Häusliche Krankenpflege
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
Häusliche Krankenpflege
Der Haus- oder Facharzt setzt eine medizinische Behandlungspflege für seinen Patienten an. Aufgrund von Beeinträchtigungen kann der Patient die erforderliche Therapie jedoch nicht selbst durchführen.
Solche Leistungen können sein:
Insulininjektionen, Blutzuckermessung, Blutdruckkontrolle, Infusionen, Katheterisierung, Richten von Medikamenten, Kompressions- oder Wundverbände.
In diesen Fällen stellt der Arzt eine Verordnung häuslicher Krankenpflegeaus, die von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden muss.
Längerfristige häusliche Krankenpflege findet meist bei Menschen statt, die dauerhaft eine Beeinträchtigung haben: Bewegungseinschränkungen, Sehschwäche, motorische Störungen (Zittern), beginnende oder bestehende Demenz, psychische Störungen usw.
Leider ist die Bewilligungspraxis der Krankenkassen sehr rigide geworden; oft werden Leistungen abgelehnt, weil angenommen wird, dass jemand im Haushalt diese Dinge durchführen kann.
Der Versicherte hat jedoch Anspruch auf diese Leistungen und kann gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen (innerhalb 28 Tagen) und per Sozialrecht auch notfalls klagen.
Solche Leistungen können sein:
Insulininjektionen, Blutzuckermessung, Blutdruckkontrolle, Infusionen, Katheterisierung, Richten von Medikamenten, Kompressions- oder Wundverbände.
In diesen Fällen stellt der Arzt eine Verordnung häuslicher Krankenpflegeaus, die von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden muss.
Längerfristige häusliche Krankenpflege findet meist bei Menschen statt, die dauerhaft eine Beeinträchtigung haben: Bewegungseinschränkungen, Sehschwäche, motorische Störungen (Zittern), beginnende oder bestehende Demenz, psychische Störungen usw.
Leider ist die Bewilligungspraxis der Krankenkassen sehr rigide geworden; oft werden Leistungen abgelehnt, weil angenommen wird, dass jemand im Haushalt diese Dinge durchführen kann.
Der Versicherte hat jedoch Anspruch auf diese Leistungen und kann gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen (innerhalb 28 Tagen) und per Sozialrecht auch notfalls klagen.
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
AW: Häusliche Krankenpflege
Die Ablehnungspraxis der Kassen grenzt derzeit wirklich an´s Absurde.
(Von 5 täglich benötigten Injektionen werden 3 bewilligt -- Häääh?!?!?)
Aber wie ist das mit den "im Haushalt lebenden Personen" zu verstehen?
Muss ich jetzt alle Personen des Patientenhaushalts der Kasse melden und für jede einzelne einen ärztlichen oder gerichtlichen Unfähigkeitsnachweis einholen????????????????????
(Von 5 täglich benötigten Injektionen werden 3 bewilligt -- Häääh?!?!?)
Aber wie ist das mit den "im Haushalt lebenden Personen" zu verstehen?
Muss ich jetzt alle Personen des Patientenhaushalts der Kasse melden und für jede einzelne einen ärztlichen oder gerichtlichen Unfähigkeitsnachweis einholen????????????????????
Zuletzt geändert von Benutzer 10209 gelöscht am Mo 20. Mär 2017, 21:55, insgesamt 1-mal geändert.
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo Elfriede,
der neueste "Sport" der Kassen ist es, die Pflegepersonen, die bei der Pflegekasse angegeben sind, als ärztliche Helfer abstellen zu wollen.
Normal reicht es aus, wenn auf der Verordnung hinten angegeben wird, dass eine im Haushalt lebende Person die Behandlungspflege NICHT machen kann.
Haushalt wird von den Kassen mittlerweile in einem Radius gesehen, der absurd ist- da werden Angehörige malträtiert, die kilometerweit weg wohnen- nur um diese Kosten zu sparen.
Dann wirst Du Dich vielleicht erinnern, dass eine bundesweit tätige Angestelltenkrankenkasse vorletztes Jahr sogar einen Fragebogen an ihre Versicherten verschickte, wo abgefragt wurde, welche Nachbarn, Freunde....!!!! das übernehmen könnten. Der Kreativität der Ablehnungspraktiken ist anscheinend keine Grenze gesetzt.
