Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

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maltakke
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Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von maltakke »

Moinsen,
erstmal Hallo an alle, ich bin zwar nicht direkt in der Pflege tätig, aber auch nicht ganz "fachfremd". Ich habe schon länger im Forum mitgelesen, und finde die Hilfestellungen und Diskussionen recht ergiebig und hilfreich.
Bei meinem Problem konnte ich allerdings noch keine Hilfe finden, deshalb habe ich mich registriert und auch mal eine Frage zu stellen und auch mitzudiskutieren. Ic kann ja vielleicht auch mal was Produktives beitragen. :D

Mein Problem ist jedenfalls folgendes : wir bekommen für die Nachtarbeit (Bereitschaft) Zusatzurlaub. Soweit so gut. Ich frage mich allerdings, ob es nicht eine Regelung gibt, die vorschreibt, ob diese Zusatztage dem normalen Urlaubsanspruch des laufenden Jahres hinzuaddiert werden. Die Berechnung kann ja normalerweise erst am Ende (oder mit Veröffentlichung des Dienstplanes für Dezember) des Jahres erfolgen, da man ja erst dann weiss, wer wieviele Nachtstunden gamacht hat. Und wieviele Tage daraus sich ergeben. Bei mir ist es Praxis, diese zusätzlichen Urlaubstage Anfang Januar dem abgelaufenen Jahr zuzuschreiben, und somit sind diese Tage dann auch bis 31.03. zu nehmen, sonst verfällt der Anspruch.
Ich meine, wir reden hier von zwei bis drei Tagen, für den Antragsteller eigentlich ja kein Problem, innerhalb von drei Monaten eine passende "Stelle" für den Urlaub zu finden. Speziell bei mir in diesem Jahr aber doch, da ich im Sommer ne lange Reise machen will und die drei Tage zusätzlich hoch willkommen sind - nur eben erst NACH dem 31.03.
Zu diesem speziellen Thema, wie gesagt, konnte ich keine Antwort finden. Mein Arbeitgeber windet sich, um die drei Tage NICHT nach dem 31.03. zu gewähren. Allerdings wird bei meiner Frau in der Klinik dieser Zusatzurlaub sehr wohl dem FOLGEJAHR gutgeschrieben, und kann dann eben sozusagen das ganze Jahr über in Anspruch genommen werden.
Ist diese Vorgehensweise ein Entgegenkommen des Arbeitgebers ? Oder gibt es eine schriftlich existierende Form von Recht ?

Gruß der maltakke



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johannes
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von johannes »

Urlaub im Folgejahr nach dem 31.03. ist, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag oder einer zusätzlichen Vereinbarung geregelt ist, ein Entgegenkommen des Arbeitgebers.


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maltakke
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von maltakke »

Danke schonmal,
und das gilt auch explizit für die erst am Jahresanfang ermittelten und gutzuschreibenden Zusatzurlaubstage aus der Nachtarbeit des vergangenen Jahres ? Ist das tatsächlich nirgendwo schriftlich fixiert ?
Gruß maltakke



Gutzeit
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von Gutzeit »

aus dem Tarifwerk öffentlicher Dienst
(9) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
Das Urlaubsjahr geht (bei uns und im öffentlichen Dienst) vom 01.01. bis zum 31.12.. Wenn ich also am 01.01. alles Urlaubstage nehmen möchte, darf ich dass. Im Gegensatz zu dem Tarifwerk in dem mein Mann angestellt ist. Da müssten wir, um gemeinsam alle Urlaubstage zu nehmen, bis Dezember warten.
Daher folgt, mein zusätzlich erwirtschafteter Urlaub durch Nachtdienste zählt in dem Urlaubsjahr als Gesamturlaub. Auf älterern Urlaubsscheinen musste ich diesen extra ausweisen, jetzt nicht mehr.

Achso @maltakke: Regelungen dazu in Deinem Tarifwerk.

Gruß Gutzeit



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Schwester Wolfgang
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . der Hinweis von Gutzeit ist wichtig: nachschauen, was im Tarifvertrag steht! Und auch da muss man aufpassen, denn der TVöD ist schon wieder anders gestrickt, als der BAT, nach dem manche noch arbeiten. Laut TVöD entsteht der Urlaubanspruch nämlich im laufenden Jahr (nicht wie beim BAT vom Vorjahr). Und laut Protokollerklärung soll der Zusatzurlaub zeitnah genommen werden (soll - nicht muss), damit auch der beabsichtigte Erholungseffekt für die Zusatzbelastung tatsächlich zum tragen kommt.
Und im Tarifvertrag stehen dann auch die Verfallsdaten für Urlaub, wobei generell darauf zu achten ist, dass eine Übertragung von Urlaub auf das Folgejahr nur aus wichtigem Grund (Krankheit, betriebliche Gründe o.ä.) erfolgen darf und ganz wichtig: die Übertragung muss beantragt werden. Also Nachschauen, was im TV steht, oder hier posten, welchen TV Ihr habt - dann gibt es vielleicht welche, die sich darin auskennen . . .



maltakke
Beiträge: 4
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von maltakke »

Moinsen
na wenns so einfach wäre und durch Lesen des TV ist alles klar, hätte ich wohl nicht gefragt ... oder ist das hier so üblich ? 8)
Der für meinen Bereich gültige TV in seiner neuesten bzw. letzten gültigen Fassung (=36. Änderungstarifvertrag vom 31.05.2011 für u.a. Angestellte des DRK) Man beachte die allerletzte Zeile, und genau da hört der Text einfach auf - ich habe die beiden relevanten Paragraphen mal kopiert. Da steht halt einfach nur "Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres." Aber selber lesen :

§ 31 Erholungsurlaub
(1) Die Mitarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub un-ter Fortzahlung des Entgelts (§ 29 Abs. 1).

