In dem Altenheim, in dem ich arbeite, gab es heute folgende schriftliche Mitteilung für die Mitarbeiter:
Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab 5 (fünf) Arbeitstagen und bei der zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb eines Jahres
erhält der/die Mitarbeiter/in einen Genesungswunsch, ggf. mit dem Angebot oder der Aufforderung zu einem Gespräch mit der
Bereichsleitung oder den zuständigen Bereichsleitern - unterzeichnet von der zuständigen Bereichsleitung:
(gezeichnet - der Geschäftsführer)
Meine Frage dazu, ist das Rechtens einem kranken Mitarbeiter ein Gespräch praktisch aufzuzwingen ? (in dem es ja scheinbar um die Krankheit dann geht )
Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Man sollte das Gesprächsangebot ablehnen .Der AG darf keinen AN zur Teilnahme
zwingen auch nicht per Anweisung .
Was sagt denn Euer BR oder die MAV -falls vorhanden- dazu ?
Was anderes ist es wenn ein AN nach langer Krankheit wieder eingegliedert werden soll .Da ist der AG sogar verpflichtet das
"Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) BEM"
anzubieten .
Aber auch gilt :
"Nach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX darf ein BEM nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Lehnt sie ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Dies unterscheidet das BEM deutlich von Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengesprächen, bei denen es regelmäßig an einer solchen Freiwilligkeit fehlt."
[url=ach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX darf ein BEM nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Lehnt sie ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Dies unterscheidet das BEM deutlich von Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengesprächen, bei denen es regelmäßig an einer solchen Freiwilligkeit fehlt."
[url="http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-expe ... gement.php]http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-expe ... gement.php[/url]
LG
zwingen auch nicht per Anweisung .
Was sagt denn Euer BR oder die MAV -falls vorhanden- dazu ?
Was anderes ist es wenn ein AN nach langer Krankheit wieder eingegliedert werden soll .Da ist der AG sogar verpflichtet das
"Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) BEM"
anzubieten .
Aber auch gilt :
"Nach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX darf ein BEM nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Lehnt sie ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Dies unterscheidet das BEM deutlich von Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengesprächen, bei denen es regelmäßig an einer solchen Freiwilligkeit fehlt."
[url=ach dem klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX darf ein BEM nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Lehnt sie ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Dies unterscheidet das BEM deutlich von Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengesprächen, bei denen es regelmäßig an einer solchen Freiwilligkeit fehlt."
[url="http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-expe ... gement.php]http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-expe ... gement.php[/url]
LG
AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Der Wind weht rauher! Rechtens ist das schon, aber es läßt tief blicken. Ob das zu weniger Krankmeldungen führt bleibt dahin gestellt. Besser wäre von Seiten des AG, daß er mehr Personal beschäftigt und so die Belastung der Mitarbeiter reduziert.
Ein Mensch existiert nicht - er lebt!
Keiner ist so blind wie der, der nicht sehen will.
Ich vertrete nicht immer die herrschende Meinung - aber ich habe eine Meinung!
Einer sucht für ein Problem eine Lösung - ein Anderer sucht für eine Lösung ein Problem
Keiner ist so blind wie der, der nicht sehen will.
Ich vertrete nicht immer die herrschende Meinung - aber ich habe eine Meinung!
Einer sucht für ein Problem eine Lösung - ein Anderer sucht für eine Lösung ein Problem
AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
@pegean:
@schwästa:
Warum sollte denn ein AG sich nicht erkundigen dürfen, wie es seinem AN geht und ob er was an den Arbeitsbedingungen ändern sollte/könnte?
Wenn eine andere Intention des AG dahinter stecken sollte, müsste ihm das erst bewiesen werden - ein Schelm wer dabei böses denkt.
Was ich bei dem Gespräch sage oder nicht, ist doch eh meine Sache.
Natürlich ist das Rechtens. Wenn mich mein AG zu einem dienstl. Gespräch einlädt (zitiert), dann hab ich auch anzutreten.Man sollte das Gesprächsangebot ablehnen .Der AG darf keinen AN zur Teilnahme
zwingen auch nicht per Anweisung .
@schwästa:
Das wird ja nicht statt finden wenn er krank ist, sondern wieder Arbeitsfähig ist - also Gesund.ist das Rechtens einem kranken Mitarbeiter ein Gespräch praktisch aufzuzwingen
Warum sollte denn ein AG sich nicht erkundigen dürfen, wie es seinem AN geht und ob er was an den Arbeitsbedingungen ändern sollte/könnte?
Wenn eine andere Intention des AG dahinter stecken sollte, müsste ihm das erst bewiesen werden - ein Schelm wer dabei böses denkt.
Was ich bei dem Gespräch sage oder nicht, ist doch eh meine Sache.
AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
[QUOTE]Warum sollte denn ein AG sich nicht erkundigen dürfen, wie es seinem AN geht und ob er was an den Arbeitsbedingungen ändern sollte/könnte?[/QUOTE
Könnte es sein, dass bei solchen Gesprächen der Betriebsrat zustimmungspflichtig wäre? Falls ja, warum?
Könnte es sein, dass bei solchen Gesprächen der Betriebsrat zustimmungspflichtig wäre? Falls ja, warum?
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AW: Verfahren des Dienstgebers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Hallo thorstein!
Die Wortwahl "Dienstgeber" läßt darauf schließen, daß es sich hier um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Dort gelten leider nicht die weitgehenden Mitbestimmungsrechte des BetrVG. Das beschriebene Verfahren wäre nach BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer) mitbestimmungspflichtig, bei kirchlichen Arbeitgeber besteht hier ledich ein Recht auf Anhörung und Mitberatung. Verhindern kann eine MAV dieses Verfahren nicht.
Gruß
Die Wortwahl "Dienstgeber" läßt darauf schließen, daß es sich hier um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Dort gelten leider nicht die weitgehenden Mitbestimmungsrechte des BetrVG. Das beschriebene Verfahren wäre nach BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer) mitbestimmungspflichtig, bei kirchlichen Arbeitgeber besteht hier ledich ein Recht auf Anhörung und Mitberatung. Verhindern kann eine MAV dieses Verfahren nicht.
Gruß
Jutta und Peter
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