Betreuungsleistungen

Bietet pflegenden und betreuenden Angehörigen die Möglichkeit, Erfahrungen auszutauschen, Unterstützung bei Konflikten mit Heimen oder ambulanten Pflegediensten oder fachkundigen Rat in speziellen Fragen zur Pflege und Betreuung.
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doedl
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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von doedl »

Ja das ist durchaus möglich.

Die Betreuungsleistungen sind Erstattungsleistungen; das heißt: Du beauftragst, wen immer Du willst damit, bezahlst die Rechnung direkt an den Pflegedienst oder die Nachbarschaftshilfe und reichst die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
Allerdings sollte der Dienstleister auch von der Pflegekasse anerkannt sein; am besten beim Pflegestützpunkt nachfragen, wer solche Erstattungsleistungen bei euch erbringt.

Du kannst die Betreuungsleistungen auch bei der Tagespflege einsetzen oder bei der Kurzzeitpflege.

Gruß Doedl


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Griesuh
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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von Griesuh »

Hi doedl, grundsätzlich hast du recht, jedoch, leider muss ich bei dieser Ausage von dir etwas korrigieren:
.....bezahlst die Rechnung direkt an den Pflegedienst oder die Nachbarschaftshilfe und reichst die Rechnung bei der Pflegekasse ein....
Die Betreungs und Entlastungsleistungen sind sogenannte Ersattungsleistungen und nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ausführbar.
Pflegeeinrichtung wird beaftragt, stellt Rechnung an Kunde, Kunde bezahlt den PD, Kunde reicht bezahlte Rechnung, mit Zahlbeleg, bei der Kasse zur Erstattung ein.
Es gibt jedoch eine Vereinfachung: Kunde erteilt dem PD eine Abtrittserklärung der Betreuungsleistungen, dann kann der PD direkt mit der Pflegekasse abrechen ohne den oben beschriebenen Umweg.

Die private Nachbarschaftshilfe für Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI durch private Personen ist nicht mit der Pflegekasse nicht abrechenbar und es gibt auch keine Erstattung.


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doedl
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AW: Betreuungsleistungen

Beitrag von doedl »

Hallo Griesuh,

unter Nachbarschaftshilfe verstehe ich Vereine, die- zumindest hier in Heidelberg- ebenfalls eine Zulassung für die Erbringung von Betreuungsleistungen haben.

Aber danke für den Hinweis; an die Nachbarin aus dem Haus nebenan dachte ich nämlich nicht, hätte aber so aufgefasst werden können.

Gruß Doedl


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Griesuh
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Beitrag von Griesuh »

Jo, sofern die Einrichtung eine Zulassung für die Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI haben ist das OK. Aber auf reiner privater Basis, so wie ich es verstanden hatte, geht das nicht.
So, nun ist das Missverständnis auch geklärt.


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