt. Daneben existieren folglich noch andere Lehren oder Meinungen, die vielleicht auch mal zur herrschenden Lehre bzw. herrschenden Meinung werden.

BGHZ ist die Abkürzung für den Bundesgerichtshof in Zivilsachen mit Sitz in Karlsruhe.

Viel Erfolg!

MfG DH

Zitat:
Manche Menschen benutzen ihre Intelligenz zum Vereinfachen, manche zum Komplizieren.
(Erich Kästner, deutscher Schriftsteller ( 1899 - 1974 ))



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jesusfreak
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Registriert: Mi 24. Sep 2003, 22:17
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rechtsprechung

Beitrag von jesusfreak »

hallo dirk,

ich habe mal jura studiert und finde deine ausführungen korrekt und gut..

kennst du gute links wo man mal die aktuelle rechtsprechung zu brisanten themen der altenpflege nachschauen kann ...

habe im september mit der -neuen- ausbildung angefangen

liebe grüße aus dem süden

jesusfreak
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Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

RE: rechtsprechung

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Jesusfreak.

Soweit mir bekannt ist, gibt es derzeit kein kostenloses Informationsportal für Pflegerecht.

Werner Schell bietet eine kostenpflichtigen Service an (pflegerechtportal.de). Ich kann Dir allerdings keine Auskunft darüber geben ob sich eine Anmeldung lohnt.
Das beste Angebot an aktueller Rechtssprechung gibt es unter Juris.de. Leider auch Kostenpflichtig. Allerdings ist das Angebot unschlagbar.

Aktuelle Themen werden auch in der Zeitschrift „Pflege- und Krankenhausrecht“ von Bibliomed behandelt. Meiner Meinung nach lohnt sich ein Abonnement zu dem Preis aber nicht.

Ansonsten musst Du im Netz suchen.

Im übrigen Beabsichtige ich, in Hoffentlich nicht allzu ferner Zukunft, selbst eine Seite ins Netz zu stellen, die sich primär mit Pflegerecht beschäftigt. Da gibt es dann alle Informationen, Urteile, Kommentare von Juristen und meine Meinung (auch wenn diese nicht so Wichtig ist) kostenlos.

Solltest Du Informationen zu einem bestimmten Thema suchen, kannst Du mir auch eine Mail schicken. Schaue dann mal nach was ich dazu Finden kann.

Mit der Rechtssprechung, insbesondere mit Leitsätzen, Zusammenfassungen und Urteilen der unteren Instanzen, muss man Vorsichtig umgehen. Es wird immer wieder nur zu gerne Vergessen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, welche nicht nach Belieben auf jeden anderen Fall übertragen werden können.

MfG DH

Zitat:
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
(Juristenkalauer)



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