Man kann den Leuten nur raten:
Sofort schriftlich Widerspruch einlegen- notfalls mit dem Gang zum Rechtsanwalt für Sozialrecht drohen (und dies auch tun) oder auch den VDK einzuschalten.
Normalerweise kennen sich die involvierten ambulanten Pflegedienste mit der Rechtslage auch recht gut aus.
Gruß Doedl
der neueste "Sport" der Kassen ist es, die Pflegepersonen, die bei der Pflegekasse angegeben sind, als ärztliche Helfer abstellen zu wollen.
Normal reicht es aus, wenn auf der Verordnung hinten angegeben wird, dass eine im Haushalt lebende Person die Behandlungspflege NICHT machen kann.
Haushalt wird von den Kassen mittlerweile in einem Radius gesehen, der absurd ist- da werden Angehörige malträtiert, die kilometerweit weg wohnen- nur um diese Kosten zu sparen.
Dann wirst Du Dich vielleicht erinnern, dass eine bundesweit tätige Angestelltenkrankenkasse vorletztes Jahr sogar einen Fragebogen an ihre Versicherten verschickte, wo abgefragt wurde, welche Nachbarn, Freunde....!!!! das übernehmen könnten. Der Kreativität der Ablehnungspraktiken ist anscheinend keine Grenze gesetzt.
Man kann den Leuten nur raten:
Sofort schriftlich Widerspruch einlegen- notfalls mit dem Gang zum Rechtsanwalt für Sozialrecht drohen (und dies auch tun) oder auch den VDK einzuschalten.
Normalerweise kennen sich die involvierten ambulanten Pflegedienste mit der Rechtslage auch recht gut aus.
Gruß Doedl
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
AW: Häusliche Krankenpflege
Teilweise werden auch die Kranken selber angerufen und überrumpelt: "Könnte nicht doch die Tochter / der Sohn (Ehemann), die Nachbarin ... und weil die Kranken eben überrumpelt sind, sagen die eben das Falsche ...Dann wirst Du Dich vielleicht erinnern, dass eine bundesweit tätige Angestelltenkrankenkasse vorletztes Jahr sogar einen Fragebogen an ihre Versicherten verschickte, wo abgefragt wurde, welche Nachbarn, Freunde....!!!! das übernehmen könnten.
Wer mein Schweigen nicht versteht, versteht auch meine Worte nicht
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun (Orson Welles)
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun (Orson Welles)
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo ihr Ambulanten......
wie ist denn eure Erfahrung mit SGB V, §37.1a Verordnungen. (Krankenhausvermeidung /-Verkürzung) Werden solche Verordnungen in der Regel genehmigt und was sollte am Besten drauf stehen ?
sophie
wie ist denn eure Erfahrung mit SGB V, §37.1a Verordnungen. (Krankenhausvermeidung /-Verkürzung) Werden solche Verordnungen in der Regel genehmigt und was sollte am Besten drauf stehen ?
sophie
AW: Häusliche Krankenpflege
Moin Sophie !
Die 37.1 Verordnungen (Vermeidung) schluckt die Kasse bei schlüssiger Diagnose eigentlich anstandslos. Die deckt aber nur ein paar Tage nach der Klinik ab. Das Leiden beginnt mit der 37.5 Verordnung (Sicherstellung der AVO). Da geht es um Monate, ggf. Jahre und ganz andere Beträge.
Die 37.1 Verordnungen (Vermeidung) schluckt die Kasse bei schlüssiger Diagnose eigentlich anstandslos. Die deckt aber nur ein paar Tage nach der Klinik ab. Das Leiden beginnt mit der 37.5 Verordnung (Sicherstellung der AVO). Da geht es um Monate, ggf. Jahre und ganz andere Beträge.
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo Elfriede,
Die 37.1 sind 28 Tage, für Grundpflege und Hauswirtschaft, das finde ich eine enorme Verbesserung zu früher.
37.5 ?? Da geht es um Zuzahlung....?
sophie
Die 37.1 sind 28 Tage, für Grundpflege und Hauswirtschaft, das finde ich eine enorme Verbesserung zu früher.
37.5 ?? Da geht es um Zuzahlung....?
sophie
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Häusliche Krankenpflege
Die 37.1 aber nur bei schweren Erkrankungen, sonst eben auch keine Genehmigung.
Aber Du hast recht Sophie- enorme Verbesserung für all die, die vorher durchs Raster fielen.
Aber Du hast recht Sophie- enorme Verbesserung für all die, die vorher durchs Raster fielen.
