Ja, auch der AVR sieht zusätzlichen Urlaub für geleistete Nachtdienste vor:
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit,
Schichtarbeit und Nachtdienst Wechselschichtarbeit nach dem BAT und den AVR ist die Arbeit nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten mit Nachtschichtfolge vorsieht. Der Mitarbeiter leistet Wechselschichtarbeit, wenn er, dem Dienstplan entsprechend, wechselnd bei Tag und Nacht sowie werktags, sonntags und feiertags arbeiten muss, und er durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats wieder Nachtschicht leistet. Wechselschicht liegt auch dann vor, wenn Bereitschaftsdienst geleistet wird. Eine Unterbrechung von 48 Stunden in der Zeit von freitags 12.00 Uhr bis zum folgenden Montag 12.00 Uhr hat keine Wirkung. Schichtarbeit setzt lediglich einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit voraus (Früh- und Spätdienst).
Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit leistet, erhält bei einer Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr im Kalenderjahr von mindestens
113 Arbeitsstunden 1 Arbeitstag
225 Arbeitsstunden 2 Arbeitstage
338 Arbeitsstunden 3 Arbeitstage
450 Arbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Mitarbeiter, die diese Voraussetzung nicht erfüllen erhalten bei einer Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr im Kalenderjahr von mindestens
150 Arbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Arbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Arbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Arbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres und darf 4 Arbeitstage nicht berschreiten.
Quelle: http://www.dbva.de/A___A/arbeit03/arbeit03.html
Gruß
Apo