Haftungsrecht bei BG Unfall

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wundmentor
Beiträge: 462
Registriert: Sa 20. Sep 2003, 12:57

Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von wundmentor »

Hallo,

ihr kennt doch den Anruf eines Kollegin/en "ich bin krank".
Der Dienst des erkrankten Kollegen muß jetzt besetzt werden.
Was macht ihr?

Erst die Telefonliste abklappern um einen Kollegen zu finden der einspringt.

Der Kollege sagt zu und erleidet einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit.
Die BG sagt im Dienstplan frei was und wer hat einen Arbeitstag angeordnet.

Bin ich jetzt in der Haftung weil ich den Kollegen gebeten habe einen Dienst zu übernehmen.

Wie ist es bei Euch geregelt wenn ein Kollege ausfällt?


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thomas09
Beiträge: 1191
Registriert: Mi 12. Mai 2010, 10:32

AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von thomas09 »

Für was solltest du Haften?

Du warst weder Beteiligter noch Verursacher noch Gegner.

Die BG erbringt Leistungen bei Wegeunfällen von oder zur Arbeit.

Wenn einer Haftet dann der Unfallgegner und darum wird sich die BG selbst kümmern.

Wenn Selbstverschuldet, dann entsprechende Leistungen ohne Verschuldensprinzip die festgelegt sind.

Das wäre ja so ähnlich wenn ich meinen Autoverkäufer für meinen später verschuldeten Unfall haften liese, weil
hätte er mir das Auto nicht verkauft wäre nichts passiert :confused:



Jutta und Peter
Beiträge: 1624
Registriert: So 24. Nov 2002, 23:46
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AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von Jutta und Peter »

Hallo wundmentor!

Die BG versucht hier offensichtlich ganz einfach, sich vor der Zahlung zu drücken. Falls sie damit durchkommt, werden die Behandlungskosten von der Krankenversicherung übernommen, die Lohnfortzahlungskosten bleiben beim Arbeitgeber. Eine Haftung durch Dich käme nur in Frage, wenn Du Dich grob fahrlässig verhalten hättest (zum Beispiel daß Du die Kollegin gedrängt hast, zum Dienst zu kommen, obwohl schon am Telefon offensichtlich zu erkennen war, daß sie sturzbetrunken ist). Den Nachweis würden wir gerne sehen.

Gruß


Jutta und Peter
Webmaster Konfliktfeld Pflege

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wundmentor
Beiträge: 462
Registriert: Sa 20. Sep 2003, 12:57

AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von wundmentor »

Ja klar, aber tiefsinniger betrachtet wer gibt mir das Recht überhaupt einen Kollegen anzurufen den Dienst eines erkrankten Kollegen zu übernehmen?


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Schwester Wolfgang
Beiträge: 1637
Registriert: Mi 20. Sep 2006, 12:44

AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . das sollte betrieblich geregelt sein, dafür gibt es keine Vorschriften. Ich kenne eine Einrichtung in der Nachbarschaft, da will solche Anrufe die PDL stets selbst treffen (weil sie die Kosten dabei im Blick hat) und in unserer Einrichtung hat die PDL das an den jeweiligen Schichtführer delegiert, der gerade Dienst hat. Dieser handelt dann im Auftrag, sozusagen als "Erfüllungsgehilfe" . . .



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wundmentor
Beiträge: 462
Registriert: Sa 20. Sep 2003, 12:57

AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von wundmentor »

Danke Schwester Wolfgang,
ist die Delegation an die Schichtführung schriftlich vermerkt?

Habe ich überhaupt die Befugnis einen Kollegen anzurufen um ihn zur Arbeit zu bitten?

Denke eher nicht, da es ein Direktionsrecht ist das der Arbeitgeber ausführt und dieses an die CL und PDL als leitende Angestellte weitergibt.

An untergeordneten Stellen wie der WBL und den PFK/PH steht doch somit das Recht nicht zu einen Kollegen zum Dienst zu holen. "rein haftungsrechtlich"

Wie seht ihr das, seid ihr verantwortlich das der Laden läuft?

Gruß Jürgen


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Schwester Wolfgang
Beiträge: 1637
Registriert: Mi 20. Sep 2006, 12:44

AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . die PDL kann Aufgaben delegieren. Und: eine PDL hat auch nicht Dauerbereitschaft. Gern kommen AU-Meldungen auch am Wochenende. Wenn es - wie bei uns - eine Liste der zur Verfügung stehenden Aushilfskräfte gibt und die PDL offiziell bekannt gibt, dass die Bereiche im Falles eines Ausfalls jemanden von dieser Liste zum Dienst bestellen dürfen, handelt die anrufende Schichtleiterin lediglich im Auftrag, wofür sollte sie dann haften?
Und die BG fragt mit Sicherheit nicht nach, ob die anrufende Kollegin berechtigt war, die angerufene Kollegin zum Dienst zu bestellen. Und wenn ja - bitteschön, sie war es, denn sie handelte höchstoffiziell im Auftrag der PDL. Aber wie das schon oben geschrieben wurde - die BG will leidiglich wissen, ob das Ereignis, für das sie in die Tasche greifen sollen, auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert ist, oder bei der Arbeit . . .

P.S.: ohne solch eine Anordnung sähe die Sache natürlich gaaaanz anders aus - wenn dann nämlich ein Schriftstück zur Stellungnahme an den Betrieb geht und diese ganz erstaunt fragen, wer denn die Aushilfe bestellt hat . . .
Zuletzt geändert von Schwester Wolfgang am Sa 24. Nov 2012, 22:59, insgesamt 1-mal geändert.



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wundmentor
Beiträge: 462
Registriert: Sa 20. Sep 2003, 12:57

AW: Haftungsrecht bei BG Unfall

Beitrag von wundmentor »

..pummelig nach 6 Wochen und deinem Beitrag den ich aufgriff, hat sich die CL und PDL einen Notfallplan einfallen lassen. Unter Mitarbeiterausfall steht:
WBL regelt Vertretung(wenn nicht anwesend durch Pflegefachkraft).
Geregelt ist damit rein nix. Nur die Weitergabe dass ich meine Kollegen im Frei anrufen muß wenn Mitarbeiterausfall"schreckliches Wort" ist und ich sie bitte den Dienst zu übernehmen. Ureigenste Aufgabe der PDL....
LG Jürgen


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