Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Forum für Opfer von Mobbing und Gewalt in der Pflege (und natürlich auch anderen Branchen), Burn-Out und andere psychische Belastungen
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schwästa
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Registriert: Di 20. Apr 2010, 21:58

Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beitrag von schwästa »

In dem Altenheim, in dem ich arbeite, gab es heute folgende schriftliche Mitteilung für die Mitarbeiter:

Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab 5 (fünf) Arbeitstagen und bei der zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb eines Jahres
erhält der/die Mitarbeiter/in einen Genesungswunsch, ggf. mit dem Angebot oder der Aufforderung zu einem Gespräch mit der
Bereichsleitung oder den zuständigen Bereichsleitern - unterzeichnet von der zuständigen Bereichsleitung:


(gezeichnet - der Geschäftsführer)

Meine Frage dazu, ist das Rechtens einem kranken Mitarbeiter ein Gespräch praktisch aufzuzwingen ? (in dem es ja scheinbar um die Krankheit dann geht )



Benutzer 204 gelöscht

AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beitrag von Benutzer 204 gelöscht »

Man sollte das Gesprächsangebot ablehnen .Der AG darf keinen AN zur Teilnahme
zwingen auch nicht per Anweisung .
Was sagt denn Euer BR oder die MAV -falls vorhanden- dazu ?

Was anderes ist es wenn ein AN nach langer Krankheit wieder eingegliedert werden soll .Da ist der AG sogar verpflichtet das
"Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) – BEM"

anzubieten .
Aber auch gilt :
"Nach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX darf ein BEM nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Lehnt sie ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Dies unterscheidet das BEM deutlich von Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengesprächen, bei denen es regelmäßig an einer solchen Freiwilligkeit fehlt."
[url=ach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX darf ein BEM nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Lehnt sie ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Dies unterscheidet das BEM deutlich von Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengesprächen, bei denen es regelmäßig an einer solchen Freiwilligkeit fehlt."
[url="http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-expe ... gement.php]http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-expe ... gement.php[/url]

LG



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johannes
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AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beitrag von johannes »

Der Wind weht rauher! Rechtens ist das schon, aber es läßt tief blicken. Ob das zu weniger Krankmeldungen führt bleibt dahin gestellt. Besser wäre von Seiten des AG, daß er mehr Personal beschäftigt und so die Belastung der Mitarbeiter reduziert.


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thomas09
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AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beitrag von thomas09 »

@pegean:
Man sollte das Gesprächsangebot ablehnen .Der AG darf keinen AN zur Teilnahme
zwingen auch nicht per Anweisung .
Natürlich ist das Rechtens. Wenn mich mein AG zu einem dienstl. Gespräch einlädt (zitiert), dann hab ich auch anzutreten.

@schwästa:
ist das Rechtens einem kranken Mitarbeiter ein Gespräch praktisch aufzuzwingen
Das wird ja nicht statt finden wenn er krank ist, sondern wieder Arbeitsfähig ist - also Gesund.

Warum sollte denn ein AG sich nicht erkundigen dürfen, wie es seinem AN geht und ob er was an den Arbeitsbedingungen ändern sollte/könnte?
Wenn eine andere Intention des AG dahinter stecken sollte, müsste ihm das erst bewiesen werden - ein Schelm wer dabei böses denkt.

Was ich bei dem Gespräch sage oder nicht, ist doch eh meine Sache.



thorstein
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AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beitrag von thorstein »

[QUOTE]Warum sollte denn ein AG sich nicht erkundigen dürfen, wie es seinem AN geht und ob er was an den Arbeitsbedingungen ändern sollte/könnte?[/QUOTE

Könnte es sein, dass bei solchen Gesprächen der Betriebsrat zustimmungspflichtig wäre? Falls ja, warum?



Jutta und Peter
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AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beitrag von Jutta und Peter »

Hallo thorstein!

Die Wortwahl "Dienstgeber" läßt darauf schließen, daß es sich hier um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Dort gelten leider nicht die weitgehenden Mitbestimmungsrechte des BetrVG. Das beschriebene Verfahren wäre nach BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer) mitbestimmungspflichtig, bei kirchlichen Arbeitgeber besteht hier ledich ein Recht auf Anhörung und Mitberatung. Verhindern kann eine MAV dieses Verfahren nicht.

Gruß


Jutta und Peter
Webmaster Konfliktfeld Pflege

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