Betreuungsleistungen

Pflege- und Sozialrecht.
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kevindani
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Betreuungsleistungen

Beitrag von kevindani »

Hallo zusammen,
bei Pflegestufe 1 erhält man ja 100 Euro für Betreuungsleistungen. Muss das eine qualifizierte Kraft sein oder kann das auh ein Angehöriger/Bekannter etc. übernehmen. Weil ich mache im Januar eine Fortbildung und kann meinen Schwerbehinderten Sohn dadurch nicht betreuen/begleiten.
Vielen Dank und ein glückliches neues Jahr
Andreas



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johannes
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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von johannes »

gib bitte bei google ein: § 87 b, SGB XI und Du erhältst Deine Antwort


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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von Suse2 »

§ 87b sind die Vorgaben für den stat. Bereich!!

bei Leistungen im ambu. Bereich ist das § 45a Abs. 2 SGB XI

aber in PS 1 erhält man nicht automatisch zusätzliche Betreuungsleistungen!!

Grundlage für die Feststellung des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen Einschränkungen in der Alltagskompetenz sind allein die in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien.

diese Leitungen müssen im amb. von anerkannten Institutionen eingekauft werden, dann bekommt man diese nach Einreichen bei der Kasse erstattet.

Im stat. Bereich kann man man für je 25 BW mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1 VZ Kraft finanzieren.


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Griesuh
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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von Griesuh »

@kevindani, Betreuung ambulant findest du im § 45 a SGB XI .

Du schreibst: bei Pflegestufe 1 erhält man ja 100 Euro für Betreuungsleistungen.
Das stimmt nicht.

Du schreibst aber nicht ob dein Sohn eine seelische oder geistige Behinderung hat. Das ist eine Voraussetzung um in den Genuß der Betreuungsleistungen zu gelangen


Diese zusätzlichen Betreuuungsleistungen werden nur anerkannt wenn eine geistige, oder seelische Erkrankung oder eine Demenz diagnostiziert sind.
Um in den Anspruch für eine PEA ( Person mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz) mit Betreuungsleistung zu kommen, ist es erforderlich, dass bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst im Assessment des Gutachtens mind. eine Auffälligkeit in den Bereichen 1,2,3,4,5,6,7,9, und 11, so wie eine Auffälligkeit in den Bereichen 10, 11 und 13 benannt wurden.
Dann stehen mtl. 100€ für Betreuungsleistungen zur Verfügung.
Um in den erhöhten Betreuungssatz von 200€ zu gelangen, müssen in den Bereichen 1,2,3,4,5,6,7,9, und 11 mid. 2 Auffälligkeiten bestehen.

Ob dein Sohn Anspruch auf diese Leistungen hat hängt davon ab ob bei ihm eine der oben genannten Behinderungen Diagnostiert wurde und ob es anerkannt wurde.
Die Anerkennung der Betreuungsleistungen stehen im Einstufungsbescheid der Pflegekasse.
Das ist das eine.
Jetzt das andere:
Diese Betreuungsgelder werden nicht an den Pflegebedürftigen als Bargeld ausgezahlt, sondern diese Betreuungsgelder sind als sogenannte Sacherstattungsleistung nur über eine Zugelassene Pflegeeinrichtung ( Tagesstätte, betreutes Wohnen, ambulante Dienste oder Kurzzeitpflege) mit der Kasse abrechenbar.
( Wäre er stationär in einem Pflegeheim käme der § 87b SGB XI zum tragen)
Das bedeutet im klar Text:
Ihr beauftragt z. B. eine Tagesstätte oder einen ambulanten Pflegedienst für die Betreuung. Diese stellen euch dann die Betreuung in Rechnung. Ihr bezahlt die Rechnung an die Pflegeeinrichtung und reicht dann die Rechnung mit Einzahlbelegt zur Erstattung bei euerer Pflegekasse ein.
Die 2. Variante: Ihr beauftragt eine Pflegeeinrichtung, unterschreibt dort eine Abtrettungserklärung. Dann kann die Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse die Betreuung abrechnen.


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Suse2
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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von Suse2 »

hm...


Griesuh

eigentlich nichts anders als ich schon geschrieben habe


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Griesuh
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Beitrag von Griesuh »

hm,

Suse2

jo. grins :D


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