Neues Urteil zu KPH´s und Pflegehilfskräften?

Alles zum Beruf Pflege was nicht mit der Pflege direkt zu tun hat.
ferdi
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RE: Neues Urteil zu KPH´s und Pflegehilfskräften?

Beitrag von ferdi »

Hallo bmmaine,
das ist nicht neu.Ich habe zuletzt 1999 stationär gearbeitet, da war das schon. Wenn ich mich nicht irre gilt das seit der Pflegversicherung und betrifft die KPH und APH. Kann aber sein, dass das von Bundesland zu Bundesland anders ist/war wie so vieles in unserem Beruf.
Ich komme aus NRW bei uns gab es die 3 jährige Ausbildung zur AP schon vor der Pflegeversicherung.
Wiedersprüchlich finde ich (so ist es hier) das sie im Heim nicht mehr dürfen als Ungelernte, im Ambulanten aber alles was Behandlungspflege Stufe I ist machen dürfen. Das betrifft auch Arzthelferinnen.

ferdi



Carina
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Beitrag von Carina »

Hallo , ich bin auch examinierte Arzthelferin und auch Familienpflegerin. Ich darf Medis stellen, Pflegeplanung erstellen usw.
Ich kann nur sagen , das bei uns im Heim auch KPHs APHs noch Behandlungspflege ausüben dürfen , wenn diese Tätigkeiten an sie deligiert worden sind.

IM Moment herrscht sowieso Chaos , soviele Veränderungen ?(



pflegeassi
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Beitrag von pflegeassi »

das Urteil such ich dir raus.
Also bei uns dürfen APHs keine pflegeplanungen etc machen.

es wird aber sehr oft in andren heimen gemacht.
ist unterschiedlich.

extra unterwiesene APH mit 1 jähriger Ausbildung dürfen es so weit ich weiß. auch wenn es der mdk nicht gerne sieht. aber verboten ist es nicht, da der heimträger/pdl die verantwortung trägt.

das urteil schick ich dir.
ich selber bin jedoch nur rettungssanni und darf aber im rahmen der notkompetenz medis stellen und verabreichen.

im heim bin ich pflegeassistent und mache jetzt APH - Ausbildung mit anschließender AP



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youngold
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Beitrag von youngold »

Hallo,

mich interessiet das Urteil auch. Könnte ich auch bitte Info bekommen,
wo ich es finde?

Wenn man sich die Info der Agentur für Arbeit über die APH ansieht,
kann man sich ja nur wundern: Hier ein Auszug:

Gemeinsam mit Altenpflegern und Altenpflegerinnen betreuen und versorgen Altenpflegehelfer/innen pflegebedürftige ältere Menschen. [...]
Zu ihren Aufgaben gehört es außerdem, älteren Patienten nach ärztlicher Verordnung Medikamente zu verabreichen, Einläufe, Spülungen und Injektionen durchzuführen und Verbände zu wechseln. [...]

Grundsätzlich spielt bei dieser Problematik die Delegation ärztlicher Tätigkeiten eine Rolle. So kann der Arzt JEDEN eine Aufgabe delegieren (vom mir aus auch dem HAUSMEISTER)... Wer das ist, ob AltenpflegerIn, Krankenpfleger, AltenpflegehelferIn, PflegeassisstentIn, SeniorenassisstentIn, Versorgungsassissstent... und was es da sonst jetzt so alles gibt....ist also
völlig egal, so lange es der Arzt delegiert hat... Dieses sollte schriftlich erfolgen...und natürlich für den einzelnen Fall... So genannte SPRITZSCHEINE sind Freibriefe, die uns Pflegenden rechtlich betrachtet nur Nachteile bringen...

Klar ist es (so beobachte ich es) für PflegehelferInnen eine tolle Sache,
wenn man sich und anderen zeigt, dass man auch igut njizieren kann... Das
können auch wirklich Pflegehelfer oft besser als routinierte Pflegekräfte,
die sich nicht immer ganz so viele Gedanken mehr um die richtige Technik
machen (verflixt ja, ich schließ mich da ein)... Denn:
1. ... ist das Injizieren bes. z.B. mit Pen nicht so schwer als dass es ja nicht sogar viele alte Menschen noch selbst lernen können
...und 2. wer lernt ist meist bemühter als einer den routinierten alten Hasen und Oberwisser spielt. :-)

DOCH: Die rechtliche Verantwortung als Pflegehelferinnen (die injizieren) nimmt stark zu... und man sollte sich fragen, ob man wirklich dafür bezahlt wird ! und: Was ist, wenn es zum Rechtsstreit kommt: Liegt dann tatsächlich schriftliche Delegation für den Fall? Das möchte ich doch sehr bezweifeln.



