wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
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- Registriert: Mi 3. Apr 2013, 13:22
wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
Sagt mal wie viel ruhezeit haben ihr dazwischen.. Bei uns werden nun die dienstzeiten geändert damit 10 h ruhezeit dazwischen sind..
AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
Nach geltendem Recht müssen mindestens 11 Stunden zwischen den Schichten Ruhezeit sein.
Ein Mensch existiert nicht - er lebt!
Keiner ist so blind wie der, der nicht sehen will.
Ich vertrete nicht immer die herrschende Meinung - aber ich habe eine Meinung!
Einer sucht für ein Problem eine Lösung - ein Anderer sucht für eine Lösung ein Problem
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AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
Lt. §5 Abs. 2 ArbZG : 10 Std.
Das steht zwar auch, das diese fehlende Stunde ausgeglichen werden muss.
Aber dafür gibt es ja das freie Wochenende. (Lt. Ansicht der AG)
Das steht zwar auch, das diese fehlende Stunde ausgeglichen werden muss.
Aber dafür gibt es ja das freie Wochenende. (Lt. Ansicht der AG)
AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
Ich habe auch gelernt:
es sind 11 Stunden, mit AUSNAHME der Pflege - da gelten 10 Stunden
(wobei die Fahrzeit natürlich schon in diese Zeit fällt und bei extremen Pendlern dann noch weniger Ruhezeit übrig bleibt als bei anderen)
es sind 11 Stunden, mit AUSNAHME der Pflege - da gelten 10 Stunden
(wobei die Fahrzeit natürlich schon in diese Zeit fällt und bei extremen Pendlern dann noch weniger Ruhezeit übrig bleibt als bei anderen)
» Wer glaubt, ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich. Man wird ja auch kein Auto, wenn man in einer Garage steht. « (Albert Schweitzer)
AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
Also bei uns sind es 10 Stunden, aber mit Ausnahme können es auch mal weniger sein. Kommt aber echt selten vor. Nur wenn mal Not am Mann ist.
AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh
Arbeitszeitgesetz
§ 5
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
§ 5
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
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