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
AW: Häusliche Krankenpflege
Moin Sophie !
Mit 37.5 hatte ich §37 SGB V gemeint. Diesem Leistungsanspruch versuchen die Kassen mit "fantasievollen" Maßnahmen aus dem Wege zu gehen. Nämlich die Verordnung "zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung".
Mit 37.5 hatte ich §37 SGB V gemeint. Diesem Leistungsanspruch versuchen die Kassen mit "fantasievollen" Maßnahmen aus dem Wege zu gehen. Nämlich die Verordnung "zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung".
Zuletzt geändert von Benutzer 10209 gelöscht am Mi 22. Mär 2017, 20:49, insgesamt 1-mal geändert.
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo Elfriede,
kann deine Angabe nicht finden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... itenanfang
sophie
kann deine Angabe nicht finden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... itenanfang
sophie
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Häusliche Krankenpflege
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
- Griesuh
- Beiträge: 2907
- Registriert: So 23. Jul 2006, 15:03
- Beruf: GuK, PDL, Inhaber eines ambul. Pflegedienstes, jetzt in Rente
- Einsatz Bereich: ambul. Pflege
- Wohnort: In Hessen
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo, soweit ist das schon Ok mit den Verordnungen.
Diese Reglung gab es auch schon früher, war leider nur nicht so bekannt.
Und bei diesen Verordnungen zur Grundpflege und Hauswirtschaft ist es unabdingbar, dass auch Behandlungspflege erforderlich ist.
Ohne Behandlungspflege wird diese Grundpflegeverordnung nicht bewilligt.
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... lege_1.jsp
Diese Reglung gab es auch schon früher, war leider nur nicht so bekannt.
Und bei diesen Verordnungen zur Grundpflege und Hauswirtschaft ist es unabdingbar, dass auch Behandlungspflege erforderlich ist.
Ohne Behandlungspflege wird diese Grundpflegeverordnung nicht bewilligt.
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... lege_1.jsp
Gute Pflege braucht mehr Zeit
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Häusliche Krankenpflege
Hi Griesuh,
die Übergangspflege gibt es auch ohne Behandlungspflege.
Gruß
die Übergangspflege gibt es auch ohne Behandlungspflege.
Gruß
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
- Griesuh
- Beiträge: 2907
- Registriert: So 23. Jul 2006, 15:03
- Beruf: GuK, PDL, Inhaber eines ambul. Pflegedienstes, jetzt in Rente
- Einsatz Bereich: ambul. Pflege
- Wohnort: In Hessen
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo, die mit dem § 37.5 SGB V, kenn ich das nur so, dass die KK diese Leistungen der Grundpflege, der Hauswirtschaft nur in Verbindung mit Behandlungspflege bewilligen, sofern sie diese Leistungen der , überhaupt in ihrer Satzung stehen haben. Auch die Dauer der Verordnungsfähigkeit ist in der Satzung fest geschrieben. So kenn ich das.
Schaue auch mal hier:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... e-175.html
Und dann was steht im § 35.5 Abs. 2 SGB V?
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt.
Und das letze, fettgedruckte, von Abs. 2 , ist in Hessen die Praxis.
Schaue auch mal hier:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... e-175.html
Und dann was steht im § 35.5 Abs. 2 SGB V?
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt.
Und das letze, fettgedruckte, von Abs. 2 , ist in Hessen die Praxis.
Gute Pflege braucht mehr Zeit
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Häusliche Krankenpflege
Beschlossen wurde das Ganze im Krankenhausstrukturgesetz, da findet man die Passage unter Artikel 6.
Eingefügt wurde in den SGB V unter 37 1 a
Versicherte erhalten an geeigneten Orten
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer
Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung ei-
ner Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation
oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-
lung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
des Elften Buches vorliegt, die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
“
0a. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„
Darüber hinaus erhalten Versicherte auch
dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterfüh-
rung des Haushalts wegen schwerer Krankheit
oder wegen akuter Verschlimmerung einer
Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Opera-
tion oder nach einer ambulanten Krankenhaus-
behandlung, nicht möglich ist, längstens je-
doch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im
Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der An-
spruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.
“
Da steht klar nichts von Behandlungspflege drinnen.
