Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

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Teddy
Beiträge: 1460
Registriert: Mi 27. Jul 2005, 00:42

Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Teddy »

Hallo,

es stellte sich heute bei uns, in der Weiterbildung, die Frage, wie lange denn so eine Überlastungsanzeige überhaupt seine gültigkeit hat und ab wann man, wenn im Betrieb nix passiert is, eine neue schreiben muss/sollte.
Hat darauf jemand eine Antwort und auch etwas schriftliches hierzu?


Ich stelle diese Frage bewusst hier ins Forum, da ich mir denke, das dies vielen weiterhelfen könnte.
Ansonsten hätte ich auch die evtl. betreffenden Personen die es wissen könnten selbst angesprochen.
Aber ich wollte es halt öffentlich haben, so das auch mehr bescheid wissen als nur meine Mitstreiter in der Weiterbildung und ich, ggg



Also wer kann mir da helfen???


gruß Teddy



Benutzer 1685 gelöscht

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Benutzer 1685 gelöscht »

Hallo Teddy,

interresante Frage.....

leider habe ich auch beim Googeln keinen genauen Zeitraum gefunden.

Also warte ich, brennend interessiert wie du ......



PS ich hoffe hast richtig Spass in der Weiterbildung.

herbstliche Grüsse
Sophie



Hametum
Beiträge: 37
Registriert: Do 22. Jun 2006, 21:45

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Hametum »

Hallo Teddy

Die Überlastungsanzeige ist im Arbeitsrecht angesiedelt.
Die Überlastungsanzeige genießt keine unbegrenzte Gültikeit, sondern ist nur für die gemeldete Situation an diesem Tage gültig.

Wenn dieses allerdings täglich zutrifft, müsste formel täglich eine Überlastungsanzeige erstellt werden.

Melden macht Frei und belastet den Vorgesetzten !

Gruß
Hametum



Benutzer 1685 gelöscht

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Benutzer 1685 gelöscht »

hallo Geri,

was ist denn eine UA?

sophie



Hametum
Beiträge: 37
Registriert: Do 22. Jun 2006, 21:45

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Hametum »

Hallo

Es handelt sich bei der Überlastungsanzeige tatsächlich um eine Maßnahme, welche kollektiv erfolgen muss.
Sicher ist auch, dass die Anzeige von der Schichtleitung/Teamleitung/Stationsleitung verfasst werden sollte. Diese Überlastungsanzeige spiegelt ja im besten Falle den Engpass (Versorgung der Bewohner) durch eine missliche Personalsituation da.
Welchen Wert eine ÜA hat, sei noch dahingestellt. Meistens ist es doch so, dass trotzdessen alles gut geht.
Bei Überlastungen (dauerhafter ) ist eigendlich davon auszugehen, das man der Verantwortlichen Person eher mit der Mißachtung anderer Gesetze an den Leib rücken kann. (z.B.Arbeitzzeitgesetze oder Heimgesetz (Heimmindestpersonalverordnung....)


Wenn ein Mitarbeiter von sich eine Schreiben würde, ohne für das gesamte Team sprechen zu können, sollte klar sein welchen Wert diese Anzeige hätte.

Gruß
Hametum



Teddy
Beiträge: 1460
Registriert: Mi 27. Jul 2005, 00:42

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Teddy »

Hi,

erstmal danke für eure Rückmeldungen. Aber irgendwie genügt mir das noch nicht so ganz, ggg

Kann man nicht auch auf der Überlastungsanzeige eine Frist setzen, also "Anfangs und ein Enddatum" draufzuschreiben? Also für eine Zeit in der die Anzeige gilt und wenn bis dahin nix passiert, dann halt eben noch ne neue schreiben. Wenn dann noch neue dinge hinzukommen oder sich einige sachen schon gebessert haben, halt vor ablauf der Zeit eine neue schreiben.

Ich weiß nicht ob sowas möglich is und sicherheit hat, kam mir nur mal so in den Kopp.
Zumindest wäre dann ein zeitraum geschaffen, wo diese gelten soll.

gruß Teddy



Hametum
Beiträge: 37
Registriert: Do 22. Jun 2006, 21:45

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Hametum »

Ich weiss das es sehr unbefriedigend ist, aber es gibt keine Rechtsgrundlage ,welche die PDL zwingt, die in der ÜA aufgezeigten Mängel in einer festgesetzten Frist zu beheben.

Um alle zufriedenzustellen werde ich mal ein wenig ausholen müssen.

Es ist tatsächlich so, dass der Arbeitnehmer sogar die Pflicht hat den Arbeitgeber auf etwaige Mißstände aufmerksam zu machen, welche die Versorgung der Patienten/Bewohner gefährden. Auch wenn die Vertraglich vereinbarten Leistungen zwischen Heim und Bewohner durch Personalmangel nicht geleistet werden können Zählen dazu. §15 und §16 ArbSchG

§15 (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten so wie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz (1) haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
§ 16 (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ... unverzüglich zu melden.

Die Überlastungsanzeige dient dazu, dem Arbeitgeber bzw. den Führungskräften Mängel zu verdeutlichen (z.B. unzureichende personelle Besetzung) mit dem Ziel, Änderungen zu erreichen. Der Arbeitnehmer bleibt jedoch in der Pflicht, seine Dienstleistung unter Berücksichtigung der Weisungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen. Auch hier gibt es wieder etliche §.