Dirk Höffken
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Auseinandersetzung mit Themen

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo.
@pflegeassi
... „ich selber bin jedoch nur rettungssanni und darf aber im rahmen der notkompetenz medis stellen und verabreichen.“ ...
Was hat Notkompetenz mit dem stellen und verabreichen von Medikamenten zu tun? Woher leiten Juristen die Notkompetenz ab?
@youngold
... „DOCH: Die rechtliche Verantwortung als Pflegehelferinnen (die injizieren) nimmt stark zu... und man sollte sich fragen, ob man wirklich dafür bezahlt wird ! und: Was ist, wenn es zum Rechtsstreit kommt: Liegt dann tatsächlich schriftliche Delegation für den Fall? Das möchte ich doch sehr bezweifeln.“

Ich bin mir nicht sicher ob Friedhelm die Frage so gemeint hat, aber schauen wir mal aus dem Fenster des Elfenbeinturms und betrachten kurz die Praxis. Wobei das folgende Beispiel sicher nicht in allen Teilen praxisnah ist.

Übungsfall:

Oberarzt Prof. Dr. Schnelles Skalpell schreibt in die Dokumentation der Patientin Fr. Hilflos : 1 x 10 mg Diazepam i.m. am 30.09.2005. Dann verlässt er die Station. Ihm ist unbekannt welches Personal in dieser Schicht anwesend ist. Krankenschwester Frau Fleißig, Altenpfleger Hr. Eifrig, der Gesundheits- und Krankenpflegeschüler Hr. Lernwillig (2. Ausbildungsjahr/Injektionen wurden im Unterricht bereits durchgenommen, er hat dies schon einmal unter Aufsicht üben können) und Pflegeassistent Herr Emsig haben Dienst. Die Patienten werden von jedem der Vier versorgt. Zudem ist die Putzfrau Frau Reinlich und der Zivildienstleistende Hr. Friedliebend anwesend. Dienstanweisungen des Krankenhausträgers, der Raffgierig gGmbH, existieren nicht.

An wen hat er die Injektion delegiert? Begründung!

Abwandlung:

Das geschieht an sechs Tagen. Frau Fleißig, Hr. Eifrig, Hr. Lernwillig, Herr Emsig, Frau Reinlich und Hr. Friedliebend übernehmen jeweils an einem Tag die Injektion. Fr. Hilflos hat Pech. Keiner macht es richtig und sie verlässt das Krankenhaus mit sechs Spritzenabszessen.

Wer haftet und auf welcher Rechtsgrundlage?

Welche Rolle spielt die Einwilligung zur Injektion der Fr. Hilflos durch nicht-ärztliches Personal?

Macht es einen Unterschied ob die richtige oder falsche Injektionstechnik angewandt wurde?


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



Hohenstein
Beiträge: 992
Registriert: Fr 7. Jan 2005, 16:09

RE: Neues Urteil zu KPH´s und Pflegehilfskräften?

Beitrag von Hohenstein »

also ich mache gerade meine Prüfung als KPH und bei uns im KH dürfen wir Behandlungspflege machen, Katheter legen, fast alles was die 3-jährigen dürfen, außer Blut abnehemen und i.m. spritzen und Medikamente stellen ,nur wenn man es vorher von einer 3-jährigen gezeigt bekommt. und man darf nit BTM machen.



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Aktuelles!?

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo bmmaine,

der Fall mag an mancher Stelle überzogen sein. Allerdings habe ich es in meiner bisherigen Berufspraxis noch nie erlebt das ein Arzt in der Dokumentation eine Injektion ad personam an die einzelne Pflegekraft delegiert hat. Insofern ist die Lösung Grundwissen für jede (angehende)Pflegefachkraft. Ob die Delegation rechtmäßig ist oder nicht ergibt sich aus:

1. Kassenarztrecht
2. Ärztlichem Berufsrecht
3. Steuerrecht
4. Arbeitsrecht
5. Haftungsrecht
6. Strafrecht
7. Versicherungsrecht
8. Ausbildungsrecht

Nun kurz zu deiner Frage:

Nein, mir ist keine Entscheidung bekannt, welche die bisherige Rechtssprechung ändert. Es gibt meines Wissens auch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung. Selbst wenn eine der unteren Instanzen eine solche Einzelfallentscheidung gefällt hat, sagt das erst mal nicht viel.

Artikel 97 GG

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Daraus ergibt sich das jeder Richter ein Gesetz so interpretieren kann wie er glaubt das es richtig ist. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:

... „Ein Richterspruch ist willkürlich nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.> m.w.N.).“ ...