Gruß
Eingefügt wurde in den SGB V unter 37 1 a
Versicherte erhalten an geeigneten Orten
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer
Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung ei-
ner Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation
oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-
lung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
des Elften Buches vorliegt, die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
“
0a. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„
Darüber hinaus erhalten Versicherte auch
dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterfüh-
rung des Haushalts wegen schwerer Krankheit
oder wegen akuter Verschlimmerung einer
Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Opera-
tion oder nach einer ambulanten Krankenhaus-
behandlung, nicht möglich ist, längstens je-
doch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im
Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der An-
spruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.
“
Da steht klar nichts von Behandlungspflege drinnen.
Gruß
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
- Griesuh
- Beiträge: 2907
- Registriert: So 23. Jul 2006, 15:03
- Beruf: GuK, PDL, Inhaber eines ambul. Pflegedienstes, jetzt in Rente
- Einsatz Bereich: ambul. Pflege
- Wohnort: In Hessen
AW: Häusliche Krankenpflege
Hi, das ist schon klar, das ist jedoch der § 38 SGB V
Und hat mit dem § 37.5 leider nichts zu tun.
Dass jemand HW erhalten kann, wenn wegen Erkrankung, ambulanter OP's, nach Krankenhausaufenthalt usw und dadurch die HW nicht selbst ausführen kann, bedingt jedoch, dass mind. ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt lebt und keine weitere Person im Haushalt vorhanden ist, die die HW erbringen kann, wie in deinem Auszug aufgeführt, wird schon lange so gehandgabt.
Wir reden hier von 2 paar verschiedenen Dingen.
Das was du meinst ist der § 38 SGB V. Das ist der Hauswirtschaftshilfe §.
Ja und dort versuchen die Kassen mit fadenscheinigen Begründungen die Leistung abzulehen.
Diese HW Leistung geht aber nicht über eine Verordnung vom HA. Dieser Antrag auf HW nach § 38 SGB V ist vom Betroffenen bei der KK selbst zustellen.
Wobei die Krankenhausvermeidungspflege nach § 37.5 SGB V mit Grundpflege und HW per Verordnung vom HA ausgestellt werden kann und diese muss auch eine Behandlungspflege beinhalten, sonst wird sie nicht bewilligt.
Sie meinen Beitrag zuvor.
Und Elfriede meint ja auch , wie sie selbst schreibt, den § 37.5 SGB V und nicht den § 38 SGB V.
Das sind 2 paar verschiedene Schuhe, äh Paragraphen, die leider öfter miteinander vermischt und verwechselt werden.
Und hat mit dem § 37.5 leider nichts zu tun.
Dass jemand HW erhalten kann, wenn wegen Erkrankung, ambulanter OP's, nach Krankenhausaufenthalt usw und dadurch die HW nicht selbst ausführen kann, bedingt jedoch, dass mind. ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt lebt und keine weitere Person im Haushalt vorhanden ist, die die HW erbringen kann, wie in deinem Auszug aufgeführt, wird schon lange so gehandgabt.
Wir reden hier von 2 paar verschiedenen Dingen.
Das was du meinst ist der § 38 SGB V. Das ist der Hauswirtschaftshilfe §.
Ja und dort versuchen die Kassen mit fadenscheinigen Begründungen die Leistung abzulehen.
Diese HW Leistung geht aber nicht über eine Verordnung vom HA. Dieser Antrag auf HW nach § 38 SGB V ist vom Betroffenen bei der KK selbst zustellen.
Wobei die Krankenhausvermeidungspflege nach § 37.5 SGB V mit Grundpflege und HW per Verordnung vom HA ausgestellt werden kann und diese muss auch eine Behandlungspflege beinhalten, sonst wird sie nicht bewilligt.
Sie meinen Beitrag zuvor.
Und Elfriede meint ja auch , wie sie selbst schreibt, den § 37.5 SGB V und nicht den § 38 SGB V.
Das sind 2 paar verschiedene Schuhe, äh Paragraphen, die leider öfter miteinander vermischt und verwechselt werden.
Gute Pflege braucht mehr Zeit
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
- Beruf: Pflegedinosaurier
- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Häusliche Krankenpflege
Hi Griesuh,
wie ich schon schrieb:
mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde der 37 SGB V um die Passage 1 a ergänzt. Das Ganze ohne Behandlungspflege, stimmt schon so.
wie ich schon schrieb:
mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde der 37 SGB V um die Passage 1 a ergänzt. Das Ganze ohne Behandlungspflege, stimmt schon so.
