..wer kann solche eine eingabe machen?
auch ein AP-Schüler...
Jf
Peg
- jesusfreak
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RE: schnupfenkaspel@aol.com
hi,Original von Bernd
Diese Eingabe kann auch die Pflegeinrichtung machen, was aber Courage ("Schaden für das Geschäft", "was sollen die Kunden nur denken???") bedeutet - letzten Endes aber auch meiner Meinung nach Pflicht des Bürgers ist.
Gruß,
Bernd
das ist das größte prob der leitung. einerseits wissen sie das es nicht richtig ist da einfach weg zu schauen, anderseits haben sie angst um den ruf ihres hauses.
lg
LARA
Älter werden ist kein Job für Feiglinge !!!
(Bette Davis)
LARA
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- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
Unter Zeitdruck!
Hallo.
Mittlerweile beinhaltet diese Diskussion ja nun schon mindestens Punkte aus dem Betreuungs- und Strafrecht. Letztendlich werfen die Punkte aus dem Betreuungsrecht keine tiefschürfenden juristischen Probleme auf.
An dieser Stelle mal etwas Grundsätzliches zur Betreuung:
Die Bestellung eines Betreuers stellt keine Entrechtung dar. Sie hat damit auch nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von einem Betreuten abgegebenen Willenserklärungen beurteilt sich (wie bei allen anderen Personen) alleine danach, ob er deren Bedeutung einsehen und danach Handeln kann. Ist diese Einsicht nicht mehr vorhanden, dann ist der Betreute geschäftsunfähig (s. § 104 Nr. 2 BGB). Etwas anders gilt nur, wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Nur hierdurch tritt eine Beschränkung am Rechtsverkehr ein.
Kann die Dame aus der Ausgangfrage den Umfang und die Risiken des Eingriffs abschätzen, ist die Frage damit beantwortet. Kann sie es nicht und wird vermutet der Betreuer verletze seine Pflichten, wird das Vormundschaftsgericht informiert. Ähnliche Antworten gab es ja schon etwas weiter oben. Ist eine Person nicht mehr in der Lage Rechtswirksam in das Legen einer PEG einzuwilligen, aber willigt der Betreuer an ihrer Stelle ein, halte ich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für entbehrlich (s. 1904 BGB). So ist meinem Kenntnisstand nach auch die gängige Praxis. Dagegen lässt sich nichts einwenden. Die Anlage einer PEG ist bei den meisten Pat. kein sonderlich risikoreicher Eingriff.
Ob es sich hierbei im strafrechtlichen Sinne um unterlassene Hilfeleistung ( § 323c StGB) handelt, wie oben angenommen, oder nicht, bleibt erst mal Fraglich. Zumindest kann man sich nicht einfach einen Fall anschauen, den erstbesten Paragraphen des StGB nehmen und denn Fall darunter subsumieren. So einfach Funktioniert selbst das Strafrecht nicht!
MfG DH
Zitat:
Das Gesetz kann niemanden zwingen, seinen Nächsten zu lieben, aber es kann es schwieriger für ihn machen, seinem Hass Ausdruck zu geben. - Neil Lawson (1820-90), amerik. Jurist
Mittlerweile beinhaltet diese Diskussion ja nun schon mindestens Punkte aus dem Betreuungs- und Strafrecht. Letztendlich werfen die Punkte aus dem Betreuungsrecht keine tiefschürfenden juristischen Probleme auf.
An dieser Stelle mal etwas Grundsätzliches zur Betreuung:
Die Bestellung eines Betreuers stellt keine Entrechtung dar. Sie hat damit auch nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von einem Betreuten abgegebenen Willenserklärungen beurteilt sich (wie bei allen anderen Personen) alleine danach, ob er deren Bedeutung einsehen und danach Handeln kann. Ist diese Einsicht nicht mehr vorhanden, dann ist der Betreute geschäftsunfähig (s. § 104 Nr. 2 BGB). Etwas anders gilt nur, wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Nur hierdurch tritt eine Beschränkung am Rechtsverkehr ein.
Kann die Dame aus der Ausgangfrage den Umfang und die Risiken des Eingriffs abschätzen, ist die Frage damit beantwortet. Kann sie es nicht und wird vermutet der Betreuer verletze seine Pflichten, wird das Vormundschaftsgericht informiert. Ähnliche Antworten gab es ja schon etwas weiter oben. Ist eine Person nicht mehr in der Lage Rechtswirksam in das Legen einer PEG einzuwilligen, aber willigt der Betreuer an ihrer Stelle ein, halte ich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für entbehrlich (s. 1904 BGB). So ist meinem Kenntnisstand nach auch die gängige Praxis. Dagegen lässt sich nichts einwenden. Die Anlage einer PEG ist bei den meisten Pat. kein sonderlich risikoreicher Eingriff.
Ob es sich hierbei im strafrechtlichen Sinne um unterlassene Hilfeleistung ( § 323c StGB) handelt, wie oben angenommen, oder nicht, bleibt erst mal Fraglich. Zumindest kann man sich nicht einfach einen Fall anschauen, den erstbesten Paragraphen des StGB nehmen und denn Fall darunter subsumieren. So einfach Funktioniert selbst das Strafrecht nicht!
MfG DH
Zitat:
Das Gesetz kann niemanden zwingen, seinen Nächsten zu lieben, aber es kann es schwieriger für ihn machen, seinem Hass Ausdruck zu geben. - Neil Lawson (1820-90), amerik. Jurist
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