Das Bundesversicherungsamt bestätigt die Sicht der Barmer EK, dass die o. g. Leistungen § 45 SGB XI beantragt werden müssen
Hier der Link zu weiterführender Information
http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... SGB_XI.pdf
Betreuungs- und Entlastungsleistungen doch beantragen
- doedl
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Betreuungs- und Entlastungsleistungen doch beantragen
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
- Griesuh
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AW: Betreuungs- und Entlastungsleistungen doch beantragen
Dass die Betreuungsleistungen beantrag werden mussten ist an sich nichts neues.
Neu und unverschämt ist jedoch, dass die Betreuungsgelder erst angespart werden können wenn sie beantragt wurden und nicht wie bisher, von den meisten Kassen, ab Jahresbeginn , auch ohne Antrag, angespart werden konnten.
Beispiel: Anspruch auf die Leistungen nach § 45 SGB XI von z. B. 104 hätte der Pflegebedürftige laut Gutachten ab Januar.
Bisherige Praxis: Wurde der Antrag im Juli gestellt, so hatte der Pflegebedürftige 6 Monate = Januar bis Juni das Geld in Höhe von 624 angespart und es konnten im Vorgriff bis zum Jahresende diese 1248 aufgebraucht werden.
Neu ist: Das Ansparen gilt erst ab Monat der Antragstellung, vorheriges Ansparen ohne Antrag ist nicht mehr möglich und es darf im Vorgriff das zur Verfügung stehende Geld nicht mehr aufgebraucht werden.
Das bedeutet: die Kassen zahlen nur noch ab Monat der Antragstellung und nur noch den monatlichen höchst Betrag.
Anspruch ab Januar, Leistungen beantragt im Juni, somit sind 624 verfallen
Daher mein Rat an alle:
Die Gelder für die zusätzlichen Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI sofort mit Beginn der Anerkennung auf § 45 SGB XI beantragen, auch wenn sie vorerst nicht genutz werden.
Nur so ist das Ansparen und der Übertrag bis Ende Juni des Folgejahres gesichert
Neu und unverschämt ist jedoch, dass die Betreuungsgelder erst angespart werden können wenn sie beantragt wurden und nicht wie bisher, von den meisten Kassen, ab Jahresbeginn , auch ohne Antrag, angespart werden konnten.
Beispiel: Anspruch auf die Leistungen nach § 45 SGB XI von z. B. 104 hätte der Pflegebedürftige laut Gutachten ab Januar.
Bisherige Praxis: Wurde der Antrag im Juli gestellt, so hatte der Pflegebedürftige 6 Monate = Januar bis Juni das Geld in Höhe von 624 angespart und es konnten im Vorgriff bis zum Jahresende diese 1248 aufgebraucht werden.
Neu ist: Das Ansparen gilt erst ab Monat der Antragstellung, vorheriges Ansparen ohne Antrag ist nicht mehr möglich und es darf im Vorgriff das zur Verfügung stehende Geld nicht mehr aufgebraucht werden.
Das bedeutet: die Kassen zahlen nur noch ab Monat der Antragstellung und nur noch den monatlichen höchst Betrag.
Anspruch ab Januar, Leistungen beantragt im Juni, somit sind 624 verfallen
Daher mein Rat an alle:
Die Gelder für die zusätzlichen Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI sofort mit Beginn der Anerkennung auf § 45 SGB XI beantragen, auch wenn sie vorerst nicht genutz werden.
Nur so ist das Ansparen und der Übertrag bis Ende Juni des Folgejahres gesichert
Gute Pflege braucht mehr Zeit
AW: Betreuungs- und Entlastungsleistungen doch beantragen
Kommt nach Antragstellung noch mal der mdk zu Begutachtung oder wie wird entschieden ob jmd. Betreuung braucht? Wenn jmd. Eine Demenz hat ist es ja klar. Aber wie ist das zB. Bei MS o.ä.?
- doedl
- Beiträge: 6411
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AW: Betreuungs- und Entlastungsleistungen doch beantragen
Du musst unterscheiden:
hat jemand keine Pflegestufe und auch wenig Pflegebedarf, ist aber dement, so sollte Antrag auf eingeschränkte Alltagskompetenz gestellt werden.
Der Betreffende bekäme bei einem Pflegebedarf unter 90 Minuten dann die Pflegestufe 0.
Für diese Art Antragstellung muss der MDK erscheinen.
Hat ein Mensch bereits eine Pflegestufe (egal ob mit oder ohne Demenz), stehen ihm die Betreuungsleistungen zu und müssen "nur" bei der Pflegekasse beantragt werden (Verfahren sind nach Kasse unterschiedlich- siehe oben)
Gruß Doedl
hat jemand keine Pflegestufe und auch wenig Pflegebedarf, ist aber dement, so sollte Antrag auf eingeschränkte Alltagskompetenz gestellt werden.
Der Betreffende bekäme bei einem Pflegebedarf unter 90 Minuten dann die Pflegestufe 0.
Für diese Art Antragstellung muss der MDK erscheinen.
Hat ein Mensch bereits eine Pflegestufe (egal ob mit oder ohne Demenz), stehen ihm die Betreuungsleistungen zu und müssen "nur" bei der Pflegekasse beantragt werden (Verfahren sind nach Kasse unterschiedlich- siehe oben)
Gruß Doedl
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
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