Guten Tag,
ich habe meine Arbeitsstelle zum 31 Juli gekündigt.
Ich hatte jedoch letzten Monat noch 62 Überstunden jetz im Juli sind es nur noch 12.
Ich hatte jedoch schon 28 Urlaubstage in diesem Jahr.
Darf der Arbeitgeber die Überstunden benutzen um damit den zu viel genommenen Urlaub auszugleichen?
Kündigung. Überstunden.
- doedl
- Beiträge: 6411
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 19:12
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- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
AW: Kündigung. Überstunden.
Ja darf er; Urlaub entsteht ja nur durch Arbeitsvertrag.
Gruß Doedl
Gruß Doedl
Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
AW: Kündigung. Überstunden.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen
vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang
hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von
einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine
Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
In Deutschland gibt es Gesetze. Das obige ist aus dem Bundesurlaubsgesetz. Nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht mit Überstunden spielen, wenn zu viel Urlaub gegeben wurde, sondern muss eine Bescheinigung für den nächsten Arbeitgeber ausstellen.
Einzige Ausnahme :d er Arbeitgeber darf das mit den Überstunden so machen, wenn das so im Tarifvertrag steht, nach dem HelloMello bezahlt wurde. Ich kenne aber keinen Tarifvertrag, in dem das steht.
Wenn also keine Tarifbindung besteht, gilt das Bundesurlaubsgesetz, wenn es einen Tarif gibt, der Tarifvertrag.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen
vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang
hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von
einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine
Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
In Deutschland gibt es Gesetze. Das obige ist aus dem Bundesurlaubsgesetz. Nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht mit Überstunden spielen, wenn zu viel Urlaub gegeben wurde, sondern muss eine Bescheinigung für den nächsten Arbeitgeber ausstellen.
Einzige Ausnahme :d er Arbeitgeber darf das mit den Überstunden so machen, wenn das so im Tarifvertrag steht, nach dem HelloMello bezahlt wurde. Ich kenne aber keinen Tarifvertrag, in dem das steht.
Wenn also keine Tarifbindung besteht, gilt das Bundesurlaubsgesetz, wenn es einen Tarif gibt, der Tarifvertrag.
Wer den Himmel im Wasser betrachtet, findet Fische auf den Bäumen.
- Schwester Wolfgang
- Beiträge: 1637
- Registriert: Mi 20. Sep 2006, 12:44
AW: Kündigung. Überstunden.
. . . also nochmal ganz langsam:
wichtig ist der Satz (3) in oben zitiertem Gesetz:
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Vorausgesetzt, es gibt keine Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, die dieses gestatten würde, denn ein Verrechnen mit den Überstunden ist ansonsten von Gesetzes wegen nicht statthaft und würde einer Rückforderung des Urlaubsentgelts gleichkommen . . .
wichtig ist der Satz (3) in oben zitiertem Gesetz:
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Vorausgesetzt, es gibt keine Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, die dieses gestatten würde, denn ein Verrechnen mit den Überstunden ist ansonsten von Gesetzes wegen nicht statthaft und würde einer Rückforderung des Urlaubsentgelts gleichkommen . . .
-
- Beiträge: 180
- Registriert: Do 20. Mai 2010, 11:14
AW: Kündigung. Überstunden.
Da der Themenstarter zum 31.7.2015 gekündigt hat, steht im da nicht der gesamte Jahresurlaub zu. Ich habe gedacht, das wenn ein Arbeitnehmer in der 2 Jahreshälfte ausscheidet ihm der volle Jahresurlaub zusteht. In den ersten 6 Monaten nur anteilig. Dann wäre das Verrechnen mit den Überstunden nämlich nicht zulässig.
- Schwester Wolfgang
- Beiträge: 1637
- Registriert: Mi 20. Sep 2006, 12:44
AW: Kündigung. Überstunden.
. . . das bezieht sich jedoch nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Darüber hinaus gehende Urlaubsansprüche durch Arbeits- oder Tarifvertrag fallen da nicht drunter. Für die gilt das Bundesurlaubsgesetz §5 Abs. 3 . . . .
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