wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

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kleinemausi23
Beiträge: 58
Registriert: Mi 3. Apr 2013, 13:22

wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

Beitrag von kleinemausi23 »

Sagt mal wie viel ruhezeit haben ihr dazwischen.. Bei uns werden nun die dienstzeiten geändert damit 10 h ruhezeit dazwischen sind..



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johannes
Beiträge: 3704
Registriert: Sa 17. Nov 2001, 23:53
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AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

Beitrag von johannes »

Nach geltendem Recht müssen mindestens 11 Stunden zwischen den Schichten Ruhezeit sein.


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Benutzer 10209 gelöscht

AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

Beitrag von Benutzer 10209 gelöscht »

Lt. §5 Abs. 2 ArbZG : 10 Std.
Das steht zwar auch, das diese fehlende Stunde ausgeglichen werden muss.
Aber dafür gibt es ja das freie Wochenende. (Lt. Ansicht der AG)



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*Angie*
Beiträge: 5490
Registriert: Sa 17. Jun 2006, 15:54
Beruf: Mensch & ex. AP

AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

Beitrag von *Angie* »

Ich habe auch gelernt:
es sind 11 Stunden, mit AUSNAHME der Pflege - da gelten 10 Stunden
(wobei die Fahrzeit natürlich schon in diese Zeit fällt und bei extremen Pendlern dann noch weniger Ruhezeit übrig bleibt als bei anderen)


» Wer glaubt, ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich. Man wird ja auch kein Auto, wenn man in einer Garage steht. « (Albert Schweitzer)

missalina
Beiträge: 4
Registriert: Mo 7. Dez 2015, 12:43

AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

Beitrag von missalina »

Also bei uns sind es 10 Stunden, aber mit Ausnahme können es auch mal weniger sein. Kommt aber echt selten vor. Nur wenn mal Not am Mann ist.



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johannes
Beiträge: 3704
Registriert: Sa 17. Nov 2001, 23:53
Kontaktdaten:

AW: wie viel ruhezeit zwischen Spät / Früh

Beitrag von johannes »

Arbeitszeitgesetz

§ 5

Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.


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