Hilfe beim Sterben oder Sterbehilfe?

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Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Beschluss des Bundesgerichtshofes

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Celeste.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 2/03
vom
17. März 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja


BGB §§ 1896, 1901, 1904

a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.

b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.

c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.

BGH, Beschluß vom 17. März 2003 - XII ZB 2/03 - OLG Schleswig, AG Lübeck

MfG DH

Zitat:
Im Examen sagt der Strafrechtsprofessor: "Dieser Fall ist schwierig und wurde bereits vom BGH entschieden. Wir sollten trotzdem die richtige Lösung suchen.........."



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Informationsmangel

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Moca.

Der oben genannte Beschluss des Bundesgerichtshofes beantwortet alle (deine) Fragen. Gegebenfalls lies dir einfach den vollständigen Beschluss durch ( http://www.Bundesgerichtshof.de ).
@moca
...„nach deiner schilderung wäre es vielleicht gut, der tochter, die ja die betreuung hat, zu raten, einen rechtsanwalt einzuschalten, der den arzt veranlasst seine anweisung im sinne des patientenwillens zu
ändern. es gibt rechtsanwälte die auf dieses gebiet spezialisiert sind.“...
Es gibt Anwälte die z.B. auf Arzthaftungsrecht spezialisiert sind. Aber kein Anwalt würde versuchen die Meinung eines Arztes zu ändern. Das dauert viel zu lange und bringt nichts. Einfach den Arzt wechseln ist zeit-, und kostengünstiger. Zumal es einem nicht den letzten Nerv raubt.
@moca
...„ich habe ja erst seit gut einem jahr mit altenpflege zu tun und bei mir verdichtet sich mehr und mehr der eindruck , dass auf vielen gebieten ein unbeschreiblicher informationsmangel besteht.“....
Ich weiß im Augenblick nicht was ich dazu schreiben soll!

MfG DH

Zitat:
Telegramm des Anwalts an den Mandanten: "Die gerechte Sache hat gesiegt..!"
Rücktelegramm des Mandanten: "Sofort Berufung einlegen..!"



Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Kurz gefasst

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Moca.
@moca
...“"Ich weiß im Augenblick nicht was ich dazu schreiben soll!"
(hab noch nicht versucht zu ergründen wie das mit dem text kopieren geht, du machst das immer so schön...)“...
Oberhalb des Eingabefeldes ist eine Befehlsleiste. Da gibt es auch einen Button für Zitate (vierte von rechts).
@moca
...„bei dir ist das sicher kein zeichen von informationsmangel...“
Ich bin kein gutes Beispiel!
@moca
...„so wie ich den beschluss verstanden habe, müsste die tochter erst das vormundschaftsgericht kontaktieren, damit sie die einwilligung dem arzt gegenüber verweigern kann.
oder wie du vorschlägst zu einem arzt wechseln die geschilderten massnahmen erst garnicht anbietet.
implizit schliesse ich aus dem text, dass das pp sowieso an die ärztlichen anweisungen und nicht an die des betreuers gebunden ist.
hab ich das richtig verstanden?“...
In etwa.

MfG DH

Zitat:
Der Anführer eines großen Heeres kann besiegt werden. Aber den festen Entschluss eines einzigen kannst du nicht wankend machen. - Konfuzius



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