laut § 37 b SGB V haben Versicherte deren Erkrankung bestimmt Kriterien erfüllt ein Recht auf spezialisierte ambulante Palliativversorung.
Bundesministerium der Justiz - www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37b.html
§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum 30. September 2007 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
Fragen:
- Kennt ihr als Pflegekräfte diese Versorgungsart?
- Wer hat Erfahrung damit in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen?
- Wie oft kam es bei euch vor, (Fach)ärzte und Krankenhäuser SAPV verordnet wird?
- Würdet ihr ein externes SAPV-Team zur Unterstützung eines Bewohners/Patienten mit der speziellen Pflege als willkomme Unterstützung bezeichnen (siehe Schmerzmanagement, Pumpen, Portversorgung, Notversorgung und engmaschige Palliativmedizinische / Ärztliche Betreuung)?
Begleittext:
Links:Palliative Care Team - aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Palliative Care Team ist eine interdisziplinäre Gruppe von Fachleuten, die sich der Versorgung von schwerstkranken Patienten widmen, deren Sterbeprozess begonnen hat oder in absehbarer Zeit bevorsteht. Zu diesem Zweck arbeitet das Team mit anderen Leistungserbringern zusammen (Krankenhaus, Pflegedienst, Hospiz oder ambulanter Hospizdienst, Apotheke), berät diese und koordiniert die Aktivitäten.
Zusammensetzung
In einem Palliative Care Team arbeiten Fachärzte für Schmerztherapie und Palliativmedizin, Fachärzte für Onkologie, Hausärzte mit der Zusatzausbildung Palliativmedizin, Pflegefachkräte mit entsprechender Weiterbildung (Palliative Care Fachkräfte/Palliative Care Nurse, häufig mit Ausbildung als Dipl.-Pflegewirt) sowie Physiotherapeuten, Psychologen bzw. Psycho-Onkologen und Seelsorger zusammen.
Informationsseite SAPV.de/
Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinien zur Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Gruß,
Mendax