(2) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 36 Abs. 3

bis 10 Jahre – 26 Arbeitstage,
über 10 Jahre – 29 Arbeitstage,
über 15 Jahre – 30 Arbeitstage.

2Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird17. 3Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsan-spruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur-laubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einen halben Urlaubstag blei-ben unberücksichtigt18. 5Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und angetreten werden. 6Er kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.

(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) 1Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbei-ters liegende Gründe dies rechtfertigen. 2Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. 4Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen genommen worden ist, ver-fällt.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeiter als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 2; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erho-lungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vol-len Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 29 Abs. 1 genannten Zeitpunkt gezahlt.

(4) 1Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teil-weise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. 2Der Urlaubsanspruch ist nicht mehr erfüllbar und daher nicht abzugelten, wenn der beim Ausscheiden bzw. beim Eintritt des Ruhens arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit bis zum Ablaufen der in Absatz 3 genannten Frist nicht wieder erlangt. 3Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entspricht nach Ablauf des Übergangs-zeitraumes gem. § 7 Abs.3 BUrlG der Anspruch auf Urlaub dem gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG. 4Dies gilt auch für einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG19.

(5) Die Beschäftigten an DRK-Bildungsstätten, Heimschulen, Internaten und ähnli-chen Einrichtungen haben den Urlaub in der Regel während der unterrichts-freien Zeit zu nehmen.


§ 32 Zusatzurlaub

(1) 1Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten gem. § 13Abs. 1 vorsieht und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub.2Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vor-sieht.

19 § 31 Abs. 4 neu gefasst durch den 36. Änderungstarifvertrag vom 31.05.2011.
(3)Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abwei-31

chungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtarbeitsstunden1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5)1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absätzen 3 und 420 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit ver-gleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalen-derwoche verteilt,ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2zu ermitteln.

(6)Für Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zu-satzurlaub im Urlaubsjahr um einen Arbeitstag.

(7)1Bei Anwendung des Abs.3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßi-gen Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 und 6) oder im Rahmen von Bereitschaftsdienst (§ 13 Abs. 3) in der Zeit zwischen 21Uhr und 6Uhr dienstplanmäßig bzw. be-triebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt21.2Überstunden, die in der Zeit zwischen 21Uhr und 6Uhr anfallen, sind keine Nachtarbeitsstunden im Sinne dieser Bestimmung. 3Das gleiche gilt für Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeit).

( 8) Der Zusatzurlaub nach Abs.2 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das
Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(9)Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entspre-
chender Anwendung der Bestimmungen über den Erholungsurlaub zu ermitteln.


(9) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

Soweit. Steht im Bundesurlaubsgesetz vielleicht mehr ? DAS habe ich nämlich nicht !

Gruß maltakke

P.S. schaut mal bei den "normalen" Pflegearbeitszeiten, da wird die Zeit von 20.00 bis 06.00 gezählt. Beim DRK geht es erst um 21.00 Uhr los mit "Nachtarbeit" ! JEdesmal eine Stunde weniger als bei Anderen, dem ÖD Angegliederten.
Zuletzt geändert von maltakke am Do 9. Feb 2012, 14:22, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Vergessen :



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Schwester Wolfgang
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . steht doch alles laut und deutlich da ;-)
Im Bundesurlaubsgesetz findest Du nicht mehr, als im TV, aber Du brauchst bei der google-Suche nur eingeben: BUrlG Einzelnorm, dann findest Du es.
Zurück zu Eurem TV:

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen genommen worden ist, verfällt.

Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

Ich weiß nicht, wie es deutlicher zu schreiben wäre. Du kannst Deinen Zusatzurlaub also locker im Sommer nehmen, weil er nach dem Vorjahr berechnet wird. Und das würde ich schriftlich beantragen. Sollte es abgelehnt werden, dann auf zum nächsten Fachanwalt für Arbeitsrecht, oder zur Rechtsabteilung der Gewerkschaft . . .



maltakke
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von maltakke »

hey Danke,
genau das war auch meine Lesart, und dachte eigentlich dass das klar zu verstehen wäre. Das muss ich jetzt nur noch meinem Arbeitgeber beibiegen,
ich werde gelegentlich berichten wie die Sache ausging.



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Schwester Wolfgang
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AW: Zusatzurlaub Nachtarbeit - Addition mit Jahresurlaub ?

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . ich bin gespannt und drücke die Daumen - alle 10 linke ;-) . . .



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