§ 14 Heimgesetz

Pflege- und Sozialrecht.
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jesusfreak
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§ 14 Heimgesetz

Beitrag von jesusfreak »

Hallihallo,

nur mal so interessehalber würde mich interessieren, ob jm von euch definieren kann was eine

geringwertige Aufmerksamkeit gem. § 14 II S2 Heimgesetz ist...

hat wohl große Bedeutung für die exam.APs und uns Anwärter...

danke

Jesusfreak



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

RE: § 14 Heimgesetz

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Jesusfreak.

Der Begriff geringwertige Aufmerksamkeit ist dehnbar. Im Pflegebereich kann bei Zuwendungen über 10€ davon ausgegangen werden das die Geringwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Was mit dem pflichtwidrig erworbenen Geld oder den Sachleistungen gemacht wird, ist dann nicht mehr entscheidend, da die Pflichtwidrigkeit schon in der Annahme des Geldes oder der Sachleistung liegt. Es kommt bei der Bewertung deshalb nicht mehr darauf an, ob man das Geschenk für sich verwendet oder der „Allgemeinheit“ zur Verfügung stellt.

MfG DH

Zitat:
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, große bringen dich meist in Abhängigkeit. (Franz Kern)



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jesusfreak
Beiträge: 118
Registriert: Mi 24. Sep 2003, 22:17
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RE: § 14 Heimgesetz

Beitrag von jesusfreak »

Danke Dirk,

und ich denke, selbst das "Sich-Versprechen-Lassen" ist auch nicht erlaubt nach § 14 HeimG...

z.B die in Aussicht gestellte Erbschaft ..oder?

dh. dass die Erbschaft, die mir als AP/APS versprochen wird und die ich faktisch dann auch bekommen würde, anfechtbar oder sogar unwirksam wäre...

was ja faktisch evtl. zur Folge hätte, dass die Angehörigen oder wer auch immer durch das Testament begünstigt wäre, einen Anfechtungsgrund hätte, oder wie sieht das im Detail aus?...

oder ist die Erbschaft dann gleich unwirksam?

ist ne interessante Frage finde ich..zumal das Heim doch auch als potentieller Erbe in Frage käme...

danke...



geo
Beiträge: 72
Registriert: Fr 3. Okt 2003, 11:49

RE: § 14 Heimgesetz

Beitrag von geo »

hallo
bei einer Weiterbildung kam das genannte Thema : Annahme von geringwertige Aufmerksamkeiten.
Die damalige Rechtsanwältin bezog sich auf verschiedensten Gerichtsurteile
was sich auf einen Geldbetrag bis 5 DM ( es war `98 ) bezog.
Eine genaue Festlegung kenne ich nicht.
Wir gehen bei uns am Arbeitsplatz bis 5 Euro aus , aber nur für Ziwi oder
Vorpraktikanten.
Alle anderen Mitarbeiter nehmen sonst keine Aufmerksamkeiten an.
Dieses Thema ist oft mit Konflikten und Unsicherheiten besetzt.
:o hwell
Gruß geo



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