Hallo Targav!
Zur ersten Frage: Klar kann der Arbeitgeber Dich abmahnen, wenn Du Dich weigerst, einer dienstlichen Anweisung nachzukommen. ABER in diesem speziellen Fall hätte die Abmahnung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand - allerdings nicht, weil die Anweisung ein unzulässiger Eingriff in Dein Privatleben wäre, sondern weil die Anweisung selbst einen Verstoß gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des §5 ArbZG wäre, die nach Beendigung der Arbeit eine Ruhezeit von 11 Stunden vorschreibt.
Die zweite Frage ist etwas unklar formuliert. Geht es nur darum, einen Tag vor dem Urlaub eine Nacht zu machen, oder steht der komplette geplante Urlaub zur Disposition? Eine komplette Streichung des genehmigten Urlaubs ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Ein "Hineinwachen" in den ersten Urlaubstag ist sicherlich unüblich, aber nicht direkt verboten, weil auf dem Dienstplan der letzte Arbeitstag und der erste Urlaubstag an zwei verschiedenen Tagen stehen. Hier solltest Du versuchen, innerhalb des Teams eine für alle Seiten tragbare Lösung zu finden, indem Du den Dienst tauscht.
Mit "immer planbar" ist das so eine Sache. Sicherlich hat der Arbeitgeber nicht das Recht, Dich zu Hause anzurufen, wenn Du frei hast. Er kann jedoch jederzeit aufgrund betrieblicher Belange den Dienstplan ändern und den betreffenden Arbeitnehmer während dessen Arbeitszeit rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.....
Gruß
Tagdienst als Aushilfsnachtwache
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Hallo Jutta und PeterOriginal von Jutta und Peter
Sicherlich hat der Arbeitgeber nicht das Recht, Dich zu Hause anzurufen, wenn Du frei hast. Er kann jedoch jederzeit aufgrund betrieblicher Belange den Dienstplan ändern und den betreffenden Arbeitnehmer während dessen Arbeitszeit rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.....
Gruß
Heißt das also das wenn ich z.B. Mo-Fr, geplantes Frei habe mich dann aber zb Dienststag die PDL Anruft oder ich sie Treffe (Kommt hier zwangsweise hin und wieder vor) habe ich eine Gesetzliche Grundlage dies zu verneinen??? Wenn ja wo steht da im Arbeits Recht? Ach ja wenn wir schon dabei sind was ist denn wenn mir z.B. Aufwendungen entstehen dadurch dass ich kein Frei habe, muss das der AG zahlen? Bei den neuen Bahn Tarifen darf ich 30 Euro Rappen wenn ich meinen Zug nicht nehme und falls es mal dazu kommen sollte, möchte ich nicht gerne auf dieser Summe sitzen bleiben...
Grüße
Marcell
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Hi Marci!
Zum Thema "Rückruf aus dem Frei" haben wir aus Verdi Publik einen Artikel übernommen: http://www.konfliktfeld-pflege.de/datei ... ingen.html . Hierzu gibt es allerdings auch sicherlich gegenteilige juristische Aussagen, weil Richturteile noch fehlen.
Zu der Frage mit der Kostenerstattung sind wir leider überfragt, weil unseres Wissens der Arbeitgeber nur zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn er z.B. einen genehmigten und gebuchten Urlaub widerruft.
Zum Thema "Rückruf aus dem Frei" haben wir aus Verdi Publik einen Artikel übernommen: http://www.konfliktfeld-pflege.de/datei ... ingen.html . Hierzu gibt es allerdings auch sicherlich gegenteilige juristische Aussagen, weil Richturteile noch fehlen.
Zu der Frage mit der Kostenerstattung sind wir leider überfragt, weil unseres Wissens der Arbeitgeber nur zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn er z.B. einen genehmigten und gebuchten Urlaub widerruft.
Jutta und Peter
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