Die Überlastungsanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Form vorzuziehen. Sie wird direkt an den direkten Vorgesetzten gerichtet, in diesem Fall an die Pflegedienstleitung. Eine zusätzliche Information des Personalrates ist nicht zwingend.
Inhaltlich muß die Überlastungsanzeige konkret die Situation am Arbeitsplatz schildern, z.B. wieviel Personal vorhanden ist und wieviel Patienten zu versorgen sind.
Weiterhin sollte kurz geschildert werden, was die verantwortliche Pflegekraft bzw. die Stationsleitung bereits unternommen hat, die Situation zu verbessern.


Und selbst wenn alles von Eurer Seite aus getan wurde, ist es doch zu 99% so, das seitens einer PDL das Thema ausgesessen wird.

Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, wird es Interessant, denn dann kann es arbeitsrechtliche, haftungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Dann wird aufgeschlüsselt: Haben die Arbeitnehmer alles notwendige getan um diesen Mangel abzustellen, Wurden alle Ressourcen maximal genutzt.

Erst wenn alle Fragen seitens der Mitarbeiter/Pfllegenden mit Ja beantwortet werden können, erst dann geht es der PDL an den Kragen, da sie wissentlich gegen geltendes Recht verstossen hat.(Sie handelt in dem Falle grob Fahrlässig, da Sie eine Patientengefährdung billigend in Kauf nimmt)

Ihr seht selber das es unheimlich schwierig ist die Führungsetagen dran zu bekommen, da Pflegekräfte das Ruder trotz erheblicher Personeller Engpässe immer wieder rum reissen.

Es kommt auch noch dazu, dass wenn es zu einer offenen Auseinandersetzung seitens der Mitarbeiter und der Führung kommt, viele auf einmal ganz kleinlaut werden (Angst vor Repressalien) und ein Redelsführer ganz schnell allein da steht.

Man kann wirklich viel bewegen wenn die Pflege zusammenhalten würde, doch wenn es ans eingemachte geht sind die wenigsten bereit Ihre Meinung offen zu verteten, egal wie eine PDL das Recht beugt.

Es bleibt wie aber wie schon einmal erwähnt:

Eine Überlastungsanzeige dient Ausschließlich dazu auf Missstände aufmerksam zu machen, welche trotz aller Bemühungen nicht abgestellt werden können und hat erstmal keine rechtliche Konsequenz für die PDL.
Erst wenn etwas passiert oder die Mitarbeiter Missstände an den entsprechenden Stellen anprangern, dann greifen die oben genannten Gesetze!




Gruß
Hametum
Zuletzt geändert von Hametum am Fr 26. Okt 2007, 21:29, insgesamt 1-mal geändert.



Jutta und Peter
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Kontaktdaten:

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Jutta und Peter »

Hallo zusammen!

ver.di hat zu dem Thema vor einiger Zeit eine "Infopost" veröffentlicht, in der die Grundlagen zum Thema Überlastungsanzeigen ziemlich gut zusammengefaßt sind. Das Flugblatt haben wir auch in unsere Downloads aufgenommen: http://www.konfliktfeld-pflege.de/datei ... nzeige.pdf

Im übrigen empfiehlt es sich, Überlastungsanzeigen nicht frei zu formulieren, sondern einen Vordruck zu verwenden. Muster-Überlastungsanzeigen gibt es ebenfalls auf unserer Homepage.

Gruß


Jutta und Peter
Webmaster Konfliktfeld Pflege

Teddy
Beiträge: 1460
Registriert: Mi 27. Jul 2005, 00:42

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von Teddy »

Hm also ich sehe auch bei den Artikel von ver.di keine Zeitangabe, wie lange nun so eine Überlastungsanzeige seine gültigkeit hat.
Also gehe ich nunmal davon aus, das es da auch keine gibt. Hätte ja mal sein können, gggg

Aber dennoch danke

gruß Teddy



scully
Beiträge: 64
Registriert: Di 21. Aug 2007, 02:41

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von scully »

TEDDY,
habe selbst vor vielen Jahren ohne Angst vor Vorgesetzten eine Überlastungsanzeige geschrieben. Es war halt die Wahrheit und man wußte es auch, habe um Änderung dieses Problems gebeten bis zum bestimmten Termin, ansonsten verlasse ich die Einrichtung.
PDL lud mich zuerst ein, sie konnte aber selbst nichts ändern, darauf gab ich die Kündigung ab; Chef rief mich daraufhin an, lud mich zu einer Tasse Kaffee ein, dass man das Problem in Ruhe besprechen kann usw.!
Ich suche es raus, hoffe es ist noch auf dem Rechner und schicke es dir per mail.

scully


Nehmen Sie die Menschen, wie sie sind, andere gibt es nicht.
C.Adenauer

scully
Beiträge: 64
Registriert: Di 21. Aug 2007, 02:41

AW: Gültigkeit einer Überlastungsanzeige

Beitrag von scully »

Hallo Teddy,
habe leider auch zum Sonntag Überstunden gemacht, habe aber die ÜA auf dem Rechner gefunden, hoffe sie hilft weiter.
Namen, Orte, habe ich gelöscht.

Gruß scully


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C.Adenauer

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