von sophie
... Glaubst du nicht, dass es Krankheitsbilder gibt, die solche Notstände hervorrufen?
Ich habe sowas schon erlebt............... ...
1. Rechtfertigender Notstand ist nicht identisch mit übergesetzlichen Notstand
Es ist fraglich, ob es einen übergesetzlichen Notstand überhaupt gibt. Damit gehen Politiker und Sicherheitsbehörden kokettieren, um Flugzeuge mit unschuldigen Menschen abzuschießen, Folter zu legitimieren, u.s.w.. 2. Handlungen können identisch sein/ähnlich aussehen, aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und andere Folgen nach sich ziehen
Beispiel 1:Der 19-jährige A lebt in Düsseldorf. Er leidet unter einer psychischen Krankheit. Eines Nachmittags hört er Stimmen, die ihm befehlen Menschen und sich selbst zu verletzen. Die hinzugerufene Polizei ordnet nach § 14 PsychKG NRW die sofortige Unterbringung an. Die Maßnahme wird am nächsten Tag von einem Richter bestätigt. 3 Tage nach seiner Einweisung hört A wieder diese Stimmen und greift Mitpatienten und Personal an. Zudem verletzt er sich selbst. Das Pflegepersonal fixiert ihn und der hinzugerufene Arzt ordnet die Fixierung nach § 20 PsychKG NRW an.
Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) ist bei diesem Fall ohne jedwede Bedeutung! Die Fixierung läuft über § 20 PsychKG NRW. Hier braucht es keinen Richter mehr! Dieser Zustand (s. o.), also das der Arzt zum Richter wird, ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Beispiel 2:
Der eine gesetzliche Betreuung besitzende und seit einem Tag in einem Pflegeheim untergebrachte 70 jährige B klettert mit waghalsigen Manövern aus seinem Bett. Die Nachtschwester fixiert ihn, informiert einen Arzt der die Fixierung anordnet, am nächsten Morgen wird der Betreuer in Kenntnis gesetzt, welcher sich um eine richterliche Genehmigung für eine regelmäßige Fixierung zur Nacht bemühen will.
Hier greift zugunsten der Nachtschwester § 34 StGB ein.
Gruß Dirk