Das die unteren Instanzen sich in den meisten Fällen an der Rechtssprechung der Bundesgerichte orientieren hat viele Gründe. Insbesondere müssen sie bei einer Abweichung damit rechnen, das ihre Entscheidungen im Revisionsverfahren aufgehoben werden. Daran gebunden sind sie nicht! Eine Ausnahme bilden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes:

§ 31 BverfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Insofern solltest du die Dame vom MDK bei nächster Gelegenheit einfach mal fragen und bis dahin alles wie bisher laufen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



Dirk Höffken
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Interessanter Wandel

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo.
@bmmaine
... „das wird ja immer interessanter, wenn die Ausbildung noch existiert und man demzufolge eine Prüfung ablegt, wird einen danach ja irgendwas von einer völlig ungelernten Kraft unterscheiden, aber genau das wird uns nicht zugestanden,“ ...
Medizin, Pflege und Recht stehen in ständigem Wandel und unter betriebs- sowie volkswirtschaftlichen Zwängen. Wir werden uns mit dieser undurchsichtigen Situation mittelfristig zufrieden geben müssen.

Dazu noch ein interessanter Ausschnitt aus dem Artikel „Die Delegation von ärztlichen Aufgaben“ der Zeitschrift „Pflege Aktuell“ vom DBfK (Oktober 2005), welche seltsamen Blüten dies alles treibt:

... „ Was heute Aufgabe von Ärzten ist, könnte morgen die Aufgabe von Pflegekräften sein. Frage ist nur, wer dies und unter welchen Voraussetzungen entscheidet. Aufgrund des zur Zeit herrschenden Ärztemangels in den Kliniken und um den ärztlichen Dienst (!) zu entlasten, werden in einigen Krankenhäusern derzeit Umstrukturierungen vorgenommen, dahin gehend, vermehrt ärztliche Tätigkeiten, bis hin zur Übernahme von Narkosen (Hervorhebung durch mich), auf das Krankenpflegepersonal (s. den Beitrag Starke Schwestern in kma 01/05) zu übertragen, um finanzielle Einsparungen zu erreichen.“ ...

Was die Aufgaben professioneller Pflege in Zukunft sein werden wird sich zeigen. Das geht allerdings in die falsche Richtung!


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



ferdi
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RE: Neues Urteil zu KPH´s und Pflegehilfskräften?

Beitrag von ferdi »

Hallo zusammen,
diese Regelung betrifft die Altenpflege. KPH´s und APH´s durften früher alles, der Unterschied war das sie billiger waren. Heut dürfen sie laut Pflegeversicherung nur noch das was bammaine oben aufgezählt hat.
Hier in NRW gibt es die Ausbildung APH so gut wie gar nicht mehr. KPH´s werden in der AP gerne genommen weil sie den Pflegefachkräften die "grobe Arbeit" abnehmen.
Für das was sie noch dürfen müssen sie auch den Kopf hinhalten.
Wenn der Arzt eine Anordnung gibt geht er davon aus das sie fachkompetent durchgeführt wird, im spritzen von einer Pflegefachkraft.

Das was Dirk als Beispiel aufführt kann es in der Altenpflege nicht geben.
Wenn eine Schichtführung (Heim) oder PDL (ambulant) die ärztlich Anordnung einer Pflegekraft (ob nun kleines Examen oder gar keins) überträgt hält sie auch für den Abszess den Kopf hin.

ferdi



Dirk Höffken
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Differenzieren!

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo ferdi.

Bitte beachten:

- Zwischen dürfen i.e.S. und bezahlt bekommen ist ein Unterschied

und

- Haftungsrecht (Delegation) unterscheidet erst mal nicht zwischen Krankenhaus, Pflegeheim und ambulantem Pflegedienst.


Mit freundlichen Grüßen

Dirk Höffken



Hohenstein
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RE: Differenzieren!

Beitrag von Hohenstein »

was ich so toll find, die haben seit letztem Jahr ein neues KPH-Gesetz, aber fast überall darf man nur Tätigkeiten machen wie eine ungelernte Kraft. Dafür mache ich doch nicht mein Examen, schriftlich ,praktisch und mündlich, dann könnte ich es auch lassen.



Hohenstein
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Registriert: Fr 7. Jan 2005, 16:09

AW: Neues Urteil zu KPH´s und Pflegehilfskräften?

Beitrag von Hohenstein »

ja das weiß ich das es eine geschützte Berufsbezeichnung ist, aber man hat mit der Ausbildung sehr schlechte Karten auf dem Arbeitsmarkt.
Eben auch nicht mehr Chancen, als als Pflegehelfer.



Hohenstein
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AW: Neues Urteil zu KPH´s und Pflegehilfskräften?

Beitrag von Hohenstein »

das mit der Arbeitssuche ist nicht so einfach, darum will ich ja auch noch das 3-jährige machen.
In der Klinik wo ich gelernt habe hier in Nordhessen, die haben ja leider keinen übernommen.

Dir viel Glück bei der Arbeitssuche



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