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
- Griesuh
- Beiträge: 2907
- Registriert: So 23. Jul 2006, 15:03
- Beruf: GuK, PDL, Inhaber eines ambul. Pflegedienstes, jetzt in Rente
- Einsatz Bereich: ambul. Pflege
- Wohnort: In Hessen
AW: Häusliche Krankenpflege
Hallo Doedl: ja es wurde geändert. Und zwar der § 38 SGB V wurde ergänzt. Das besteht aber schon länger.
Der § 37.5 SGB V jedoch beinhaltet noch immer, wenn auch HW und Grundpflege per bei VO vom HA verordnet wird, dass die Satzung der einzelnen KK's zusätzlich die HW und die Grundpflege in ihrer Satzung als Satzungsleistung stehen haben und dies hatmit dem § 38 SGB V nichts zu tun.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
der Krankenhausvermeidungspflege § 38 SGB V : Hauswirtschafts§§§
( Behandlungspflege wenn erforderlich) Dann auch nur über VO vom behandelnden Arzt, wobei die
Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung vom Betroffenen selbst zu beantragen ist.
Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.
Schaue auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
und zwischen der Sicherungspflege:
Behandlungspflege
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nur, wenn dies in der Satzung der einzelnen Krankenkassen geregelt ist
Bei der Sicherungspflege ist keine zeitliche Begrenzung durch den Gesetzgeber vorgegeben, jedoch ist die Dauer von der Satzung der Krankenkasse oder des Unfallversicherungsträgers abhängig.
Schaue auch hier: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/37.html
Sorry, dass ich so hartnägig bleibe.
Der § 37.5 SGB V jedoch beinhaltet noch immer, wenn auch HW und Grundpflege per bei VO vom HA verordnet wird, dass die Satzung der einzelnen KK's zusätzlich die HW und die Grundpflege in ihrer Satzung als Satzungsleistung stehen haben und dies hatmit dem § 38 SGB V nichts zu tun.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
der Krankenhausvermeidungspflege § 38 SGB V : Hauswirtschafts§§§
( Behandlungspflege wenn erforderlich) Dann auch nur über VO vom behandelnden Arzt, wobei die
Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung vom Betroffenen selbst zu beantragen ist.
Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.
Schaue auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
und zwischen der Sicherungspflege:
Behandlungspflege
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nur, wenn dies in der Satzung der einzelnen Krankenkassen geregelt ist
Bei der Sicherungspflege ist keine zeitliche Begrenzung durch den Gesetzgeber vorgegeben, jedoch ist die Dauer von der Satzung der Krankenkasse oder des Unfallversicherungsträgers abhängig.
Schaue auch hier: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/37.html
Sorry, dass ich so hartnägig bleibe.
Zuletzt geändert von Griesuh am Mi 5. Apr 2017, 10:53, insgesamt 1-mal geändert.
Gute Pflege braucht mehr Zeit
-
- Beiträge: 3
- Registriert: Do 24. Mai 2018, 07:43
- Beruf: Profesor
- Wohnort: Bochum
- Interessen: Tanzen
Re: Häusliche Krankenpflege
Dazu möchte ich auch was sagen, weil ich mich auch mit der häuslichen Pflege auskenne. Wenn man schon in der häuslichen Pflege ist, braucht man auch die richtigen Produkte, um die Pflege zu Hause leichter zu machen. Bei jeder häuslichen Pflege kann ich ein Pflegebett empfehlen, mit solchen Pflegebetten kann man auch leichter aufstehen und sie sind sehr bequem und sicher.
Solche Pflegebetten, so auch Matratzen, Nachtschränke und Zubehör kann man auch leicht online bei pflegebetten-24.de finden, wo sie auch einen guten Ratgeber haben, damit man ein Pflegebett leichter finden und bestellen lassen kann.
Daher falls jemand von euch hier auch ein Pflegebett oder was Ähnliches braucht, kann ich ihre Pflegebetten nur weiterempfehlen.
LG
Solche Pflegebetten, so auch Matratzen, Nachtschränke und Zubehör kann man auch leicht online bei pflegebetten-24.de finden, wo sie auch einen guten Ratgeber haben, damit man ein Pflegebett leichter finden und bestellen lassen kann.
Daher falls jemand von euch hier auch ein Pflegebett oder was Ähnliches braucht, kann ich ihre Pflegebetten nur weiterempfehlen.
LG
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste